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(Die Reisen in das Ausland betreffend. !)
Wir Maximiltan Joseph,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern.
Nachdem den Grundsäzen der allgemei-
nen tandes-Polizei zufolge kein Unterthan
ohne Vorwissen und die ausdrückliche Be-
willigung des tandesberrn #sich ausser tandes
begeben kann, und Wir auch in Ueberein-
stimmung mit diesen Grundsäzen bereits un-
kerm . April r804 verordnet haben, daß
der diitte Dunkt der wegen der Reise: Bewil-
ligungen für Unsere Staatsdiener erlassenen
Entschließung vom s. März ebenbenannten
Jabres, wodurrh einem jeden, der eine Rei-
se ausser Landes unternimmt, die Nachsuch-
ung von Pässen, und die Anmeldung bei
Unseren an auswärtigen Höfen agecceditirten
bevollmächtigten Gesandten, und andern di-
plomatischen Agenten bei ibrer Ankunft und
Abreise zur Pflicht gemacht wird, auf alle
Unsere Unterthanen obne Unterschied ibres
Standes Beziebung hbaben solle; so unter-
liege es keinem Zweifel, daß auch die Be-
amten der mediatisirten Fürsten, Grasen,
Herren, und ebemaligen Reichsritter, wenn
dieselben ausser kandes zu reisen gedenken,
den dießfallsigen in den vorerwähnten Verord-
nungen vom F. März und 0. April 1804
enthaltenen Bestimmungen gleichmäßig un-
terworfen seyen, und daß sofoct über der-
lei Gesuche jedesmal Unsere allerboͤchste Ent-
schließung erbole werden müssen — hinsscht-
lich er solchen Beamten zu ertbeilenden Rei-
se-Bewilligungen inner tandes biugegen,
wollen Wir es bei kem in solchen Fällen
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bisber beobachteten Verfahren noch ferners
belassen.
Gegenwärtige Entschließung baben Wir
durch das Regierungsblatt zur allgemeinen
Kenntniß zu bringen befoblen. München
den zr. Juni 1807.
Max Joseph.
Freiherr von Moncgelas.
Auf kdnlglichen allerbochsten Befehl.
von Krempelhuber.
(Die Freeizügigkeit mit dem Grosherzogthume
Baaden betreffend.)
Wir Marimilian Joseph,
bon Gottes Gnaden König von Batjern.
Wir sind mit des Herrn Grosberzogs
von Baaden, Königlicher Hobeit überein-
gekommen, daß der unterm 0. April 1804
abgeschlossene Freizügigkeits-Vertrag (Re-
gierungsblart 1804. XVII. Srück, Seire
429. 430.) auch auf die neuerworbenen
sohin auf die beiderseitigen sämtlichen Staa-
ten ausgedehnt, und zugleich die Erbebung
der Manumissions-Gebühr, in so weit sie
eine in die Staats-Kasse einfließende Revenüe
ist, in sämtlichen alten und neuen tanden
gegenseitig durchgebends abgeschaft seyn solle.
Diese Uebereinkunft wird daher zu Jeder-
manns Nachachtung durch das Regierungs-=
blatt bekaunk gemache. München den 22.
Inni 13807.
Max Joseyh.
Freiberr. von Montgelas.
*. Auf koniglichen allerhochsten Befehl.
* von Flad.