Bestimmung 520 Bestimmung
Ait. ehelicher Eltern haben, bestimmt sich
nach den bisherigen G.
0Die rechtlich: Stellung eines vor dem
8 Anmmeldung der Erbrechte unter B.
einer Anmeldungsfrist vorauszugehen;
die Art der Bekanntmachung und die
Inkrafttreten des B.G.B. geborenen
unehelichen Kindes bestimmt sich von
dem Inkrafttreten des B.G.B. an
nach dessen Vorschriften.
Inwieweit einem vor dem Inkrafttreten
des B.G.B. außerehelich erzeugten
Kinde aus einem besonderen
Grunde, insbesondere wegen Erzeugung
im Brautstande, die rechtliche Stellung
eines ehelichen Kindes zukommt und
inwieweit der Vater und die Mutter
eines solchen Kindes die Pflichten
und Rechte ehelicher Eltern haben,
bestimmt sich nach den bisherigen G.
Die Vorschriften des Abs. 1 gelten
auch für ein nach den französischen
oder den badischen G. anerkanntes
Kind.
50JInnwieweit ein vor dem Inkrafttreten
des B. G. B. legitimiertes cder an
Kindesstatt angenommenes Kind die
rechtliche Stellung eines ehelichen
Kindes hat und inwieweit der Vater
und die Mutter die Pflichten und
Rechte ehelicher Eltern haben, bestimmt
sich nach den bisherigen G.
% s. Vormunyschaft § 1910.
Die
vor dem Intrafttreten des
B. G. B. erfolgte Errichtung eines
Erbverzichtsvertrages sowie die Wirkungen
eines solchen Vertrags bestimmen
sich nach den bisherigen G.
Das Gleiche gilt von einem vor
dem Inkrafttreten des B. G. B. geschlossenen
Vertrage, durch den ein
Erbverzichtsvertrag aufgehoben worden
ist.
1983
1994
1995
1996
Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen
sich nach den für das Aufgebotsverfahren
geltenden Vorschriften.
Das Nachlaßgericht hat die Anordnung
der Nachlaßverwaltung durch das für
seine Bekanntmachungen bestimmte
Blatt zu veröffentlichen.
Das Nachlaßgericht hat dem Erben
auf Antrag eines Nachlaßgläubigers
zur Errichtung des Inventars eine
Frist (Inventarfrist) zu bestimmen.
2013.
Auf die Fristbestimmung ist es ohne
Einfluß, wenn die Forderung nicht
besteht.
Die Inventarfrist beginnt mit der Zustellung
des Beschlusses, durch den die
Frist bestimmt wird.
Wird die Frist vor der Annahme
der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie
erst mit der Annahme der Erbschaft.
Ist der Erbe durch höhere Gewalt
verhindert worden, das Inventar
rechtzeitig zu errichten oder die nach
den Umständen gerechtfertigte Verlängerung
der Inventarfrist zu beantragen,
so hat ihm auf seinen Antrag
das Nachlaßgericht eine neue Inventarfrist
zu bestimmen. Das Gleiche gilt,
wenn der Erbe von der Zustellung
des Beschlusses, durch den die Inventarfrist
bestimmt worden ist, ohne
sein Verschulden Kenntnis nicht erlangt
hat.
Der Antrag muß binnen zwei
Wochen nach der Beseitigung des
Hindernisses und spätestens vor dem
Ablauf eines Jahres nach dem Ende
der zuerst bestimmten Frist gestellt
werden.
Vor der Entscheidung soll der Nachlaßgläubiger,
auf dessen Antrag die erste
8 Erbe.
1944 s. Verjährung 206.
1954 s. Verjährung 206, 207.
1965 Der Feststellung, daß ein anderer Erbe
als der Fiskus nicht vorhanden sei,
hat eine öffentliche Aufforderung zur