Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

915 
Auftrag 
an sämtliche Untergerichte und Vormund- 
schafte führer in der Provinz Schwaben. 
(Das Vormundschaftswesen überhaupt, dann die 
NRechnungsferm über das Pupillen-Verm#gen 
siegelmäßiger, und des Gerichts-Stan- 
des befreirer Minorennen betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Vermög eines am 9. Dezember 1306. an das 
unterzeich nete Hofgericht erlassenen, das Vor- 
mundschaftswesen in Schwaben betreffenden al- 
lerhöchsten Reseripts, haben Seine königliche 
Mcjestärt Folgendes allergnddigst verordnet: 
„I. Der Justizrichter, vor welchem der Va- 
ter der Pupillen seinen perseönlichen Gerichts- 
tand hatte, hat die Vormundschaft derselben 
anzuerdnen und zu leiten. 
„ II. Die Rekurse gegen die Verfügungen 
dieser Vormundschafté= Behörde gehen an 
den unmittelbar oberen Richter. 
„ III. Die Oberaussicht über die Vormund- 
. schaften der Pupxillen Unsiegelmätiger 
(welche von den Untergerichten beslellt werden) 
ist euch im Allgemeinen aufgetragen. Diesem 
gemäß 
5. A. find bie Rechnungen der Vormünder 
insiegelmäßiger zwar von den einschlä- 
gigen Untergerichten auszunehmen, von diesen 
aber an euch zusr Revision und Justisikation 
einzusenden 
5: B. Jhr seyd ermechtiget und angewiesen, 
sü#r die geseime kige Tehandlung der Voer- 
mundschasten bei den Untergerichten zu sorgen, 
desfallsige Unordnungen zu unter suchen, ab- 
zustellen, zurechtzuweisen, und in wichtigeren 
Fällen des Endes eine Kommission auf Kesten 
des Schulrigen abzuordnen.“ 
—..... 
916 
„IV. Bis eine neue fuͤr unser Koͤnigreich all- 
gemein gesezliche Vormundschafes-Ordnung ge- 
geben werden kann, sind einsweil in Schwa- 
ben die Verordnungen des baierischen Civil- 
Gefezesbuches, im I. Theile, VII. Kapitel als 
provisorisches Gesez zu beobachten; sohin 
70 K. in jenen Landestheilen, wo keine beson- 
dere Vormundschafts. Ordnungen hergebracht 
sind, durchaus unbedingt gesezlich anzuwenden.' 
"B. Wo aber besondere Vormundschafts- 
Pfleg-Tragney-Ordnungen, und derglelchen 
bestehen, soll diesen gemäß verfahren werden.“ 
J„ C. In Fällen jedoch, wofür in diesen 
besonderen Verordnungen unbestimmte oder 
mangelhafte Vorschriften emhalten wären, sol- 
len auch da die baierischen Verordnungen als 
subsidiarisches Gesez die Erläuterung, und re- 
spektive die mangelnde Entscheidung geben. 
Diese allerhöchste Verordnung wird nun hie- 
mit den sämtlichen Stadt= Land= und Patrimo= 
nial Gerichten der Provinz Schwaben zu ihrer 
Wissenschaft und genauen Nachachtung mit dem 
Auftrage allergnddigst eröffnet, die G. III. 
Lit. A. bemerkten Rechnungen, nach der schen 
bestehenden, im Regierungsblatte vom Jahre 
1806, Stück Xl. enthaltenen Vorschrift ver- 
faßt, in dem in dieser Verordnung festgesezten 
Rechnungs Termine, statt an die königliche 
Landes: Direktion in Schwaben, an die un- 
terfertigte Stelle einzusenden; übrigens aber 
sich in Verfertigung der Rechnungen sewohl, 
als der Einsendungszeit genau nach der schon 
angeführten Provinjial= Verordnung zu rich- 
ten; wobel noch unrerhalten bleibt, daß 
auch die zur königlichen Landes-Direktion 
eingesendeten Rechnungen der Unsiegel-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.