917.
mäßigen von dort au die unterzeichnete
Stelle abgegeben werden; daher alle in Be-
ziehung auf diesen Gegenstand etwa noͤthig
werdende Anfragen einzelner Aemter oder
Vormünder von nun an an diesseitige Stelle
zu gehen haben.
Was nun die biseher ausschlüßlich dem kö-
niglichen Hofgerichte unmittelbar untergeben
gewesenen Vormundschaften der Pupillen
siegelmäßiger, und einen befreiten Ge-
richtsstand genießender Individuen, und die
Rechnungsform über derselben Vermäögen be-
nifft; so ist durch das Eingangs angeführte
allergnddigste Reseript dieser Stelle zugleich
allergnädigst aufgetragen worden, das durch,
das Regierungsblatt vom Jahre 1806, Stück
XI. bereits ausgestellte Rechnungs-Normal
mit den geeigneren formellen Abänderungen
auch bei diesen Vormundschaften anzuwenden,
und eben so ein Vormerkungsbuch beim Hof-
gerichte einzuführen.
Diesem gemäß erhalten nun alle jezige und
künftige Vormünder solcher sie gelmäßi,“
ger, und des Gerichts= Standes befreiter Pu-
pillen andurch den allergnddigsten Auftrag, so-
wohl die daselbst enthaltene General= als auch
Spezial-Instruktion, nebst den Rechnungs-
Formularen= sich zur genauesten Nachachtung
und Befolgung zur Richeschnur zu nehmen;
indem diejenigen Rechnungen, die nicht darnach,
und nach den unten vorkommenden Modifka=
tionen eingerichtet wären, ohne weiters auf
Kosten der Vormünder denselben zur Ver-
besserung und anderen Einrichtung zurückgehen
würden. Hiebei wird es wohl kaum einer Er-
913
innerung bedürfen, daß dassenige, was den
Unterbehörden, als Rechnungs, Stellen, das
selbst vorgeschrieben worden, bei den Rechnun?
gen der siegelmdßigen rc. Pupillen deren
Vormünder betreffe, indem solche ganz
an die Stelle dieser Behörden treten; und
daß eben so auch dasjenige; was daselbst
diesen unreren Behörden, als Richtern, vorge-
schrieben ist, bei den Vormundschaften der
Siegelmäßigen 2c. 2c. diesseitige Stelle
betreffe; somit auch das Vormerkungsbuch
hier eingerichtet und gehalten werde. Im
Betreff der bei der General-Instruk-=
tion eintretenden Modifikationen, respektive
Abänderungen, wird Folgendes vorgeschrieben:
1. Die S. 2. vorgeschriebene Einsendung des
Duplikats der Rechnung an das Scempel-
ant zessirt bei den Vormündern siegelmäßi-
ger 2c. 2c. Pupillen; indem diese Einsendung
an das Stempclamr von dem königlichen Hof-
gerichte geschiehr. Eben so zessirt die Ein-
schickung der Rechnungen zum köriglichen
Rechnungs-IJustinkations-Bureau Nro. 2.
bei den Rechnungen der Stegelmäßigen 2c. von
selbst; da diese Rechnungen von dem Hosge-
richte zur Revision hinausgeschlossen werden;
und bei den Rechnungen der Unstegelmäßigen
hört diese Einsendung der Rechnungen an besag-
tes Rechnungs-Justiffkkations = Bureau von
nun an aus gleichen Gründen auf, und sind
solche Rechuungen unsiegelmäßiger Pupillen,
nach der von dem königlichen Stempelamte an
die betreffenden Rechnungsstellen erfolgren
Revision derselben, an das Hosgeriche ein-
zusenden.