Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

No93 
Bekauntmachungen. 
(Die Form der gerichtlichen Eingaben bel dem ki- 
niglichen Hofgerichte in München betreffend). 
Im Namen Seiner Majestät des Kömgs. 
Nachdem seie einiger Zeit von einigen Par- 
theien mehrere in Form von rivatschreiben 
verfaßte Briefe an das königliche Hosge- 
richt eingesendet wurden, welche durchaus 
mit den ußerlichen Erfodernissen von ge- 
richtlichen Anlangen nicht versehen sind, 
und also gar nicht exhibirt zu werden verdie- 
nen; so bat man dem Nathdiener aufge- 
tragen, alle solche Briefe gleich brevi 
manu durch den Ueberbringer wieder zurüb 
zu schicken, welches den Partheien zu Ab- 
wendung des denselben aus solchen unnü- 
zen Einsendungen entstehenden Schadens 
biermit kund gemacht wird. München den 
8. Juni 1807. 
Königlich Oberbaierisches Hofge- 
richts Direktorium. 
Baron von Leyden, Vice Präsident. 
Resch. 
  
  
Cie Bildung einer unmittelbaren Steuer-Rek- 
tisikations = Kommission für das Königreich be- 
tressend.) 
Um die in der allgzemeinen Verordnung 
vom gien dieses Monats (Regierungsblatt 
1307. XXV. Stück, Seite 073) in Bezug 
auf die Steuer-Rektifikation entbaltenen, für 
das Sctaats-Vermögen und für den Na- 
tienal-MWoblstand gleich wichtigen Besiim- 
mungen zur Realisation zu bringen, baben 
1004 
Seine königliche Majestät unterm Heutis 
gen folgende Beschlüsse zu nehmen, unb 
sämtliche General-tames = Kommissariate 
biernach anweisen zu lassen, sich bewogen 
gefunden: 5 
I. Die unmittelbare Steuer-Rektifikg= 
tions-Kommission, deren Errichtung durch 
erwähnte Verordnung bereits festgesezt ist, 
wird unter der obersten Aufsicht und tei- 
tung des königlichen gebeimen Finanz-Mi- 
nisteriums sogleich in Wirklichkeit und Thä- 
tigkeit gesezt. 
II. Sie bestebt: 
a) Aus den beiden geheimen Finanz= Re- 
serendiren Schenk, und Utzschnei- 
der, welche das Geschäft unter jener 
obersten Aufsicht und teitung im Ganzen 
dirigiren, ihre besondere Aufmerksamkeit 
auf die Anwendung richtiger, und gleich- 
förmiger Grundscze bei demselben in dem 
gesamten Königreiche richten, und das 
Mittelorgan bilden, wodurch die bestän- 
dige Geschäfts-Verbindung der Kommis- 
sion mit dem königlichen geheimen Finang- 
Ministerium in allen Gegenständen, wel- 
che keine schriftliche Behandlung erfo- 
dern, unterhalten wird. 
b) Aus dem Direktor der staatswirthschaft- 
lichen Deputation bei der königlichen tan- 
des= Direktion von Baiern Baron von 
Widnmann, der den Detail-Geschäfts- 
Gang der Kommission zu dirigiren har. 
c) Aus den tandes-Direktions-Rathen 
Freiberrn von Stengel, von Thoma, 
und Panzer, und aus dem ehemaligen
	        
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