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. a5. Da bie unterzeichnete Kuratel durch
den s. Punkt der erwähnten allerhöchsten Ver-
ordnung vom 27. April angewiesen ist, jene
heimbezahlten Kapitalien, für deren Wieder-
anlegung sich keine Gelegenheit darbietet, zur
Stiftungs, Zentralkasse zu geben, welche für
die Fruktifikation ohne Zeitverlust Sorge tra-
gen wird; so haben die Administrationen in dem
unvermutheten Falle, daß sich um die heim-
bezahlten Kapitalien keine, oder nicht genug
Kapitalsucher finden, oder nicht so viele An-
leihen würden genehmiger werden, dieselbe,
oder den Rest (wenn er nicht in zu kleinen
Berrgen besteht) zum Kirchenadministra-
tions-Depositionsamte einzuschicken, und zu-
gleich einen kurzen Bericht zu erstatten; da-
mie, wenn hiezu keiner der immer sich bei der
unterzeichneten Kuratel meldenden Kapital-
sucher kennte begutachtet werden, selbe ohne
weiters zur gedachten Zentralkasse können hin-
über gegeben werden.
6. 36. In Räückssche auf dasjenige, was
nach erfolgter allerhöchster Genehmigung der
Anleihen, sowohl von den Gerichts, als den
administrativen Unterbehörden zu beobachten
ist, werden sie zwar überhaupt auf die Ge-
seze und früheren Verordnungen, nämenrlich
auf jene vom 17. Februar 1804 verwiesen.
Damit aber die allerhöchste Genehmigung in
Zukunft kürzer könne gefaßt, und keine so
weitldusigen Resolutionen, wie es bisher oft
nöthig war, über die Anleihens-Gesuche
müssen erlassen werden; so wird ein-für
sallemal Nachstehendes vorzüglich bemerkei:
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6 7. Ueber Anleihen, welche mehr als
hundert Gulden betragen, muß ein ordentlie
cher Schuldbrief errichtet; die äbrigen aber
zum Protokolle versschert, und ein Auezug
aus diesem Protokolle in die Zechschreine, so#
wie dahin alle Schuldbriefe, gelegt werden.
Ihre Verwahrung und Beschreibung wird
den Administrationen zur besonderen Pflicht
gemacht.
§. 28. Bei der Versicherung find die
Zwecke des Anleihens in allen jenen Fällen
vorzüglich auszudrücken, wo die Verwendung
zu diesen Zwecken eine besondere gesezliche
Wirkung zum Besten des Gldubigers hat,
oder die königlichen Grundunterthanen von
der Beibringung des grundherrlichen aus-
drücklichen Konstuses zur Verschreibung bes
freiet; zum Beispiele: wenn die Anleihen zur
Wiederherstellung oder Unterhaltung der Ges
bäude, zu ganz neuen Bauren, zum Kaufe
von Gütern, einzelnen Stücken, Zehenten,
und dergleichen, zur Einlösung von Pertinenz-
Stücken, zur Kultur grundbarer Stücke, zum
Ankaufe des Zug= und Ruzviehes, oder des
Saamen: und Speisegetreides bestimmt sind.
§. 20. Wegen der Konslituirung einer
General= und Spezial Hypothek, dann we:
gen des weiblichen Verzichres wird sich auf die
Daragraphe 14. und z2. bezogen.
. 30. Wenn Hypothekschulden mit dem
Anleihen bezahlet werden; so hat der rorige
Gläéubiger nicht nur seinen Schuld, oder Fri-“
stenbrief auszuhändigen, sondern auch sein
Hypothek= und Vorzugerecht förmlich abzutre-