Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1041 
Königlich-Baierisches 
1042 
Regierungssblatt. 
  
XXVI. Stück. 
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Die Bestechung der Staats-Beamten betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Die vielen Beweise unbestechlicher Amts- 
Treue und reiner Uneigennuͤzigkeit, die Wir 
bisher an Unseren Staatsdienern mit aller- 
hoͤchstem Wohlgefallen erkannten, haben Uns 
des wohlthaͤtigen Erfolges der Verfuͤgungen 
versichert, die zu den ersten Sorgen Unserer 
Regierung gehoͤrten. 
Da indessen die Wuͤrde des Staatsdienstes 
erfodert, treue Beamte wider die Beleidigung 
schimpflicher Anmuthungen kraͤftig sicher zu stel- 
len, auch verschiedene einzelne Thatsachen die 
Erwaͤgung in Uns veranlassen, lieber dem 
Ursprunge gefaͤhrlicher Uebel zuvorkommend zu 
begegnen, als, nachdem sie verderbliche Herr- 
schaft gewonnen, ihnen spät entgegen zu wir- 
ken; so haben Wir Uns allergnddigst bewogen 
gefunden, die verschiedenen, zum Theil unzu- 
länglichen Provinzial-Geseze Unseres König- 
reiches wider die Bestechung der Staatsbeam= 
ten durch folgende allgemeine Verordnung zu 
ergänzen und zu berichtigen. 
Wir verordnen und befehlen demnach, wie 
folgt: 
München, Sonnabend den z7. Juni 1807. 
I. Von der Bestechung auf Seite des 
Bestechenden. 
1. Deren Vollbringung. 
I. 1. Wer um einen Staatsdiener zu ei- 
nem Mißbrauche seiner Amtsgewalt zu verlei- 
ten, oder denselben in einer gegenwärtigen oder 
künftigen Amtsangelegenheit sich selbst, oder 
einem Dritten geneigt zu machen, diesem Staats- 
diener selbst, oder dessen Augehoͤrigen irgend 
ein Geschenk, oder was immer fuͤr einen Vor- 
theil oder Genuß anbietet, verspricht, giebt, 
anbieten, versprechen, oder geben laͤßt, wird 
hierdurch des Verbrechens der Bestechung schul- 
dig, und nach folgendem Geseze bestrafe. 
2. Deren Strafe. 
. :. Das Angebotene sey von dem 
Staatsdiener angenommen, und die Absicht 
des Bestechenden erfüllt worden, oder nicht; 
so soll 1., das Geschenk konfiszirt seyn, und 
der Bestechende in die Bezahlung des zweifa- 
chen Werthes des gegebenen, oder angebotenen 
Vortheils, oder, wenn das Gegebene oder 
Versprochene in Geld nicht zu berechnen wire, 
in go bis Zoo Gulden zur Strafe verurtheilt 
werden. Wenn aber derselbe 2., den Staats= 
beamten durch Bestechung zu einer Handlung 
oder Unterlassung verleitet hat, welche den 
Gesezen des Staats, den Rechten anderer,
	        
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