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und zu fertigen; und wenn die Unterzeich-
nung, statt der koͤniglichen Landrichter, von
den Aktuaren geschiehr, ist die Verhinderung
der Landrichter oder ihre Abwesenheit zu be-
merken.
8. 12. Die Tabellen werden an die ad-
ministrariven Unterbehörden zweifach ausge-
händiget, von diesen nur einfach eingesendet,
und das Duplikat bei ihren Akten zurück-
behalten.
6. 3. Ueber die einzelnen Rubriken wird
folgendes besonders bemerker:
Alle Kapitalsucher werden mit Zahlen be-
zeichnet; wenn in einem Monate mehrere An-
leihens-Tabellen müssen verfaßt werden, so
müssen die Zahlen von einer auf die andere
fortlaufen.
6. 4. Bei dem Kapitalsucher ist es nicht
nöthig, den Taufnamen seines Eheweibes bei-
zusezen; denn es versteht sich von selbst, daß
sich das Eheweib mit dem Manne als Mit-
schuldnerin verbinden, und sich auf die gesez-
mäßige Art, nach vorgegangener wirklicher
Erinnerung, der weiblichen Freiheiten und des
Vorzugrechtes im Konkursfalle begeben müsse;
daher die Nubrik „weibliche Verzicht'" im
gegenwärtigen Formulare als eine überflüßige
Wiederholung ist weggelassen worden.
§. 185. In der dritten Kolumne ist nicht,
wie bisher manchmal geschah, nebst der stdd-
tischen Jurisdiktions-Behbörde (wo nämlich
dermal eine solche eristirt) auch noch das
Landgericht zu benennen, welchem die Sgtadt,
oder der Markt inklavirt ist. Wenn ein
Kapitalsucher Besizungen unter mehreren In-
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risdiktionen har, ist, nebst der Behörde, une
ter welcher die Haupt-Realitä## liegt, auch
jene zu bemerken, in deren Bezirk die Reben-
besizungen befindlich sind.
K. 160. Ungeachtet dessen, was schon in der
Weisung vom 77. Februar 1804, im 10.
Dunkte, wegen den grundherrlichen Bewilli-
gungen zur Verschreibung der grundbaren
Gürer, ist bemerkt worden; sah man sich
doch noch zu oft genöthiger, in den NResolu-
tionen über die Anleihens-Tabellen spezielle
Weisungen an die Aemter über diesen Punkt
zu erlassen. Manche Aemter glaubten genug
gethan zu haben, wenn sie diese Kolumne mit
einem Fehlstriche durchzogen, oder gangz offen
ließen, ohne daß auch die königlichen Rent-
dmter die geringste Erwähnung von dem
grundherrlichen Konseuse machten.
Es wird daher Nachstehendes ein= für alle-
mal bemerket: »
Die grundherrlichen Konsense sollen den
Anleihens-Tabellen in der Regel schon bei-
gelegt werden. Wenigst muß doch, wenn
solches noch nicht geschehen kann, bemerket
werden, daß der Konsens nachgesuche worden
sey, oder noch werde nachgesucht werden.
Alle Konsense, welche nicht den Anleihens=
Tabellen sind beigefügt worden, müssen we-
nigst der nächsten Kirchenrechnung in Ab-
schrift beigelegt werden. Keine administra-
tive Behörde hat künftig mehr eine Anlei-
hens-- Tabelle einzusenden, in welcher der
grundherrliche Konsens als beiliegend ange-
merkt ist, ohne daß er wirklich anliegt.