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2. Bei diesen Requisitionen sind die Vor-
schriften der Verordnung vom 17. November
1804, welche von Seiner königlichen Ma-
jestaͤt als allgemein verbindliche Norm fuͤr die
ganze Provinz Tirol erklaͤrt worden ist, genau
zu erfüllen; insbesondere werden folgende Be-
lege erfodert:
a. Der 4lteste der gegenwärtig belehnten
Familie ertheilte, und der lezte Lehenbrief
in Original. »
b. Ein die lehenbare Realitaͤt enthaltender
legaler Auszug aus dem Rustikal-Steuer-
Kataster nach dessen sä4mtlichen Ru-
briken, oder in Rücksiche der adelssteuer-
mäßigen Giebigkeiten ein eben solcher Aus-
zug aus dem Adelssummarium. Von Bei-
bringung dieser Auszüge sind nur jene Va-
sallen enthoben, welche einen solchen im
Laufe des Jahres 1gos und 1306 schon
einmal vorgelegt, und solchen vom Lehen-
hofe niche wieder zurückerhalten haben.
Den abgefoderten Auszügen ist die aͤchte
Angabe des wahren Werthes aller Lehen-
stücke, dann der seit der lezten Investitur
auf eine rechtmäßige Art vorgegangenen
Aenderungen sowohl an den Lehenstücken,
als an den Angränzern beizufügen, und
durch obrigkeitliche Protokolle, oder Zeug-
nisse zu bestätigen.
Die deurliche Benennung aller kehens-
Konsorten, welche durch einen mit legali-
sirten Tauf= und Todtenscheinen belegten,
oder obrigkeitlich bestätigten Stammbaum
anschaulich zu machen, und durch Angabe
aller seit der lezten Belehnung unter den
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Konsorten statt gefundenen Veraͤnderun-
gen zu erlaͤutern ist.
d. Eine Vollmache zur Lehen-MRequisition
von Seite der mitzubelehnenden Agnaten
und Kognaten der sämrlichen Lehen, Au-
wärter, und wenn einige darunter unmün-
dig wären, von Seite ihrer Vormünder.
e. Die lezten Tarzettel, oder tarämelichen
Quterungen in Original.
3. Da die Verfügungen c. und d. blos
allein zum Zwecke ha en, die nöthige Ordnung
im Lehenwesen, welche bis daher an einigen,
mit dem Tirolischen Lehenhofe nunmehr ver-
einigten Curien zum unersezlichen Nachtheile
der Vasallen, und der mitbelehnten Anwärter
vernachldßiget wurde, wieder herzustellen, und
eines jeden Rechte sicher zu stellen, so erwarter
das königliche Gubernium, daß alle Vasallen
diese wohlmeinende Absiche dankbar erkennen,
und derselben durch pünktliche Befolgung der so
eben vorgeschriebenen Punkte um so zuverlässi-
ger entsprechen werden, als man nicht allein die
abgehenden Belege der Requisttionen durch die
einschlägigen Obrigkeiten auf Kosten der Säu-
migen herstellen lassen, sondern auf diejenigen,
welche auf die nunmehr an sie ergehende Auf-
foderung ihre jezige, oder eventuelle Ansprüche
darzuthun, und sich zur Miebelehnung miteelst
der oben Lir. d. abgeheischten Vollmachten zu
melden unterlassen sollten, an diesem Lehenhofe
künftig durchaus kelne Rücksicht mehr nehmen
wird, indem als förmliches Gesez vorgeschrie-
ben ist, daß hinfür nur diejenigen zur Lehens-
folge zugelassen werden sollen, welche ausdrück-
lich, oder unter der Benennung ihrer Vor-