Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

Bestimmung  520  Bestimmung
Ait.  ehelicher  Eltern  haben,  bestimmt  sich
nach  den  bisherigen  G.

0Die  rechtlich:  Stellung  eines  vor  dem

8  Anmmeldung  der  Erbrechte  unter  B.
einer  Anmeldungsfrist  vorauszugehen;
die  Art  der  Bekanntmachung  und  die

Inkrafttreten  des  B.G.B.  geborenen
unehelichen  Kindes  bestimmt  sich  von
dem  Inkrafttreten  des  B.G.B.  an
nach  dessen  Vorschriften.
Inwieweit  einem  vor  dem  Inkrafttreten

  des  B.G.B.  außerehelich  erzeugten

  Kinde  aus  einem  besonderen
Grunde,  insbesondere  wegen  Erzeugung
im  Brautstande,  die  rechtliche  Stellung
eines  ehelichen  Kindes  zukommt  und
inwieweit  der  Vater  und  die  Mutter
eines  solchen  Kindes  die  Pflichten
und  Rechte  ehelicher  Eltern  haben,
bestimmt  sich  nach  den  bisherigen  G.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  gelten
auch  für  ein  nach  den  französischen
oder  den  badischen  G.  anerkanntes
Kind.

50JInnwieweit  ein  vor  dem  Inkrafttreten

des  B.  G.  B.  legitimiertes  cder  an
Kindesstatt  angenommenes  Kind  die
rechtliche  Stellung  eines  ehelichen
Kindes  hat  und  inwieweit  der  Vater
und  die  Mutter  die  Pflichten  und
Rechte  ehelicher  Eltern  haben,  bestimmt
  sich  nach  den  bisherigen  G.

%  s.  Vormunyschaft  §  1910.
Die

vor  dem  Intrafttreten  des
B.  G.  B.  erfolgte  Errichtung  eines
Erbverzichtsvertrages  sowie  die  Wirkungen
  eines  solchen  Vertrags  bestimmen
  sich  nach  den  bisherigen  G.

Das  Gleiche  gilt  von  einem  vor
dem  Inkrafttreten  des  B.  G.  B.  geschlossenen
  Vertrage,  durch  den  ein
Erbverzichtsvertrag  aufgehoben  worden
  ist.

 

 

1983

1994

1995

1996

Dauer  der  Anmeldungsfrist  bestimmen
sich  nach  den  für  das  Aufgebotsverfahren
  geltenden  Vorschriften.

Das  Nachlaßgericht  hat  die  Anordnung
der  Nachlaßverwaltung  durch  das  für
seine  Bekanntmachungen  bestimmte
Blatt  zu  veröffentlichen.

Das  Nachlaßgericht  hat  dem  Erben
auf  Antrag  eines  Nachlaßgläubigers
zur  Errichtung  des  Inventars  eine
Frist  (Inventarfrist)  zu  bestimmen.
2013.

Auf  die  Fristbestimmung  ist  es  ohne
Einfluß,  wenn  die  Forderung  nicht
besteht.

Die  Inventarfrist  beginnt  mit  der  Zustellung
  des  Beschlusses,  durch  den  die
Frist  bestimmt  wird.

Wird  die  Frist  vor  der  Annahme
der  Erbschaft  bestimmt,  so  beginnt  sie
erst  mit  der  Annahme  der  Erbschaft.

Ist  der  Erbe  durch  höhere  Gewalt
verhindert  worden,  das  Inventar
rechtzeitig  zu  errichten  oder  die  nach
den  Umständen  gerechtfertigte  Verlängerung
  der  Inventarfrist  zu  beantragen,
  so  hat  ihm  auf  seinen  Antrag
das  Nachlaßgericht  eine  neue  Inventarfrist
  zu  bestimmen.  Das  Gleiche  gilt,
wenn  der  Erbe  von  der  Zustellung
des  Beschlusses,  durch  den  die  Inventarfrist
  bestimmt  worden  ist,  ohne
sein  Verschulden  Kenntnis  nicht  erlangt
  hat.

Der  Antrag  muß  binnen  zwei
Wochen  nach  der  Beseitigung  des

Hindernisses  und  spätestens  vor  dem
Ablauf  eines  Jahres  nach  dem  Ende
der  zuerst  bestimmten  Frist  gestellt
werden.

Vor  der  Entscheidung  soll  der  Nachlaßgläubiger,
  auf  dessen  Antrag  die  erste

8  Erbe.
1944  s.  Verjährung  206.
1954  s.  Verjährung  206,  207.
1965  Der  Feststellung,  daß  ein  anderer  Erbe
als  der  Fiskus  nicht  vorhanden  sei,
hat  eine  öffentliche  Aufforderung  zur