Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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pfangenen Taxe beizutragen haͤtte; so wol- 
len Wir doch die Stadt hievon entledigen. 
Diese Unsere allerhöchste Verordnung, 
welche allenthalben genau zu beobachten ist, 
ist demnach unverzüglich öffentlich bekannt 
zu machen. 
Gegeben in Unserer Haupt= und Residenz- 
Stadt München, den a9ten Mai 1807. 
Max Joseph. 
Freiberr von Hompesch. 
Auf koniglichen allerhdchsten Befehl. 
Geiger. 
  
Provinzial-Verordnungen. 
  
(Die jährlich in den Monaten Mal und Juni 
allgemein vorzunehmende Einimpfung der 
Schuzpocken in der Provinz Schwaben de- 
tressend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Die unterzeichnete Stelle hat bei mehre- 
ren Gelegenheiten wahrgenommen, daß die 
Behörden der Schuzpocken-Impfung nicht 
immer die Aufmerksamkeit widmen, die sie 
ibres bohen Interesse und Nuzens wegen 
verdient, und daß daber in so manchem Be- 
zirke die Impfung in einem Jahre gänzlich 
unterbleibt. Man sieht sich daber veranlaßr, 
zu den in Ansehung der Schuzpocken= Im-= 
bpfung schon bestehenden Verordnungen noch 
folgende binzuzusügen: 
1.) Alle Jahre soll die Einimpfung der 
Schuzpocken in den Monaten Mai und In- 
ni, als der dazu schicklichsten Jahreszeit, 
allgemein vorgenommen werden. 
  
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Den Impfaͤrzten bleibt es jedoch freige- 
stellt, auch außer diesen Monaten, das gan- 
ze Jahr hindurch zu impfen. 
2.) Damit man vor der Unternehmung 
der allgemeinen Impsung die Zahl der po- 
ckenfaͤbigen Kinder wisse, haben sich die Be- 
boͤrden im Monate April das Verzeichniß 
derselben nach dem schon bekannten Formu- 
lar von den Pfarrern einschicken zu lassen. 
Die Patrimonialgerichte schicken die Ver- 
zeichnisse der in ihren Bezirken vorhandenen 
pockensäbigen Kinder an die vorgesezten 
handgerichte ein. 
3.) Aus den einzelnen Verzeichnissen hat 
jede Polizeibehbrde ein allgemeines doppelt 
anzufertigen, und längstens bis den ersten 
Mai das eine an die unterzeichnete Srelle 
einiusenden, das andere aber dem Physikus 
zuzustellen. 
4.) Da in jedem tandgerichtsbezirke meh- 
rere approbirte Impfärzte vorhanden sind; 
so baben das tandgericht und der Pbysikus 
gemeinschäftkich jedem von ihnen einige be- 
nachbarte Orte anzuweisen; dem Phostkus 
ist es aber freigestellt, sich selbst einen Be- 
zirk zu wählen, worin er die Impfung 
vornehmen will. 
§.) Die Impfärzte baben den Gemeinden 
den Tag, an dem sie die Impfung' vorneb- 
men wollen, einige Zeit vorher zu wissen zu 
machen, und nach beendigter Impfung das 
Verzeichniß der von ihnen vaccinirten Kin- 
der an die vorgesezte Behörde einzuschicken. 
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