Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

917. 
mäßigen von dort au die unterzeichnete 
Stelle abgegeben werden; daher alle in Be- 
ziehung auf diesen Gegenstand etwa noͤthig 
werdende Anfragen einzelner Aemter oder 
Vormünder von nun an an diesseitige Stelle 
zu gehen haben. 
Was nun die biseher ausschlüßlich dem kö- 
niglichen Hofgerichte unmittelbar untergeben 
gewesenen Vormundschaften der Pupillen 
siegelmäßiger, und einen befreiten Ge- 
richtsstand genießender Individuen, und die 
Rechnungsform über derselben Vermäögen be- 
nifft; so ist durch das Eingangs angeführte 
allergnddigste Reseript dieser Stelle zugleich 
allergnädigst aufgetragen worden, das durch, 
das Regierungsblatt vom Jahre 1806, Stück 
XI. bereits ausgestellte Rechnungs-Normal 
mit den geeigneren formellen Abänderungen 
auch bei diesen Vormundschaften anzuwenden, 
und eben so ein Vormerkungsbuch beim Hof- 
gerichte einzuführen. 
Diesem gemäß erhalten nun alle jezige und 
künftige Vormünder solcher sie gelmäßi,“ 
ger, und des Gerichts= Standes befreiter Pu- 
pillen andurch den allergnddigsten Auftrag, so- 
wohl die daselbst enthaltene General= als auch 
Spezial-Instruktion, nebst den Rechnungs- 
Formularen= sich zur genauesten Nachachtung 
und Befolgung zur Richeschnur zu nehmen; 
indem diejenigen Rechnungen, die nicht darnach, 
und nach den unten vorkommenden Modifka= 
tionen eingerichtet wären, ohne weiters auf 
Kosten der Vormünder denselben zur Ver- 
besserung und anderen Einrichtung zurückgehen 
würden. Hiebei wird es wohl kaum einer Er- 
913 
innerung bedürfen, daß dassenige, was den 
Unterbehörden, als Rechnungs, Stellen, das 
selbst vorgeschrieben worden, bei den Rechnun? 
gen der siegelmdßigen rc. Pupillen deren 
Vormünder betreffe, indem solche ganz 
an die Stelle dieser Behörden treten; und 
daß eben so auch dasjenige; was daselbst 
diesen unreren Behörden, als Richtern, vorge- 
schrieben ist, bei den Vormundschaften der 
Siegelmäßigen 2c. 2c. diesseitige Stelle 
betreffe; somit auch das Vormerkungsbuch 
hier eingerichtet und gehalten werde. Im 
Betreff der bei der General-Instruk-= 
tion eintretenden Modifikationen, respektive 
Abänderungen, wird Folgendes vorgeschrieben: 
1. Die S. 2. vorgeschriebene Einsendung des 
Duplikats der Rechnung an das Scempel- 
ant zessirt bei den Vormündern siegelmäßi- 
ger 2c. 2c. Pupillen; indem diese Einsendung 
an das Stempclamr von dem königlichen Hof- 
gerichte geschiehr. Eben so zessirt die Ein- 
schickung der Rechnungen zum köriglichen 
Rechnungs-IJustinkations-Bureau Nro. 2. 
bei den Rechnungen der Stegelmäßigen 2c. von 
selbst; da diese Rechnungen von dem Hosge- 
richte zur Revision hinausgeschlossen werden; 
und bei den Rechnungen der Unstegelmäßigen 
hört diese Einsendung der Rechnungen an besag- 
tes Rechnungs-Justiffkkations = Bureau von 
nun an aus gleichen Gründen auf, und sind 
solche Rechuungen unsiegelmäßiger Pupillen, 
nach der von dem königlichen Stempelamte an 
die betreffenden Rechnungsstellen erfolgren 
Revision derselben, an das Hosgeriche ein- 
zusenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.