Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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und zu fertigen; und wenn die Unterzeich- 
nung, statt der koͤniglichen Landrichter, von 
den Aktuaren geschiehr, ist die Verhinderung 
der Landrichter oder ihre Abwesenheit zu be- 
merken. 
8. 12. Die Tabellen werden an die ad- 
ministrariven Unterbehörden zweifach ausge- 
händiget, von diesen nur einfach eingesendet, 
und das Duplikat bei ihren Akten zurück- 
behalten. 
6. 3. Ueber die einzelnen Rubriken wird 
folgendes besonders bemerker: 
Alle Kapitalsucher werden mit Zahlen be- 
zeichnet; wenn in einem Monate mehrere An- 
leihens-Tabellen müssen verfaßt werden, so 
müssen die Zahlen von einer auf die andere 
fortlaufen. 
6. 4. Bei dem Kapitalsucher ist es nicht 
nöthig, den Taufnamen seines Eheweibes bei- 
zusezen; denn es versteht sich von selbst, daß 
sich das Eheweib mit dem Manne als Mit- 
schuldnerin verbinden, und sich auf die gesez- 
mäßige Art, nach vorgegangener wirklicher 
Erinnerung, der weiblichen Freiheiten und des 
Vorzugrechtes im Konkursfalle begeben müsse; 
daher die Nubrik „weibliche Verzicht'" im 
gegenwärtigen Formulare als eine überflüßige 
Wiederholung ist weggelassen worden. 
§. 185. In der dritten Kolumne ist nicht, 
wie bisher manchmal geschah, nebst der stdd- 
tischen Jurisdiktions-Behbörde (wo nämlich 
dermal eine solche eristirt) auch noch das 
Landgericht zu benennen, welchem die Sgtadt, 
oder der Markt inklavirt ist. Wenn ein 
Kapitalsucher Besizungen unter mehreren In- 
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risdiktionen har, ist, nebst der Behörde, une 
ter welcher die Haupt-Realitä## liegt, auch 
jene zu bemerken, in deren Bezirk die Reben- 
besizungen befindlich sind. 
K. 160. Ungeachtet dessen, was schon in der 
Weisung vom 77. Februar 1804, im 10. 
Dunkte, wegen den grundherrlichen Bewilli- 
gungen zur Verschreibung der grundbaren 
Gürer, ist bemerkt worden; sah man sich 
doch noch zu oft genöthiger, in den NResolu- 
tionen über die Anleihens-Tabellen spezielle 
Weisungen an die Aemter über diesen Punkt 
zu erlassen. Manche Aemter glaubten genug 
gethan zu haben, wenn sie diese Kolumne mit 
einem Fehlstriche durchzogen, oder gangz offen 
ließen, ohne daß auch die königlichen Rent- 
dmter die geringste Erwähnung von dem 
grundherrlichen Konseuse machten. 
Es wird daher Nachstehendes ein= für alle- 
mal bemerket: » 
Die grundherrlichen Konsense sollen den 
Anleihens-Tabellen in der Regel schon bei- 
gelegt werden. Wenigst muß doch, wenn 
solches noch nicht geschehen kann, bemerket 
werden, daß der Konsens nachgesuche worden 
sey, oder noch werde nachgesucht werden. 
Alle Konsense, welche nicht den Anleihens= 
Tabellen sind beigefügt worden, müssen we- 
nigst der nächsten Kirchenrechnung in Ab- 
schrift beigelegt werden. Keine administra- 
tive Behörde hat künftig mehr eine Anlei- 
hens-- Tabelle einzusenden, in welcher der 
grundherrliche Konsens als beiliegend ange- 
merkt ist, ohne daß er wirklich anliegt.
	        
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