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sische-Milttär-Kommando abgeliefert werden
Vlollen.
Da von einigen Behörden diese Abliefe-
rung aus Misversténdniß auch auf dießsei-
tige tandeskinder ausgedehnt worden ist; so
wird auf den Grund einer deshalb ergangenen
Immediat-Verfügung bierdurch nachträglich
festgesezt, daß die königlich= Baierischen Un-
kertbanen, welche sich aus kaiserlich-Fran-
Pösischen oder königlich-Italienischen Kriegs-
diensten als Deserturs sistiren, oder sonst
ergriffen werden, nicht an die keaiserlich-
Französischen, sondern an die dießseitigen
Milicär-Kommando abgeliefert werden sollen.
Ansbach den 3o. Mai 1807.
Königliche Baierische Kriegs-
und Domainen-Kamer.
Graf von Thürheim.
Aufruf
an die neuen Vasallen der Provinz Baiern.
(Lehenserneuerung betreffend.!)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Die königliche allerböchste Verordnung
vom 31. Dezember 1806. in dem V. Srück
der Regierungsblátter von dem laufenden
Jahre (die ritterschaftlichen Verbält-
nisse betreffend) erkläret bestimmt, daß
nach dem Geiste des zu Dreßburg abge-
schlossenen Friedens, und der Rbeinischen
Bundes: Akte vom 12. Juli 1806. da
feuda extra curtem mit einer vollkommenen
Souverainität nicht wohl vereinbarlich sind,
nunmehr
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1. alle Souverainitaͤts- und Ober- Lehen-
berrlichkeits Rechte, die nach der vormali-
gen Verfassung Kaiser und Reich in den
Baierischen Staaten ausgeuͤbt haben, an
des Koͤnigs Majestaͤt uͤbergegangen, nicht
minder auch
2. alle lehenherrliche Rechte, welche ein
konfoͤderirter Staat uͤber die Unterthanen
des andern bisher auszuuͤben hatte, als
wechselseitig uͤberwiesen, anzuseben, sohin
3. alle lehengürer, welche bisber einen
auswärtigen unmittelbaren tehenberrn bat-
ten, bei dem königlichen einschlágigen teben-
bofe einzutragen, und von des Königs Ma-
jestät künftig zu tehen gebend seyen.
Dieser allerhöchsten Deklararion zufolge
werden daher alle diejenigen, welche in dem
Umfange der Provinz Ober= und Mieder=
baiern und der dahin einverleibten Souve-
rainitäts tande tehen besizen, die
a) von den durch genannten Preßburger
Frieden und der Rbeinischen Bundes=
Akte mit Souverainität und Eigenthum
anber gefallenen tändern und Gebieten
rühren, oder
b) bisber von einem im Rbeinischen Bunde
begriffenen Souverain, oder
c) von dem vormaligen Reichs= tebenbofe
verliehen wurden, biemit aufgesodert,
und ihnen der Befebl kund gethan:
Daß sie diese tehen, bei Verlust dersel-
ben, innerhalb Jahr und Tag, vom Tage
dieses Publicandi an zu rechnen, bei nach-
gesezter Stelle unter Anlage einer beglaub-
hten Abschrift des jüngsten tehenbriefes und