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bestätiget werden; jedoch leztere zuvor noch
die Genehmigung Unserer General# landes-
Kommissariate nachzusuchen baben.
Wo bisber noch gar kein Bürger-Milie
tär bestand, und doch künfrig ein beträcht-
liches besteben wird, sind, nach lezteren Be-
stimmungen, durch den Magistrat sieben Offt-
ziere und Unteroffzziere auszustellen, welche
sodann den noch weireren Abgang durch die
vorgeschriebene Wahl zu ersezen suchen.
Die Majors werden unmittelbar aus den
dienstleistenden Kepitäns genemmen, und
es bat über die Anstellung derselben sowohl,
als, bei starken Bürger— Korps, über die
Beförberung zu böberen Chargen, der
Magistrat durch Unsere General= tandes-
Kommssar#ate gutachtlichen Bericht an Uns
zu erstatten.
s) Wo keine koͤnigliche Kommandantschaft
bestehet „bleibt zwar das Buͤrger-Mili-
tar in Dienstes- und Kommandosachen den
Stadt-Kommissären und tandrichtern fub-
ordinirt; allein auch leztere sind, zur Be-
zweckung einer Einförmigkeit des Dien-
stes in diesen Gegenständen, U'nseren
General-tandes-Kommissariaten unter-
geordnet; so wie die Cbefs des Bür-
ger-Militérs selbst, wo ein königli-
cher Keommandant ist, in allem, was
ibre innere Verfassung beerifft, Unse-
ren General-tandes-Kommissariaten zu be-
richten haben.
8) Um in der Montirung die ein Militär
sehr vortheilbaft auszeichnende Gleichför-
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migkeit hervorzubringen, haben Wir be-
reits Unserem General-tandes-Kommis-
sariate von Baiern die Musterkleidungs=
Stücke und Dekorationen für die rer-
verschiedenen bürgerlichen Militär-Korps
zugesendet, an welches sich demnach Un-
sere übrige General-tandes: Kommissa-
riate in Monturs Gegenständen zu wen-
den, und sich mir demselben zu beneb-
men haben.
h) Damit auch die Armatur in denjenigen
Stüdten und Märkten, welche noch nicht
bdamit verseben sind, und derselben bedür-
sen, nach gleichen Dimensionen, Garni-
turen und Formen besteben kann; so ha-
ben Wir Unsere Haupt-Zeughaus-Di-
retion angewiesen, eine Flinte mit Bajo-
net, Karabiner, Stuzen mit Schuͤzen-
Bajonet, Pistolen, Infanterie- und
Kavallerie-Saͤbel bereit zu balten; da-
mit jene, welche sich neue Armatur an-
schaffen wollen, davon Einsicht nehmen
konnen.
i) Die Form der Fahnen bestimmr sich nach
derjenigen, welche die Bürgerschaft in
München erbalten wird.
Unsere General -andes= Kommissariate
baben bienach das geeignete zu verfügen.
München den 14. Mai 1807.
Mar Josepb.
Freiherr von Monrgelas.
Auf königlichen allerhö.sten Besehl.
von Krempelhuber.