Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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teben-Tarzettels, eines Verzeichnisses aller 
lebenstücke und Rechte, auch des Tutori#, 
im Fall ein Vormund aqufzutreten hätte, 
mittels förmlicher, auf Stempelpapier ge- 
schriebener und mit einem Anwalt acl insi- 
nuanclum versebener Gesuche allerunterthä- 
nigst murben, und danach das weitere nach 
tehenrecht und Gewohnbeit gewärtigen sollen. 
München den 12. Juni 180.. 
Königliche tandes = Direktion 
von Baiern, als Provinzial= 
tebenbof. 
Freiherr von Weichs. 
Reger. 
  
Auftrag 
an die königlichen tandgerichte in Bezie- 
bung auf die vorstehende tebenbe- 
rufung. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Deu sämtlichen königlichen tandgerich- 
ten der Provinz Baiern wird andurch kund 
gethan, daß rücksichtlich des vorstehenden 
Aufrufes alles dasjenige ebenfalls zu befol- 
gen sey, was denselben im X. Srücke 
der vorjährigen Regierungsblätter Seite 78 
und 70 unterm l. Februar in dortmaliger 
Rücksicht aufgetragen worden ist. 
Jene dieser tandgerichte nun, welche mit 
den vorsährigen General Konspekten bereits 
eingekommen sind, baben für die gegenwär= 
tige Veranlaßung die geeignete weitere Be- 
schreibung nachzubringen, die mit ersteren 
noch säumigen bingegen eines mit dem an- 
— — 
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deren zu berichtigen, wozu denselben zu Be- 
folgung des einen wie des anderen der Ter- 
min bis lezten September dieses Jahres mit 
dem Anbange ertheilt wird, daß nach Ver- 
slusse dieser Frist jedem säumigen tandge- 
richte ohne ferneres Anmahnen — ein Ere- 
kutions Bot zugesendet werden würde. 
München den ra. Juni 1307. 
Königliche tandes= Direktion 
von Baiern, als DProvinzial= 
tLebenbof. 
Freiherr von Weichs. 
Neger. 
——“"“" 
Auftrag 
an alle königliche Forst-Bebörden in Baiern. 
(Die Faschinen = Abgabe zu den Wasserbauten 
betrefsend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs 
werden vermög allerhöchster Entschlie- 
ßung vom 1. Mai dieses Jabres alle k5= 
niglichen Forstämter in Baiern angewiesen, 
daß sie die zu den ratifizirten Wasserbauten 
unentbehrlichen Faschinen auf Begebren der 
Bau-Inspektoren jederzeit ohne Anstand und 
Aufentbalt ausfolgen lassen, den billigen und 
laufenden Preis derselben aber durch Scheine- 
Wechslung für einander bringen, damit der 
Geldbetrag biernach dem Bauetat à Conto 
gehalten werden könne. München den 10. 
Juni 1807. 
Königliches General-tandes-Kom- 
missariat von Baiern. 
Freiherr von Weichs. 
von Schmöger.
	        
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