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b. Durch andere.
F. 8. Wer sonst eine vorgefallene Beste-
chung oder tüchrige Verdachtsgründe derselben
anzeige, soll, wenn der Verbrecher überführt,
und verurtheilt wird, die demselben auferlegte
gesegliche Geldbuße (P. 2. Rro. 1. O. 5.) als
Belohnung empfangen.
c. Durch den Bestechenden selbst.
C. 9. Derjenige selbst, welcher an dem
Staatsdiener die Bestechung begangen, wenn
er dem Vorgesezten des Bestochenen, oder dem
Gerichte Anzeige davon macht, ehe es auf an-
derem Wege schon bekannt geworden, soll
nicht nur von den C. 2. bestimmten Strafen
losgezähler seyn, sondern auch das gegebene
Geschenk zurückbekommen, und die Hälfte der
Geldbuße erhalten, welche dem Schuldigen,
gemäß C. s., zuzuerkennen ist. Die um Ver-
theile des Bestechenden schon geschehene Amts=
handlung bleibt indessen nur alsdann guͤltig,
wenn sie in sich selbst den Gesezen und Anits-
pflichten gemaͤß geschehen ist.
IV. Rechtliche Eigenschaften und
Wirkungen der Anzeige.
G. 10. Auf die C. a. 5. und d. bestimmten
Strafen kann nur von dem gehoͤrigen Richter
nach ordentlicher Untersuchung erkannt werden,
und es soll die wider einen Staatsdiener we-
gen Bestechung erhobene Denuntiation eine
Kriminal- Untersuchung nur dann begruͤnden,
wenn sie durch Anfuͤhrung tuͤchtiger Indizien
unterstüzt, eder wenigstens von dem an sich
unverdächtigen Denunnanten eidlich bestärkt
worden ist. Die von dem Bestechenden selbst
gemachte, durch besondere Judizien nicht un-
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terstüzte Anzeige reicht blos zur General# aber
nicht zur Spezial= Untersuchung hin. Glei-
ches gilt von jedem Denuncianten, welcher sich
im Falle der gesezlichen Belohnung C. 8. be-
findet, wenn er nicht diesen Vortheilen zum
Protokolle freiwillig entsagt.
Durch voranstehende Verordnung werden
sämrliche über das Verbrechen der Bestechung
vorhandene Provinzial= und andere Geseze,
namentlich des Rômischen, Baierischen, Oester-
reichischen, Preußischen und Bambergischen
Kriminal-Rechtes, so weit sie voranstehenden
Bestimmungen widersprechen, abrogirt und
aufgehoben.
Es soll dieses Gesez nicht nur durch das
Regierungsblatt bekannt gemacht werden, son-
dern Wir haben auch aus demselben, so weit
es andere Unterkhanen, als die Staatsbeam-
ten selbst betrift, einen kurzen gemeinverständ-
lichen Auszug verfassen, und diesen sämrli=
chen Landesdirektionen mit dem Befehle zufer-
nigen lassen, daß derselbe vierteldhrig mit ge-
eigneter Ermahnung von den Kanzeln verkün-
det werde. München den 0. Juni 1807.
Max Joseph.
Graf Morawitky.
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl
von Rauffer.
(Den Rang der Stadroberrichter und Bürgermei-
ster der Hauptstädte betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Bajern.
Bis über die Rangordnung unter Unserer
Sctaatsdienerschafe eine andere Verfügung ge-