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oder sonft dessen unbezweiselten Amtspflichten
entgegen ist; so hat er noch außer dem ein
bis sechs monatliches Gefängniß
verwirkt.
3. Unzeige und Ueberführung des Beste-
cbenden durch den Staatsdlener selbst.
F. 3. Jeder Staatsdiener ist, bei Verlust
eines monatlichen Betrages seiner Besoldung,
denjenigen anzuzeigen verpflichtet, der eine Be-
stechung an ihm versucht hat. Auch soll das
beschworne gerichrliche Zeugniß des unbestoche-
nen Staaksdieners zur Verurtheilung des An-
bietenden in die C. 2. Nro. 1. bestimmte Strafe
hinreichen, wenn dasfelbe nur noch durch eie
nen oder andern besonderen Verdachtsgrund un-
terstüze ist, und sonst keine erheblichen Einwen-
dungen wider die Glaubwürdigkeit des Zeug-
nißgebenden vorhanden sind.
II. Von der Bestechung auf Seite
des Staatsbeamcten selbst.
#r. Deren Vollbringung.
I. 4. Der Scaatsbeamte selbst vollendet
auch von seiner Seite das Verbrechen der Be-
stechung, wenn er das Dargebotene wirklich
in Empfang genommen, oder sich zur An-
nahme des Versprochenen bereit erklärer, oder
was einem seiner Angehörigen von einer Par-
thei oder einem Solliziranten gegeben worden,
nachdem er Kenmoi davon erhalten, weder
zurückgegeben, noch der Obrigkeit, oder sei-
nen Amts-VWorgesezten angezeige hat.
2. Wie sie zu bestrafen. (d. J. 6.)
C. §. Ein bestochener Staatsdiener, wel-
cher Klasse oder Gattung er seyn möge, soll,
wenn er sich gleich eines Mißbrauches seiner
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Amtsgewalt nicht schuldig gemacht haͤtte, sel-
nes Amtes entsezt werden, und den vierfachen
Werth des Empfangenen oder Angebotenen,
oder wenn das Mittel der Bestechung in Geld
nicht zu berechnen waͤre, den Betrag seiner
vierteljaͤhrigen Besoldung an Strafe bezahlen.
Im Falle seiner Unvermoͤgenheit tritt eine Ver-
wandlung der Geldstrafe in Gefaͤngnißstrafe
ein, die jedoch (außer im Falle des H. 6.) die
Dauer eines halben Jahres nicht überschrei-
ten darf. —
S. 6. Hat sich der Beamte durch die Be-
stechung zu einer Handlung oder Unterlassung
verleiten lassen, welche den Gesezen des Staats,
den Rechten anderer, oder sonst seinen unbe-
zweifelten Amtspflichten entgegen ist, so soll
er nebst der Kassation und der C. 5. gedrohe-
ten Vermögensstrafe, mit Gefängniß oder Fe-
stungsarrest auf ein Jahr bis zu vier Jahren
belegt werden, und zu Wiedererlangung irgend
eines Staats-Anrees schlechterdings unfahig
seyn. Die vorherbestimmte beibesstrafe schließt
eine schwerere nicht aus, wenn die Pflichtwi-
drigkeit des Beamten in ein anderes Verbre-
chen übergehet, worauf die Geseze eine härtere
Strafe verordnet haben.
III. Von der Anzeige und Entde-
ckung des schuldigen Beamten.
a. Durch Amts-Vorgesezte.
. 7. Ames= Vorgesezte sind bei eigener
schwerer Berantwortlichkeit über die Unbestech-
lichkeit ihrer Untergebenen strenge zu wachen,
und was ihnen dawider bekannt wird, gehöri-
Jen Orts anjuzeigen verbunden.