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Edikt, erlassen Wir, soviel die Details
Unserer Provinz Tirol betrifft, biemit sol-
gende ndbere Bestimmungen:
) Unser General-tandes-Kommissir, und
ber landschaftliche Buchbaltung bleiben
in Funktion, und bei dem vollen Ge-
nusse der bisberigen Gehalte. Doch
muß seiner Zeit die Buchhaltung mit
der Ecats-Mitkurator begeben sich mie
einem Sekretär und Rechnungskommis-
sär auf das tandbaus; lassen sich von
der landschaftlichen Aktivirdt die Schlüs-
sel zu allen landschaftlichen Kassen, mit
allen Rechnunzen extradiren; lassen in
Gesgenwart der ersagten Aktivitär alle
Manualien schliessen, und hiernach die
[#mtlichen Kassen stürzen; worauf sie das
ganze bisberige landschaftliche Kasse= und
Buchbaltungs-Personal in königliche
Pflicht nehmen.
Ueber diesen Akt ist Uns das, von
vöer landschaftlichen Abtivitäkt, dem Ge-
neral= Referenten, und dem einschlá-
sigen landschaftlichen Kasse" und Buch-
baltungs Personal zu unterzeichnende
Protokoll vorzulegen.
2) Von dem Filial-Kassier zu Botzen, und
den Steuer-Einnehmern sind schriftli-
che Eide nach den Formularen anderer
Kassebeamten einzubolen, und sogleich
Ertcakte ihrer Kassebaarschaften, so ser-
ne diese nicht obnehin schon bei dem
General-Einnehmeramte liegen, abjiu-
fodern.
3) Die Kassen, und die Buchhaltung blei-
ben auf dem Landhause in dem dermaligen
tokal.
Das General= Einnebmerame, mit
seinem Personal, und die ganze bis-
Unserem Provinzial: Rechnungs-Kom-
missariate konsolidirt werden.
Indessen ist dieses ganze Personal
von nun an Unserem Gubernium ganz
allein untergeordnet; und muß die tägli-
chen Kasse= Ertrakte an Unsere Provin-
zial: Etats-Kuratel überreichen.
Unsere Provinzial-Etats-Kuratel seze
einen der ausgezeichneesten Rechnungs-
Kommissarien in das General-Einneb-
meramt, neben den bisberigen landschafe-
lichen Kontrolleur, mit der provisori-
schen Funktion eines ersten Kontrolleurs.
4) Das bisberige landschaftliche Rech-
nungswesen wird von dem nunmehr
königlichen General-Einnehmeramte für
das beurige Etatsjahr ganz und unver-
andert, nach dem bisherigen Style fort-
geführt.; muß aber mit dem Ende des
beurigen Etatsjahres abgeschlossen wer-
den, um sodann mit, und neben der,
bis dabin neu zu etablirenden eigenen
Schuldeneilgungs= Kasse den geeigneten
Organismus erhalten zu lönnen.
5) Unser Gubernium in Innsbruck, und
resrektive die dortige Provinzial= Etats-
Kuratel tritt von diesem Momente an?
fangend in die ausschließende Admini-
stration aller, wie immer Namen ba-
benden, von der tandschaft bisber ad-
ministrirten Staatsgefälle.