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Es wirb anbei erinnert, den Seiner
koͤniglichen Majestaͤt einzureichenden Bitt-
schriften die bereits vorgeschriebenen Belege
ganz vollstaͤndig und etschoͤpfend beizufuͤgen,
weil auf mangelhaft eingehende Suppliken
um so weniger Rücksicht genommen werden
wird, als nach den öffentlichen Bekannt-
machungen Niemand mit Unwissenheit sich
entschuldigen kann.
Besonders wird hiebei noch bemerkt, daß
wie des XXXIV. Regierungsblatt des 1805.
Jabres deutlich erwihnt, wobl ältere als
lojäbrige Knaben ausgenommen werden,
wenn sie sich bei strenger Prüfung auswei-
sen, daß sie die Kenntnisse besizen, die sie
nach den Auszügen des lebrplanes ihrem Al-
ter nach besizen sollen. Zum Beispiel: ein
13jäbriger muß schon wenigstens die Kennt-
nisse sich eigen gemacht baben, die im In-
stitut in den zwei ersten Klassen vorgetra-
gen werden, wobei daher die Aeltern sich
wohl vorzusehen baben, keine zu nachsich-
tigen Studien-Attestate einzusenden, indem
bei nicht bestehender Prüfung, sie sich es
selbst zuschreiben müßen, wenn die Kosten
der Hin= und Herreise unnötbig verschwen-
det werden.
Nach verflessenem vorgeschriebenen Ter-
inine vom #ten August, wird jenen Aeltern,
welchen Seine königliche Majestát die an-
gesuchte Aufnahme ihrer Söbne allergnä-
digst bewilligen wollen, bei dessen Notifika=
tion, die Zeit angezeigt werden, wann sie
selbe anber zu schicken haben; feübere An-
kunft des Jünglings wurde ihn zur Auf-
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nahme nicht befördern, spätere seinen Ein-
tritt für den nächsten tehrkurs rerhindern.
In der mitzubringen vorgeschriebenen We-
sche baben Seine königliche Majestaäc#zu
verändern befohlen, daß statte 12 nur 6 Hem-
den, statt 12 nur 6 Unterbeinkleider, und
statt jezt 3 Paar neue Schuhe, von je-
dem Zöglinge mitgebracht werden sellen; al-
les übrige bleibt, wie angekündiger worden.
Munchen den 31ten Mai 1807.
Königliches Baierisches Kadeten-=
Korps= Kommando.
Von Werneck.
(Die Jahrmärkte im Markte Dorfen betreffend.)
Im Namen Seiner Majestat des Königs.
Der Magistrat zu Dorfen hat durch das
eingesendete Privilegienbuch vom 15ten
März 1755. erwiesen, daß für den Markt
Dorfen zehen Jahrmärkte bewilliget worden.
Es wird daber bestimmt, daß dieselbe an fol-
genden Tagen künftig gebalten werden sollen.
Der #te am Sonntage vor tichtmeß; —
der 2te den ersten Sonntag in der Fasten,
den folgenden Tag Pferd-Horn, und Klobe-
Viebmarkt; — der 3te am vierten Sonntag
in der Fasten; — der 4te am Ostermondrag:
— der Ite am vierten Sonntag nach Ostern,
am folgenden Tage Pferd-Horn= und Klobe-
Viebhmarkt; — der öte am 1 5ten Juni; —
der vte am lezten Sonntag im Juli, am fol-
genden Tage Pferd-Horn= und Klobe= Vieb-
markt; — der gie am lezten Sonntage im
August; — der g#ie am 16ten Oktober, am
solgenden Tage Pferd= Horn= und Klohe=