Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Provinzial-Verordnungen. 
(Den Bierfaz, und die Braͤuereien in der oberen 
Pfalz betrefsend.) 
Wir Maximilian Josephb, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von, Baiern. 
Wir verordnen, daß künftig ver Biersaz 
in der oberen Pfalz nach der nämlichen Ta- 
rif regulirt werden solle, welche zu Be- 
stimmung des Biersazes in Baiern ange- 
nommen, und unter dem aten Dezember vo- 
rigen Jahres vorgeschrieben worden ist. 
Die Orte, nach welchen der Durchschnitt 
der Gersten= und Hopfenpreise sich richtet, sind 
Amberg, Neumarkt, Tirschenreitb 
und Röt6;— dabei sollen die nämlichen Be- 
  
stimmungen über die Zeit, in welcher die Prei- 
se erholet, und angezeigt werden muͤssen, uͤber 
die Qualitaͤt der Materialien, welche voraus 
gesezet wird, uͤber die Gattung des Hopfens, 
mit Hinweglassung des Baierischen, und uͤber 
die jedesmalige Anwendung des vorjaͤhrigen 
Winterbiersazes, bis die Sazbestimmung er- 
scheint, auch in der oberen Pfalz= wie in 
Baiern eintreten. 
Wir bestimmen zugleich ferner, daß der 
Zwang, welcher in der oberen Pfalz bieber 
beobachtet wurde, daß nämlich jeder des 
Bräuens berechtigte Bürger dieses Recht 
nur in gemeinschaftlichen Bráuhdusern aus- 
üben durfte, durchgebends anfgeboben, und 
einem jeden obne fernere Hindernisse gestat- 
tet, und erlaubt seyn solle, aus dieser Ge- 
meinschaft zu treten, und nach seinen Mit- 
tein, und Kenntnissen eigene Bräustätten 
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zu errichten, und den unbeschraͤnkten Bier- 
verschleiß auszuüben. 
Durch diese Aufbebung des Gemeinheitss 
Zwanges soll jedoch den Bürgern, welche 
die Gemeinschaft auf eine für jede künftige 
Zeit ganz unverbindliche Weise sortsezen, 
oder von der Bräuerei gar keinen Gebrauch 
machen wollen, das nach der Provinzial- 
Verfassung schon hergebrachte Recht des 
Bräuens und Bierausschenkens nicht be- 
nommen seyn, auch sind die Brauereien ver- 
bunden, ihr Malz in bestimmten öffentlichen 
Müblen zu brechen, und nicht befugt, Pri- 
vatmühlen zu errichten. 
München den rbten Juni 1807. 
Mar Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf kbnlglichen allerhbchsten Befehl. 
von Krempelhuber. 
  
  
(Den verbotenen Gebrauch des Spanlichtes be- 
treffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Man bat sich überzeugen müßen, daß ein 
grosser Theil der Feuersbrünste auf dem tan- 
de durch den noch immer statthabenden Ge- 
brauch des Spanlichtes entsteber, und ver- 
ordnet daher, daß jeder Familienvater, der 
nicht eine tarerne mit einem wohlverwahr= 
ten Kerzenlichte besizu, bei der nächsten Feuer- 
beschau anfangend, um 1 fl. Z0 kr. soll be- 
straft werden, und daß bei fernerer enedeck- 
ten Unterlassung jedesmal die schon erlegte 
Strase zu verdoppeln ist.
	        
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