Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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6.) Zu Ende des Monats Juni sind dann 
von den Beboͤrden die von den Impfaͤrzten 
eingereichten Verzeichnisse anher einzusenden. 
7.) Da zu Augsburg, Ulm, und Mem- 
mingen theils Impfinstitute besteben, theils 
ohnehin immer eingeimpft wird; so braucht 
gegenwärtige Verordnung daselbst nicht an- 
gewendet zu werden. · 
8.) Fuͤr das laufende Jahr werden die 
Monate Juli und August bestimmt, in wel- 
chen die allgemeine Einimpfung der Schuz= 
pocken vorgenommen werden soll. 
Die Bebörden haben dieser Verordnung 
aufs genaueste nachzukommen. Ulm den 
19ten Mai 1807. 
Königliche tandes= Direktion 
in Schwaben. 
von Merz, Direktor. 
Pfister. 
  
(Das Fegen der Kamine auf dem Lande in der 
Provinz Bamberg berressend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Zur Beseitigung der nach eingekommenen 
Anzeigen bisher bestandenen Mängel in An- 
sehung der Reinigung der Schornsteine auf 
dem tande der Provinz Bamberg wird bie- 
mit, wie es schon in der Feuer-Polizeiver= 
ordnung vom ##4ten Dezember 1707 für die 
blesige Stadt geschehen, im Allgemeinen ver- 
ordnet; daß künftig alle Kamine, und Haus- 
schlöre, welche täglich gebraucht werden, 
wenigstens alle drei Monate; die Schorn= 
steine von Feuerarbeitern aber, und solchen 
Profeßionisten, welche beträchtliche Feuer 
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bedürfen, alle vier bis sechs Wochen burch 
die aufgestellten Kaminfeger gebörig gerei- 
niget werden müßen. · 
Den Schornsteinfegern wird es zur stren- 
gen Pflicht gemacht, ihre Distrikte mit groͤß- 
ter Ordnung zu bedienen. Dieselben haben 
jedesmal, wenn sich bei der Reinigung Bau- 
fälligkeiten, oder sonst Gefahr drohende Um- 
stände darstellen, nicht nur den Eigenthümer 
gebörig aufmerksam zu machen, sendern auch 
bei dem Ortsrorstande, oder der einschldgi- 
gen Behörde die Anzeige zu erstatten, da- 
mit die erfoderliche Reparatur schleunigst 
vorgenommen werde. 
Süämtliche unmittelbare und medlate Po- 
lizeiunterbebörden baben über den Vollzug 
dieser Verfügung genau zu wachen. Bam= 
berg den 13ten Mai 1807. 
Königliche tandes. Direktion. 
in Bamberg. 
Freiherr von Stengel. 
von Stengel. 
  
(Die Eimichrung der Pfarrmatrikeln in der Pro- 
vinz Bamberg detreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Da die Vorschriften, welche in der all- 
gemeinen Verordnung wegen Einrichtung 
der Pfarrmatrikeln gegeben wurden, bieher 
in der Provinz Bamberg größtentbeils un- 
befolgt geblieben sind, so siebe sich die königli- 
che tandesdirektion veranlaßt, dieselben bie- 
mit neuerdings ernstgemessenst einzuschärfen. 
Sämtliche Polizeiunterbebörden und Pfar- 
rer werden daher nachdrücklich zur pünkeli- 
chen Vollziehung der Bestimmungen, wels
	        
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