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Style fort, und die landschaftlichen Ver-
ordneten, samt dem gamen landschaftlichen
Personal, behalten ohne Unterbruch ihre bie:
berigen Gehalte, bis der im General-Edikte
erwähnte Etat für die jdährlichen Bedürfnisse
der landschaftlichen Aktivität sanktionirk seyn
wird.
7.) Für die landschafeliche Einsiche in
die Verwendang des Schuldentilgungs-
sends ist bereits, tbeils durch die Beiziehung
ihrer Verordneten zu der Provinzial-Schul-
deutilgungskemmisßon, und ebeils durch die
im General-Edikte angeordnete Zentral-Kom
mission des Staatsschulden-Etats vom gan-
len Kömgreiche geforgt. — Und für ibre
Einsicht in die Verwendung ist vor der
Hand auch schon dadurch, baß alle 4 land=
schaftliche Verordnete, safkat dem Kanzler,
Mitglieder Unserer dortigen Laudesdirection
sind, gesorgt. München den 3. Juni 1307.
Mar Joseph.
Freiherr von Hompesch.=
Auk königlichen allerhdchstenn Befehl.
G. Geiger.
(Die Anwendung des General-Edlkts, wegen
Uebernahme der landschaftlichen Kassen, um-
der Etablirung der Provinzial = Schulden-
ulgungs = Kommissktonen, auf die Provinz
Schwaben berreffend.
Wir Maximiltian Joseybs,
von Gottes Gnaden König von Bater##
NRachdem in Unserer Prooinz Schwa=
ben keine andere landschaftliche Korporation
mehr besteher, als jene im Vorarlberg:
so erhllt Unser General Landes-Kommissaria#
in Ulm, als Provinzial-Erats-Kuratel, in Be-
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ziehung auf bas, wegen Uebernahme aller
landschaftlichen Kassen, heute ergehende Gene-
ral-Edikt, nachfolgende Spezial-Weisungen:
1) Es hat sich der Etats-Miekurator
mit einem Sekretär und Rechnungskom=
missär nach Vorarlberg zu begeben; sich
von dem Stellvertreter des jüngst verstor-
benen landständischen DPräses, und den an-
wesenden Konferenz: Deputirten die dortige
landschaftlichen Kassen extradiren; alle Ma-
nualien schließen, und hiernach die Baac-
schaft stüczen zu lassen; wonach das land-
ständische Einnehmeramts= und Buchhal-
tungs Personal in Unsere Pflicht zu neh-
men ist.
Ueber diesen Ake ist Uns das ven allen
Anwesenden zu unterzeichnende Protokoll
vorzulegen.
:) Die Kassen und die Buchbaltung
bleiben in ihrem dermaligen kokal; allein
sie sind Unserer tandesdirektion, und respektive
Unserer Provinzial-Etats-Kuratel in Ulm,
als ausschliessend administrativer Stelle
aller bieberigen landschaftlichen Gefille, un-
tergeordnet, und müssen dahin die Kassen-
Errcakte überreichen.
3) Von dem landschaftlichen Geld-
vorrathe ist, ausser den schon vorher zue
Provinzial = Kasse bestimmten Summen,
nichts. in die Provinzial= Hauptkasse zu
ziehen; sondern an Ort und Stelle zu be-
lessen, bis durch die neu zu etablirei#de
Schuldeneilgungs-Kasse, und Schuldentll-
gungs-Kommission für die dortigen land-
schaftlichen Schulden vollkommen gesorge
ist. ·