Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Gegenwart derselben alle Mannallen schlies- 
sen, und hiernach sowohl die Vorrathskasse, als 
die Hauptkasse, und Sekrerariatskasse stür- 
fen, und nehmen das sämrliche bisberige 
landschaftliche Kasse Personal in könig, 
liche Pflicht. 
Ueber diesen Ake ist Uns das von den 
landschaftlichen Depurirten, dem tandschafes- 
Kanzler, und dem einschlágigen landschaft- 
lichen Kassepersonal mit zu unterzeichnende 
Protokoll vorzulegen. 
2.) Da die biesberige landschaftliche 
Hauptkasse alle Steuer= und Aufschlags- 
Gefälle nicht unmirtelbar von den perzipi- 
renden Aemtern oder standanlagspflichrigen 
Individuen, sondern mittelbar aus den 
Händen der s Obersteucrämeer, dann der 
5 Oberaufschlags-Aemter, der 4 Rrtcer- 
steuer-Einnehmer, und der § Standaulags= 
Einnehmer empfange; so sind die § tand- 
steuer: Schreiber zu München, tandshue, 
Straubing, Burghansen und Ingolstadt, 
welche die Steuerkassen führen, — die 5 
Oberaufschlagémter in den genannten Or- 
ken, die 1 Rittersteuer: Schreiber, soriel 
die Kasse beirift, — und die §F Bürger= 
Standanlags-Einnehmer, auch soviel ihre 
Kasse betrift, alsogleich in Unsere Pflicht 
zu nehmen. 
Bei denjenigen dieser Individuen, welche 
Kich von Amts wegen, oder zufällig in Mün- 
chen befinden, geschieht dieses durch Unsere 
Provinzial-Etats-Kuratel; bei denjenigen, 
welche sich gegemvärtig nicht in München 
befinden, ist ein geschriebener Eid nach dem 
Formulare anderer Kassebeamten einzuziehen. 
  
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Nachdem diese sämelichen Mittel-Kassiere 
mit der bisberigen landschaftlichen Haupt- 
Kasse, und also mit der künftigen königli- 
chen Steuerkasse und königlichen Aufschlags- 
Kasse im engsten Verbande stehen, und 
mit denselben am Ende des Eratsjabres ab- 
rechnen müssen; so ist in diesem Augenblicke 
bei denselben ein kommissioneller Kassesturz 
nicht erfoderlich, sondern eine alebaldige 
Einsendung ihrer Kasse-Ertrakte, so ferne 
diese bei der landschaftlichen Hauptkasse 
nicht ohnehin schon vorhanden sind, binrei- 
chend. Wohl aber ist nach tandsbut, 
wo eine eigene unterländische Vorratbskasse 
eristirt, cin könizlicher Rath mit einem 
Rechnungskommissär auf der Stelle :bzu- 
ordnen, um dort, mit Zuziehung und 
in Gegenwart eines oder zweier kand- 
schaftlicher Depurirten, im Namen und un- 
ter der teitung der Provinzial-Ctatskura- 
tel das nämliche Geschadft vorzunehmen, 
welches ersagte Unsere Provinzial-Etateku- 
ratel bei der Hiesigen landschaftlichen Haupt- 
und Vorratbskasse vornimmt. 
3) Sebald bier in Munchen der Um- 
sturz der Kassen, nach Ausweis der Rech- 
nungen und Manualien, ganz im Reinen 
ist, scheidet die Previnzial-Etarekuratel die 
Aufschlagsgesälle von den Steuergesällen 
und Vocrathsgeldern. 
Das tolal für die alte Vorraths= und 
für die Steuerkasse bleibt in dem vorderen 
Dheile des tandbauses, wo es dermal ist. 
Samtliche Aufschlazsgelder aber wer- 
den an das bereits in Unserer Pflicht ste- 
bende, und in dem binteren Theile des tand-
	        
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