Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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b. Durch andere. 
F. 8. Wer sonst eine vorgefallene Beste- 
chung oder tüchrige Verdachtsgründe derselben 
anzeige, soll, wenn der Verbrecher überführt, 
und verurtheilt wird, die demselben auferlegte 
gesegliche Geldbuße (P. 2. Rro. 1. O. 5.) als 
Belohnung empfangen. 
c. Durch den Bestechenden selbst. 
C. 9. Derjenige selbst, welcher an dem 
Staatsdiener die Bestechung begangen, wenn 
er dem Vorgesezten des Bestochenen, oder dem 
Gerichte Anzeige davon macht, ehe es auf an- 
derem Wege schon bekannt geworden, soll 
nicht nur von den C. 2. bestimmten Strafen 
losgezähler seyn, sondern auch das gegebene 
Geschenk zurückbekommen, und die Hälfte der 
Geldbuße erhalten, welche dem Schuldigen, 
gemäß C. s., zuzuerkennen ist. Die um Ver- 
theile des Bestechenden schon geschehene Amts= 
handlung bleibt indessen nur alsdann guͤltig, 
wenn sie in sich selbst den Gesezen und Anits- 
pflichten gemaͤß geschehen ist. 
IV. Rechtliche Eigenschaften und 
Wirkungen der Anzeige. 
G. 10. Auf die C. a. 5. und d. bestimmten 
Strafen kann nur von dem gehoͤrigen Richter 
nach ordentlicher Untersuchung erkannt werden, 
und es soll die wider einen Staatsdiener we- 
gen Bestechung erhobene Denuntiation eine 
Kriminal- Untersuchung nur dann begruͤnden, 
wenn sie durch Anfuͤhrung tuͤchtiger Indizien 
unterstüzt, eder wenigstens von dem an sich 
unverdächtigen Denunnanten eidlich bestärkt 
worden ist. Die von dem Bestechenden selbst 
gemachte, durch besondere Judizien nicht un- 
  
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terstüzte Anzeige reicht blos zur General# aber 
nicht zur Spezial= Untersuchung hin. Glei- 
ches gilt von jedem Denuncianten, welcher sich 
im Falle der gesezlichen Belohnung C. 8. be- 
findet, wenn er nicht diesen Vortheilen zum 
Protokolle freiwillig entsagt. 
Durch voranstehende Verordnung werden 
sämrliche über das Verbrechen der Bestechung 
vorhandene Provinzial= und andere Geseze, 
namentlich des Rômischen, Baierischen, Oester- 
reichischen, Preußischen und Bambergischen 
Kriminal-Rechtes, so weit sie voranstehenden 
Bestimmungen widersprechen, abrogirt und 
aufgehoben. 
Es soll dieses Gesez nicht nur durch das 
Regierungsblatt bekannt gemacht werden, son- 
dern Wir haben auch aus demselben, so weit 
es andere Unterkhanen, als die Staatsbeam- 
ten selbst betrift, einen kurzen gemeinverständ- 
lichen Auszug verfassen, und diesen sämrli= 
chen Landesdirektionen mit dem Befehle zufer- 
nigen lassen, daß derselbe vierteldhrig mit ge- 
eigneter Ermahnung von den Kanzeln verkün- 
det werde. München den 0. Juni 1807. 
Max Joseph. 
Graf Morawitky. 
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl 
von Rauffer. 
  
(Den Rang der Stadroberrichter und Bürgermei- 
ster der Hauptstädte betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Bajern. 
Bis über die Rangordnung unter Unserer 
Sctaatsdienerschafe eine andere Verfügung ge-
	        
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