Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

997 — dos 
Edikt, erlassen Wir, soviel die Details 
Unserer Provinz Tirol betrifft, biemit sol- 
gende ndbere Bestimmungen: 
) Unser General-tandes-Kommissir, und 
ber landschaftliche Buchbaltung bleiben 
in Funktion, und bei dem vollen Ge- 
nusse der bisberigen Gehalte. Doch 
muß seiner Zeit die Buchhaltung mit 
der Ecats-Mitkurator begeben sich mie 
einem Sekretär und Rechnungskommis- 
sär auf das tandbaus; lassen sich von 
der landschaftlichen Aktivirdt die Schlüs- 
sel zu allen landschaftlichen Kassen, mit 
allen Rechnunzen extradiren; lassen in 
Gesgenwart der ersagten Aktivitär alle 
Manualien schliessen, und hiernach die 
[#mtlichen Kassen stürzen; worauf sie das 
ganze bisberige landschaftliche Kasse= und 
Buchbaltungs-Personal in königliche 
Pflicht nehmen. 
Ueber diesen Akt ist Uns das, von 
vöer landschaftlichen Abtivitäkt, dem Ge- 
neral= Referenten, und dem einschlá- 
sigen landschaftlichen Kasse" und Buch- 
baltungs Personal zu unterzeichnende 
Protokoll vorzulegen. 
2) Von dem Filial-Kassier zu Botzen, und 
den Steuer-Einnehmern sind schriftli- 
che Eide nach den Formularen anderer 
Kassebeamten einzubolen, und sogleich 
Ertcakte ihrer Kassebaarschaften, so ser- 
ne diese nicht obnehin schon bei dem 
General-Einnehmeramte liegen, abjiu- 
fodern. 
3) Die Kassen, und die Buchhaltung blei- 
ben auf dem Landhause in dem dermaligen 
tokal. 
Das General= Einnebmerame, mit 
seinem Personal, und die ganze bis- 
Unserem Provinzial: Rechnungs-Kom- 
missariate konsolidirt werden. 
Indessen ist dieses ganze Personal 
von nun an Unserem Gubernium ganz 
allein untergeordnet; und muß die tägli- 
chen Kasse= Ertrakte an Unsere Provin- 
zial: Etats-Kuratel überreichen. 
Unsere Provinzial-Etats-Kuratel seze 
einen der ausgezeichneesten Rechnungs- 
Kommissarien in das General-Einneb- 
meramt, neben den bisberigen landschafe- 
lichen Kontrolleur, mit der provisori- 
schen Funktion eines ersten Kontrolleurs. 
4) Das bisberige landschaftliche Rech- 
nungswesen wird von dem nunmehr 
königlichen General-Einnehmeramte für 
das beurige Etatsjahr ganz und unver- 
andert, nach dem bisherigen Style fort- 
geführt.; muß aber mit dem Ende des 
beurigen Etatsjahres abgeschlossen wer- 
den, um sodann mit, und neben der, 
bis dabin neu zu etablirenden eigenen 
Schuldeneilgungs= Kasse den geeigneten 
Organismus erhalten zu lönnen. 
5) Unser Gubernium in Innsbruck, und 
resrektive die dortige Provinzial= Etats- 
Kuratel tritt von diesem Momente an? 
fangend in die ausschließende Admini- 
stration aller, wie immer Namen ba- 
benden, von der tandschaft bisber ad- 
ministrirten Staatsgefälle.
	        
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