Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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nommen; in dem Falle aber, wenn sie sogleich 
auf Stempelpapier gefertiger werden, die Geld- 
beträge nur intrae Lalus vorgemerkt werden 
müßen. 
Wenn ein Gutsbesizer, oder eine Korpora- 
tion, welche keine Jurisdiktion hat, jedoch 
aber in der Eigenschaft als siegelmäßig brief- 
liche Urkunden ausstellen kann, so haben diese 
ihre Briefereien und Urkunden nebst dem Stem- 
pelbetrage an die ihnen vorgesezte königliche 
Gerichtsbehörde zu übergeben, damit sie unter 
einer besondern Abtheilung in deren Quartals- 
Designationen ausgenommen werden. Endlich 
wird hiebei noch 
4. bemerket, daß, wenn während eines 
Vierteljahres keine Briefereien und Urkunden 
gefertiget werden, die Fehlanzeigen hierüber 
an das königliche Provinzial= Stempelamt 
nicht in Form eines Schreibens erstattet wer- 
den dürfen; welches niemals als ein schickli- 
cher Rechnungs-Beleg gebraucht werden kann, 
sondern daß dergleichen Fehlanzeigen ganz voll- 
ständig in der Form der Quartals-Designatio- 
nen abgefaßt, und statt des spezifischen Vor- 
trages in selbiger nur bemerkt werden soll: daß 
in dem betreffenden Quartale kelne Briefereien 
und Urkunden gefertiget worden seyen. Hie- 
nach ist sich genauest zu achten. · 
Ulm den 5. Juni 1807. 
Koͤnigliche Landes-Ditrektion in 
Schwaben. 
von Merz, Direktor. 
Hdfl. 
  
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Aufruf 
an fämtliche Vasallen der Provinz Tirol. 
(Lehenserneuerung betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Nachdem Seiner königlichen Majestär durch 
die Bestimmungen des Preßburger Friedens- 
schlusses vom 20. Dezember 1 sos, dann kurch 
die Erlöschung des Reichsverbandes, und der 
Rheinischen Bundesakte vom 12. Juli 1806. 
die oberlehenherrlichen Rechte über alle im gan- 
zen Umfange und Begriff der gefürsteten Graf- 
schaft Tirol, und der Fürstenthümer Triene 
und Bripxen gelegenen Lehen (mit Einschluß 
der vormals vom Salzburgischen, oder einem 
andern auswärtigen Lehenhofe ausgegangenen, 
der deutschen Reichs= der Domkapitel'schen, 
der Feltrinischen, Haller= Sonnenburger, auch 
sämtlicher übrigen Srifts= und Kloster-Lehen, 
und mit alleiniger Ausnahme jener, welche 
von einer Privat-Familie, oder von einer nicht 
unter Staats-Verwaltung stehenden 
Korporation herrühren) zugefallen sind- 
so werden 
1. von dem königlichen Gubernio in Dirol, 
als Provinzial Lehenhofe, alle diejenigen, die 
im Umfange der gesamten Provinz Tirok ir- 
gend Lehengücer bestzen, durch gegenwär#ige 
Kundmachung ausgefodert, diese ihre Lehen 
innerhalb eines Jahres und Tages, vom heu- 
#igen Tage an gerechner, in einzelnen, gesez- 
mäfig instruirten und belegten Gesuchen zu re- 
qutriren, wideigen Falls gegen sie unnachsicht- 
lich nach der Snenge der Lehenrechte verfah- 
ren werden soll,
	        
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