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Königlich-Baierisches
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Ne 8 erun g 8 blatt.
XXIX. Stück. München, Sonnabend den 11. Juli 1807.
Augemeine Verordnungen.
(Die Bellträge der Staatsdiener zum Witwen- und
Walsen-Fonde betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben aus einem von Unserem gehei-
men Finanz-Ministerium Uns erstatteten aus-
führlichen Vortrage über den Zustand der Fi-
nanzen Unseres Königreiches entnommen, zu
welcher beträchtlichen Summe sich in den ver-
schiedenen Provinzen delselben die Pensionen
und Unterstüzungs-Beiträge erheben, die den
Wirwen und Waisen der verstorbenen Staats-
diener darin aus den Staatskassen gereicht wer-
den. Run sind Wir zwar weit entfernt, eine
Staatsausgabe, die unstreitig eben so sehr auf
den Grundsäzen eines jeden, in allen seinen
Beziehungen genau erwogenen, und wohlge-
ordneten Regierungs= Systems, als auf den
Federungen der Billigkeit und Menschlichkeit
beruht, umgchen= und den Witwen und Wai-
sen wirklicher Sragtsdiener Unsere Versorge,
oder diesen Staatedienern selbst die Beruhi-
gung, die hieraus für sie auf den Fall ihres
Absterbens entspringe, benehmen zu wollen.
Nicht minder finden Wir aber der Billig-
keit und richtigen Regierunzs-Grundsizen an-
gemessen, daß eine solche Unterstüzung nicht
den Staatskassen ausschliessend aufgebürdet
werde, sondern daß diese zugleich, wie es in
mehreren andern Staaten, und selbst bei Un-
serem Militär geschieht, durch einen sich all-
mählig bildenden besonderen Witwen-und Wai-
senfond eine Erleichterung erhalte. Wir ha-
ben daher Unserem geheimen Finanz-Ministe-
rium aufgetragen, Uns über die zweckmäßigste
Art der Bildung eines solchen Wirwen= und
Waisen= Fondes einen. reistich durchdachten
Plau vorzulegen, welchen Wir sodann bei sei-
ner Ausführung mit den Pensions= und Un-
terstüzungs-Zahlungen der Staatskassen in
eine korrespondirende Verbindung bringen wer-
den. Vorläufig aber glauben Wir schon jezt
zur ersten Grundlage jenes Fondes einen Bei-
trag bestimmen zu müssen, den alle Unsere
Staatsdiener nach folgenden Normen dazu
künftig zu leisten haben.
1. Diejenigen Staaksdiener, deren Besol-
dung und Quieseenz-Gehalt sich nicht über
boo fl. belduse, sind von diesem Witwen- und
Waisenfonds-Beitrage häwwich befreiet.
2. Die Beseldungen und Quiescenten-Ge-
hälter der Staatsdiener von 60 fl. bis 2000fl.
leisten einen Beitrag zum Witwen und Wai-
senfond von 1 Procent,