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teben-Tarzettels, eines Verzeichnisses aller
lebenstücke und Rechte, auch des Tutori#,
im Fall ein Vormund aqufzutreten hätte,
mittels förmlicher, auf Stempelpapier ge-
schriebener und mit einem Anwalt acl insi-
nuanclum versebener Gesuche allerunterthä-
nigst murben, und danach das weitere nach
tehenrecht und Gewohnbeit gewärtigen sollen.
München den 12. Juni 180..
Königliche tandes = Direktion
von Baiern, als Provinzial=
tebenbof.
Freiherr von Weichs.
Reger.
Auftrag
an die königlichen tandgerichte in Bezie-
bung auf die vorstehende tebenbe-
rufung.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Deu sämtlichen königlichen tandgerich-
ten der Provinz Baiern wird andurch kund
gethan, daß rücksichtlich des vorstehenden
Aufrufes alles dasjenige ebenfalls zu befol-
gen sey, was denselben im X. Srücke
der vorjährigen Regierungsblätter Seite 78
und 70 unterm l. Februar in dortmaliger
Rücksicht aufgetragen worden ist.
Jene dieser tandgerichte nun, welche mit
den vorsährigen General Konspekten bereits
eingekommen sind, baben für die gegenwär=
tige Veranlaßung die geeignete weitere Be-
schreibung nachzubringen, die mit ersteren
noch säumigen bingegen eines mit dem an-
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deren zu berichtigen, wozu denselben zu Be-
folgung des einen wie des anderen der Ter-
min bis lezten September dieses Jahres mit
dem Anbange ertheilt wird, daß nach Ver-
slusse dieser Frist jedem säumigen tandge-
richte ohne ferneres Anmahnen — ein Ere-
kutions Bot zugesendet werden würde.
München den ra. Juni 1307.
Königliche tandes= Direktion
von Baiern, als DProvinzial=
tLebenbof.
Freiherr von Weichs.
Neger.
——“"“"
Auftrag
an alle königliche Forst-Bebörden in Baiern.
(Die Faschinen = Abgabe zu den Wasserbauten
betrefsend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs
werden vermög allerhöchster Entschlie-
ßung vom 1. Mai dieses Jabres alle k5=
niglichen Forstämter in Baiern angewiesen,
daß sie die zu den ratifizirten Wasserbauten
unentbehrlichen Faschinen auf Begebren der
Bau-Inspektoren jederzeit ohne Anstand und
Aufentbalt ausfolgen lassen, den billigen und
laufenden Preis derselben aber durch Scheine-
Wechslung für einander bringen, damit der
Geldbetrag biernach dem Bauetat à Conto
gehalten werden könne. München den 10.
Juni 1807.
Königliches General-tandes-Kom-
missariat von Baiern.
Freiherr von Weichs.
von Schmöger.