Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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. a5. Da bie unterzeichnete Kuratel durch 
den s. Punkt der erwähnten allerhöchsten Ver- 
ordnung vom 27. April angewiesen ist, jene 
heimbezahlten Kapitalien, für deren Wieder- 
anlegung sich keine Gelegenheit darbietet, zur 
Stiftungs, Zentralkasse zu geben, welche für 
die Fruktifikation ohne Zeitverlust Sorge tra- 
gen wird; so haben die Administrationen in dem 
unvermutheten Falle, daß sich um die heim- 
bezahlten Kapitalien keine, oder nicht genug 
Kapitalsucher finden, oder nicht so viele An- 
leihen würden genehmiger werden, dieselbe, 
oder den Rest (wenn er nicht in zu kleinen 
Berrgen besteht) zum Kirchenadministra- 
tions-Depositionsamte einzuschicken, und zu- 
gleich einen kurzen Bericht zu erstatten; da- 
mie, wenn hiezu keiner der immer sich bei der 
unterzeichneten Kuratel meldenden Kapital- 
sucher kennte begutachtet werden, selbe ohne 
weiters zur gedachten Zentralkasse können hin- 
über gegeben werden. 
6. 36. In Räückssche auf dasjenige, was 
nach erfolgter allerhöchster Genehmigung der 
Anleihen, sowohl von den Gerichts, als den 
administrativen Unterbehörden zu beobachten 
ist, werden sie zwar überhaupt auf die Ge- 
seze und früheren Verordnungen, nämenrlich 
auf jene vom 17. Februar 1804 verwiesen. 
Damit aber die allerhöchste Genehmigung in 
Zukunft kürzer könne gefaßt, und keine so 
weitldusigen Resolutionen, wie es bisher oft 
nöthig war, über die Anleihens-Gesuche 
müssen erlassen werden; so wird ein-für 
sallemal Nachstehendes vorzüglich bemerkei: 
  
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6 7. Ueber Anleihen, welche mehr als 
hundert Gulden betragen, muß ein ordentlie 
cher Schuldbrief errichtet; die äbrigen aber 
zum Protokolle versschert, und ein Auezug 
aus diesem Protokolle in die Zechschreine, so# 
wie dahin alle Schuldbriefe, gelegt werden. 
Ihre Verwahrung und Beschreibung wird 
den Administrationen zur besonderen Pflicht 
gemacht. 
§. 28. Bei der Versicherung find die 
Zwecke des Anleihens in allen jenen Fällen 
vorzüglich auszudrücken, wo die Verwendung 
zu diesen Zwecken eine besondere gesezliche 
Wirkung zum Besten des Gldubigers hat, 
oder die königlichen Grundunterthanen von 
der Beibringung des grundherrlichen aus- 
drücklichen Konstuses zur Verschreibung bes 
freiet; zum Beispiele: wenn die Anleihen zur 
Wiederherstellung oder Unterhaltung der Ges 
bäude, zu ganz neuen Bauren, zum Kaufe 
von Gütern, einzelnen Stücken, Zehenten, 
und dergleichen, zur Einlösung von Pertinenz- 
Stücken, zur Kultur grundbarer Stücke, zum 
Ankaufe des Zug= und Ruzviehes, oder des 
Saamen: und Speisegetreides bestimmt sind. 
§. 20. Wegen der Konslituirung einer 
General= und Spezial Hypothek, dann we: 
gen des weiblichen Verzichres wird sich auf die 
Daragraphe 14. und z2. bezogen. 
. 30. Wenn Hypothekschulden mit dem 
Anleihen bezahlet werden; so hat der rorige 
Gläéubiger nicht nur seinen Schuld, oder Fri-“ 
stenbrief auszuhändigen, sondern auch sein 
Hypothek= und Vorzugerecht förmlich abzutre-
	        
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