Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Provinzial-Verordnungen. 
  
(Die Anlehen aus dem Stiftungs= und Kom- 
munal-Vermögen betreffend.) 
Im Namen Seiner Masestät des Königs. 
Vermäg allerhöchsten Restripes vom 11. 
dieses Monats sollen die Zinsen aller neuen 
Hipotbek-Kapitalien aus dem Stiftungs= 
und Kommunal-Vermögen auf fünf vom 
Hunderte festgese#t, und die Aufkündzeit in 
den Schuldbriefen auf ein Vierteljahr wech- 
selseitig bedungen werden. 
Auf gleiche Weise sind die schon anlie- 
genden Kapitalien, welche unter diesem 
Zinsen-Ertrage steben, und von den Schuld- 
nern nicht nach fünf vom Hunderte verzin- 
set werden wollen, ohne weiters aufzukün- 
den, und nach der Normal-Verordnung 
vom 27. April laufenden Jahres (Regier- 
ungsblatt XIX. Stück) zu behandeln. 
Die sämtlichen Stadt: und Markts= 
Magistrate, so wie die übrigen Stiftungs- 
Verwaltungs= Stellen werden demnach mit 
dem Vollzuge dieser allerböchsten Verfügung 
biedurch beauftraget. 
Nebenbei wird auch noch anbefohlen, 
künftighin in den einzusendenden Anlehens= 
Tabellen die ganze zur Kapitals= Anlage 
vorräthige Baarschaft 
a) aus dem Ueberschusse der ordentlichen 
Renten, 
b)) aus zurückbezahlten AktivKapitalien, 
und 
c) aus dem Erlöse von verkausten Rea- 
litäten 
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in drei abgesonderten Kolumnen anzuzeigen. 
München den 16. Mai 1807. 
Königliches General -tandes- 
Kommissariat, als Stiftungs- 
und Kommunal-WVermögrns= 
Etats= Kuratel. 
Freiherr von Weichs. Ritter. 
von Schmöger. 
  
(Die Kuratel der aus dem Juchthause entlassenen 
Jüchtlinge iu der Provinz Bamberg betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Köncgs. 
Die Erfahrung beweiset, daß Verbrecher, 
wenn sie aus dem Zuchthause entlassen wer- 
den, nur zu oft, aus Mangel besonderer 
Aufsicht, wieder auf neue Abwege, und in 
neue Verbrechen gerathen. 
In dieser Hinsicht baben Seine königliche 
Maseste, zur Bewirkung einer näheren obrig- 
keitlichen Aufsicht über die entlassenen Zücht- 
linge, vermög allerhöchster Entschließung 
vom 20. Julius 1gos, folgende Bestim- 
mungen für die Provinz Baiern zu verord- 
nen geruht: 
1. Ein jeder Züchtling wird bei seiner 
Entlassung mit einem Passe, oder Entlas- 
sungsscheine von der Zuchthaus-Kommission 
versehen, und an die Jurisdiktions-Obrig- 
keit jenes Ortes, wohin der Entlassene zu- 
rückkebret, angewiesen; die Obrigkeit selbst 
aber durch die Zuchtbaus-Kommission von 
der Entlassung des Züchtlings in Kenntniß 
gesezt, wogegen jene durch förderlichen An- 
zeigs: Bericht zur Zuchthaus-Kommission
	        
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