Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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der Steuerkasse bestritten wurden, muͤssen 
vor dem Anfange eines jeden Etatsjahres 
von der landschaftlichen Verordnung, oder 
von den landschaftlichen Ausschuͤssen in einen 
besonderen Etat oder Renner gebracht, und 
Uns vorgelege werden. — Wir werden als- 
dann zu ihrer Honorirung an die betref- 
senden Steuerkassen jedesmal deu geeigne- 
ten Befehl erlassen, und dadurch den eige- 
nen ständischen Kollegial und Besoldungs- 
Ausgaben die erfoderliche Sicherbeit ver- 
schaffen. 
IV. 
Süämtliche landschaftliche Stellen find 
in die nöthige Kenneniß vorstehender Ver- 
ordnung, und der damit verbundenen Ver- 
fügung gesezt worden, und Unsere Gene- 
ral andes= Kommissariate baben sie nicht 
allein öffentlich bekannt zu machen, son- 
dern sie auch in allen Theilen, deren Voll- 
zug von ihnen abhänge, genau, und ohne 
Aufschub dazu zu bringen. 
Wir glauben übrigens, durch diese Ver- 
ordnung einen neuen Beweis gegeben zu 
baben, wie sehr Uns die Verbesserung des 
Finanzzustandes Unseres Reiches, von wel- 
cher dessen Wohlstand und innere Stärke 
unzertreunlich sind, am Herzen liegt, und 
wie sehr Wir Unsere Aufmerksamkeit dar- 
auf richten, diese Verbesserung durch sol- 
che Mittel zu erzielen, die nicht allein dem 
individuellen Wohlstande nicht nachrbeilig, 
sondern auch zu dessen pregressiver Erhö- 
bung vorzüglich geschickt und wirksam sind. 
In die Anerkennung dieser Unserer lan- 
desvdterlichen Gesinnung sezen Wir insbe- 
— 
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sondere den Lohn Unserer Regierungssorgen, 
und sie wird sich Uns auf die wohlgefülligste 
Act durch die Bereitwilligkeit beweisen, womit 
dem Vollzuge dieser Verordnung in allen und 
jeden Punkten entgegen gegangen wird. 
München den 3. Juni 1807. 
Mar Josepb. 
Frhr. v. Montgelas. Gr. Morawitzky. Frhr. v. Hompesch. 
Auf koniglichen allerhbchsien Befehl. 
G. Geiger. 
  
(Die mit dem General-Edikt, wegen der Land- 
schafts-Kassen und Schuldemilgungs-Kom- 
missionen, verbundenen Details in der Pre- 
vin; Baiern betreffend.) 
Wir Maximilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
In Beziehung auf das, wegen Ueber- 
nahme aller landschaftlichen Kassen, und 
wegen Etablirung eigener Schuldentilgungs- 
Fonds in allen Provinzen Unsers ganzen 
Königreiches, unterm beutigen ergebende 
Edikr, erlassen Wir, so viel die Details 
Unserer Provinz Baiern betrift, biemit 
solgende nähere Bestimmungen: 
I.) Unsere Provinzial-Etats-Kuratel, und 
zwar Unser biesiger General= landes-Kom- 
missär, und die zwei Etats-Mitkuratoren 
begeben sich persönlich, mit einem Sekretr 
und einem Rechnunzs-Kommissär auf das 
biesige tandhaus, lassen sich von den zur 
Kasse verordneten landschaftlichen Deputir: 
ten die Schlüssel zur landschaftlichen Vor- 
raths= und landschaftlichen Haupt-Kasse, 
samt der sogenannten Sekretariats-Kaffe, 
mie allen Rechnungen extradiren; lassen in
	        
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