Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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abgewuͤrdigten Feiertage, nicht allenthalben 
genau befolgt werden; daß sich die Pfarrer 
und Gemeinden eigenmaͤchtige Abaͤnderungen 
hierin erlauben, und erstere an diesen Tagen 
solenne Hochaͤmter oder sonst feierlichen Got- 
tesdienst, oder wenigst die Messe zu einer au- 
deren als der an Werktagen gewöhnlichen Zeit 
und zwar hauptsächlich zu jener, in welcher 
sonst an Sonn; und Festtagen der Gowmesdienst 
gepflogen wird, halten. 
Die königliche Landesdirekrion finder sich da- 
her veranlaßt, die hierunter gegebenen gesez- 
lichen Verfügungen ernstlich einzuschärfen. 
Jeder Pfarrer, welcher denselben zuwider 
an einem abgewürdigten Feiertage feierlichen 
Gottesdienst halten, oder gestatten, die Messe 
absichtlich zu einer an Werktagen ungewöhn- 
lichen Zeit lesen, oder sonst eine, ihrer Art 
und Zeit nach, nur für Feiertage bestimmte 
Andachts= Uebung und Kirchen-Handlung 
vornehmen wird, soll unnachsichtlich mit einer 
Strafe von zwanzig Reichsthalern belest 
werden. 
Da die Feier der Patrozinien gleichfalls 
nur an den Sonntagen gestattet ist, so sollen 
die Pfarrer auch in Kontraventions= Fällen 
hierwider einer gleichen Strafe unterliegen. 
Das Spielen und Zechen vor dem Eimritt 
der Abendstunden, und die Abhaltung einer 
Tanzmusik in den Wirthshäusern an selchen 
Tagen bleibt strenge verboten. Die Konna- 
venienten und die daran theilnehmenden Wirthe 
sollen zur Strafe gezegen werden. Da diese 
abgeschaften Feiertage fleißig zu den Berufs= 
Arbeiten verwendet werden sollen, so soll jeder 
  
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Hausvater, Handwerksmeister und Dienstherr, 
welcher seine Untergebene oder Dienstboten an 
denselben nicht zur Arbeit anhalten würde, 
für jeden Uebertretungsfall mit einem Gulden 
zum Armenfond eines jeden Ortes, und eben 
so die Gesellen und Dienstboten im Weige- 
rungsfalle mit angemessener Serafe belege 
werden. 
Sämrliche Polizeibehörden erhalten den Auf- 
trag, diese Verfügungen genau zu vollziehen, 
und insbesondere diejenigen geistlichen Perso- 
nen sogleich anzuzeigen, welche das Verbot 
rücksichtlich des Gorresdienstes übertreten. 
Bamberg den s. Juni 13807. 
Königliche Landes-Direktion 
von Bamberg. 
Freiherr von Stengel. 
Sartorius. 
Aufträgec. 
  
An sämtliche königliche Mautämter. 
(Die Jollbefreiung der subüzirten Fürsten, Grafen 
und Herren betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
In der durch das XIII. Stuͤck des dießjäh- 
rigen Regierungsblattes bekannt gemachten 
koͤniglichen Deklaratlon vom 19. Maͤrz dieses 
Jahres, die Bestimmung der kuͤnftigen Ver- 
haͤltnisse der der koͤniglichen Baierischen Sou- 
veraͤnitaͤt unterworfenen Fuͤrsten, Grafen und 
Herren zu den verschieden Zwelgen der Staats- 
Gewalt betreffend, ist sub litera H. F. 13. 
enthalten: „daß die mediatisirten Herren die 
ollbefreiung von allen zu ihrem eigenen Haus- 
bedürfuisse erfodersichen Konsumtibilien ge:
	        
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