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Auftrag
an sämtliche Untergerichte und Vormund-
schafte führer in der Provinz Schwaben.
(Das Vormundschaftswesen überhaupt, dann die
NRechnungsferm über das Pupillen-Verm#gen
siegelmäßiger, und des Gerichts-Stan-
des befreirer Minorennen betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Vermög eines am 9. Dezember 1306. an das
unterzeich nete Hofgericht erlassenen, das Vor-
mundschaftswesen in Schwaben betreffenden al-
lerhöchsten Reseripts, haben Seine königliche
Mcjestärt Folgendes allergnddigst verordnet:
„I. Der Justizrichter, vor welchem der Va-
ter der Pupillen seinen perseönlichen Gerichts-
tand hatte, hat die Vormundschaft derselben
anzuerdnen und zu leiten.
„ II. Die Rekurse gegen die Verfügungen
dieser Vormundschafté= Behörde gehen an
den unmittelbar oberen Richter.
„ III. Die Oberaussicht über die Vormund-
. schaften der Pupxillen Unsiegelmätiger
(welche von den Untergerichten beslellt werden)
ist euch im Allgemeinen aufgetragen. Diesem
gemäß
5. A. find bie Rechnungen der Vormünder
insiegelmäßiger zwar von den einschlä-
gigen Untergerichten auszunehmen, von diesen
aber an euch zusr Revision und Justisikation
einzusenden
5: B. Jhr seyd ermechtiget und angewiesen,
sü#r die geseime kige Tehandlung der Voer-
mundschasten bei den Untergerichten zu sorgen,
desfallsige Unordnungen zu unter suchen, ab-
zustellen, zurechtzuweisen, und in wichtigeren
Fällen des Endes eine Kommission auf Kesten
des Schulrigen abzuordnen.“
—.....
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„IV. Bis eine neue fuͤr unser Koͤnigreich all-
gemein gesezliche Vormundschafes-Ordnung ge-
geben werden kann, sind einsweil in Schwa-
ben die Verordnungen des baierischen Civil-
Gefezesbuches, im I. Theile, VII. Kapitel als
provisorisches Gesez zu beobachten; sohin
70 K. in jenen Landestheilen, wo keine beson-
dere Vormundschafts. Ordnungen hergebracht
sind, durchaus unbedingt gesezlich anzuwenden.'
"B. Wo aber besondere Vormundschafts-
Pfleg-Tragney-Ordnungen, und derglelchen
bestehen, soll diesen gemäß verfahren werden.“
J„ C. In Fällen jedoch, wofür in diesen
besonderen Verordnungen unbestimmte oder
mangelhafte Vorschriften emhalten wären, sol-
len auch da die baierischen Verordnungen als
subsidiarisches Gesez die Erläuterung, und re-
spektive die mangelnde Entscheidung geben.
Diese allerhöchste Verordnung wird nun hie-
mit den sämtlichen Stadt= Land= und Patrimo=
nial Gerichten der Provinz Schwaben zu ihrer
Wissenschaft und genauen Nachachtung mit dem
Auftrage allergnddigst eröffnet, die G. III.
Lit. A. bemerkten Rechnungen, nach der schen
bestehenden, im Regierungsblatte vom Jahre
1806, Stück Xl. enthaltenen Vorschrift ver-
faßt, in dem in dieser Verordnung festgesezten
Rechnungs Termine, statt an die königliche
Landes: Direktion in Schwaben, an die un-
terfertigte Stelle einzusenden; übrigens aber
sich in Verfertigung der Rechnungen sewohl,
als der Einsendungszeit genau nach der schon
angeführten Provinjial= Verordnung zu rich-
ten; wobel noch unrerhalten bleibt, daß
auch die zur königlichen Landes-Direktion
eingesendeten Rechnungen der Unsiegel-