Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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(Die Reisen in das Ausland betreffend. !) 
Wir Maximiltan Joseph, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern. 
Nachdem den Grundsäzen der allgemei- 
nen tandes-Polizei zufolge kein Unterthan 
ohne Vorwissen und die ausdrückliche Be- 
willigung des tandesberrn #sich ausser tandes 
begeben kann, und Wir auch in Ueberein- 
stimmung mit diesen Grundsäzen bereits un- 
kerm . April r804 verordnet haben, daß 
der diitte Dunkt der wegen der Reise: Bewil- 
ligungen für Unsere Staatsdiener erlassenen 
Entschließung vom s. März ebenbenannten 
Jabres, wodurrh einem jeden, der eine Rei- 
se ausser Landes unternimmt, die Nachsuch- 
ung von Pässen, und die Anmeldung bei 
Unseren an auswärtigen Höfen agecceditirten 
bevollmächtigten Gesandten, und andern di- 
plomatischen Agenten bei ibrer Ankunft und 
Abreise zur Pflicht gemacht wird, auf alle 
Unsere Unterthanen obne Unterschied ibres 
Standes Beziebung hbaben solle; so unter- 
liege es keinem Zweifel, daß auch die Be- 
amten der mediatisirten Fürsten, Grasen, 
Herren, und ebemaligen Reichsritter, wenn 
dieselben ausser kandes zu reisen gedenken, 
den dießfallsigen in den vorerwähnten Verord- 
nungen vom F. März und 0. April 1804 
enthaltenen Bestimmungen gleichmäßig un- 
terworfen seyen, und daß sofoct über der- 
lei Gesuche jedesmal Unsere allerboͤchste Ent- 
schließung erbole werden müssen — hinsscht- 
lich er solchen Beamten zu ertbeilenden Rei- 
se-Bewilligungen inner tandes biugegen, 
wollen Wir es bei kem in solchen Fällen 
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bisber beobachteten Verfahren noch ferners 
belassen. 
Gegenwärtige Entschließung baben Wir 
durch das Regierungsblatt zur allgemeinen 
Kenntniß zu bringen befoblen. München 
den zr. Juni 1807. 
Max Joseph. 
Freiherr von Moncgelas. 
Auf kdnlglichen allerbochsten Befehl. 
von Krempelhuber. 
  
(Die Freeizügigkeit mit dem Grosherzogthume 
Baaden betreffend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
bon Gottes Gnaden König von Batjern. 
Wir sind mit des Herrn Grosberzogs 
von Baaden, Königlicher Hobeit überein- 
gekommen, daß der unterm 0. April 1804 
abgeschlossene Freizügigkeits-Vertrag (Re- 
gierungsblart 1804. XVII. Srück, Seire 
429. 430.) auch auf die neuerworbenen 
sohin auf die beiderseitigen sämtlichen Staa- 
ten ausgedehnt, und zugleich die Erbebung 
der Manumissions-Gebühr, in so weit sie 
eine in die Staats-Kasse einfließende Revenüe 
ist, in sämtlichen alten und neuen tanden 
gegenseitig durchgebends abgeschaft seyn solle. 
Diese Uebereinkunft wird daher zu Jeder- 
manns Nachachtung durch das Regierungs-= 
blatt bekaunk gemache. München den 22. 
Inni 13807. 
Max Joseyh. 
Freiberr. von Montgelas. 
*. Auf koniglichen allerhochsten Befehl. 
* von Flad.
	        
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