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Die ruͤckstaͤndigen Orte sind naͤmlich die
Landgerichte Aichach, Erding, Gries-
bach, kandsberg, Landshut, Mün-
chen, Pfaffenberg, Pfaffenhofen,
Pfarrkirchen, Riedenburg, Schon-
gau, Starnberg, Stadtamhof,
Tölz, Trosberg, Vilsbiburg, Vils-
hofen, Weilheim und Werdenfels;
— dann die Magistrate der Hauptstädte
Landshut und Passau. — Von den
Herrschaftsgerichten: Ehring und Zaizko-
[sen, — dann das Hofoberrichteramt Munchen.
München den 27. Mal 1807.
Königliche LandesDirektion
in Baiern.
Freiherr von Weichs.
Haider.
An sämrliche Polizei-Behörden der Provinz
Baiern.
(Den Saz des Ochsenfleisches becreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Da man mit allerhöchster Genehmigung
vom 12. dieses den Saz des besten Ochsen-
fleisches auf ra Kreuzer das Pfund für die
Stadt München unter heutigem bestimmt
har, so wird dieses sämtlichen Polizeibehör=
den mit dem Auftrage bekannt gemache, die
Lokal-Fleischsäze, der bestehenden Ordnung
gemäß, darnach zu reguliren. München
den 20. Mai 1 0r.
Königliche Landes-Direktion
in Baiern.
Freiherr von Weichs.
Ha,der.
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An die Holizey-Behörden der Provinz Balern.
(Die Herstellung der Schrannenzettel, und die
Bestimmung der Brod= und Mehltaxen betreffend.)
Im Namen Seiner Masestät des Königs.
Nachdem Seine königliche Majestär, mit-
telst allerhöchsten Reseriptes vom 28. vorigen
Monats, allergnddigst zu verordnen gernhten,
daß die Herstellung der Schrannenzertel, und
die Bestimmung der Brod= und Mehlearen
überall unmittelbar durch die Polizei-Direk-
tionen, und unter ihrer Autori## und Firma
vorgenommen werden sollen; als haben ssch
solche hiernach zu achten, und die Magistrate
sich aller ferneren Einmischung in dieses Ge-
schäft zu enthalten.
Auf dem Lande treten die Landgerichte in
diese Verrichtungen der städtischen Polizei-
Beherden ein, und die Magistrate der In-
korporations-Orte haben serners weder die
Schrannenzettel unter ihrer Firma zu verfas-
sen, noch die Brod= und Mehlsäze zu be-
stimmen. München den F. Juni 1807.
Königliche Landes-Direktion
in Baiern.
Freiherr von Welchs.
Rainprechter.
An sämrliche Rentämter der Provinz Neuburg.
(Die Veränderungen in den rentimtlichen Etats
betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
In Folge der unterm 7. Jänner dieses Jah-
res erlassenen allerhöchsten Verordnung, die
Jnstruktion und Rechnungen der königlichen