1041
Königlich-Baierisches
1042
Regierungssblatt.
XXVI. Stück.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Bestechung der Staats-Beamten betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Die vielen Beweise unbestechlicher Amts-
Treue und reiner Uneigennuͤzigkeit, die Wir
bisher an Unseren Staatsdienern mit aller-
hoͤchstem Wohlgefallen erkannten, haben Uns
des wohlthaͤtigen Erfolges der Verfuͤgungen
versichert, die zu den ersten Sorgen Unserer
Regierung gehoͤrten.
Da indessen die Wuͤrde des Staatsdienstes
erfodert, treue Beamte wider die Beleidigung
schimpflicher Anmuthungen kraͤftig sicher zu stel-
len, auch verschiedene einzelne Thatsachen die
Erwaͤgung in Uns veranlassen, lieber dem
Ursprunge gefaͤhrlicher Uebel zuvorkommend zu
begegnen, als, nachdem sie verderbliche Herr-
schaft gewonnen, ihnen spät entgegen zu wir-
ken; so haben Wir Uns allergnddigst bewogen
gefunden, die verschiedenen, zum Theil unzu-
länglichen Provinzial-Geseze Unseres König-
reiches wider die Bestechung der Staatsbeam=
ten durch folgende allgemeine Verordnung zu
ergänzen und zu berichtigen.
Wir verordnen und befehlen demnach, wie
folgt:
München, Sonnabend den z7. Juni 1807.
I. Von der Bestechung auf Seite des
Bestechenden.
1. Deren Vollbringung.
I. 1. Wer um einen Staatsdiener zu ei-
nem Mißbrauche seiner Amtsgewalt zu verlei-
ten, oder denselben in einer gegenwärtigen oder
künftigen Amtsangelegenheit sich selbst, oder
einem Dritten geneigt zu machen, diesem Staats-
diener selbst, oder dessen Augehoͤrigen irgend
ein Geschenk, oder was immer fuͤr einen Vor-
theil oder Genuß anbietet, verspricht, giebt,
anbieten, versprechen, oder geben laͤßt, wird
hierdurch des Verbrechens der Bestechung schul-
dig, und nach folgendem Geseze bestrafe.
2. Deren Strafe.
. :. Das Angebotene sey von dem
Staatsdiener angenommen, und die Absicht
des Bestechenden erfüllt worden, oder nicht;
so soll 1., das Geschenk konfiszirt seyn, und
der Bestechende in die Bezahlung des zweifa-
chen Werthes des gegebenen, oder angebotenen
Vortheils, oder, wenn das Gegebene oder
Versprochene in Geld nicht zu berechnen wire,
in go bis Zoo Gulden zur Strafe verurtheilt
werden. Wenn aber derselbe 2., den Staats=
beamten durch Bestechung zu einer Handlung
oder Unterlassung verleitet hat, welche den
Gesezen des Staats, den Rechten anderer,