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der Steuerkasse bestritten wurden, muͤssen
vor dem Anfange eines jeden Etatsjahres
von der landschaftlichen Verordnung, oder
von den landschaftlichen Ausschuͤssen in einen
besonderen Etat oder Renner gebracht, und
Uns vorgelege werden. — Wir werden als-
dann zu ihrer Honorirung an die betref-
senden Steuerkassen jedesmal deu geeigne-
ten Befehl erlassen, und dadurch den eige-
nen ständischen Kollegial und Besoldungs-
Ausgaben die erfoderliche Sicherbeit ver-
schaffen.
IV.
Süämtliche landschaftliche Stellen find
in die nöthige Kenneniß vorstehender Ver-
ordnung, und der damit verbundenen Ver-
fügung gesezt worden, und Unsere Gene-
ral andes= Kommissariate baben sie nicht
allein öffentlich bekannt zu machen, son-
dern sie auch in allen Theilen, deren Voll-
zug von ihnen abhänge, genau, und ohne
Aufschub dazu zu bringen.
Wir glauben übrigens, durch diese Ver-
ordnung einen neuen Beweis gegeben zu
baben, wie sehr Uns die Verbesserung des
Finanzzustandes Unseres Reiches, von wel-
cher dessen Wohlstand und innere Stärke
unzertreunlich sind, am Herzen liegt, und
wie sehr Wir Unsere Aufmerksamkeit dar-
auf richten, diese Verbesserung durch sol-
che Mittel zu erzielen, die nicht allein dem
individuellen Wohlstande nicht nachrbeilig,
sondern auch zu dessen pregressiver Erhö-
bung vorzüglich geschickt und wirksam sind.
In die Anerkennung dieser Unserer lan-
desvdterlichen Gesinnung sezen Wir insbe-
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sondere den Lohn Unserer Regierungssorgen,
und sie wird sich Uns auf die wohlgefülligste
Act durch die Bereitwilligkeit beweisen, womit
dem Vollzuge dieser Verordnung in allen und
jeden Punkten entgegen gegangen wird.
München den 3. Juni 1807.
Mar Josepb.
Frhr. v. Montgelas. Gr. Morawitzky. Frhr. v. Hompesch.
Auf koniglichen allerhbchsien Befehl.
G. Geiger.
(Die mit dem General-Edikt, wegen der Land-
schafts-Kassen und Schuldemilgungs-Kom-
missionen, verbundenen Details in der Pre-
vin; Baiern betreffend.)
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
In Beziehung auf das, wegen Ueber-
nahme aller landschaftlichen Kassen, und
wegen Etablirung eigener Schuldentilgungs-
Fonds in allen Provinzen Unsers ganzen
Königreiches, unterm beutigen ergebende
Edikr, erlassen Wir, so viel die Details
Unserer Provinz Baiern betrift, biemit
solgende nähere Bestimmungen:
I.) Unsere Provinzial-Etats-Kuratel, und
zwar Unser biesiger General= landes-Kom-
missär, und die zwei Etats-Mitkuratoren
begeben sich persönlich, mit einem Sekretr
und einem Rechnunzs-Kommissär auf das
biesige tandhaus, lassen sich von den zur
Kasse verordneten landschaftlichen Deputir:
ten die Schlüssel zur landschaftlichen Vor-
raths= und landschaftlichen Haupt-Kasse,
samt der sogenannten Sekretariats-Kaffe,
mie allen Rechnungen extradiren; lassen in