Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Königlich-Baierisches 
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Ne 8 erun g 8 blatt. 
  
XXIX. Stück. München, Sonnabend den 11. Juli 1807. 
Augemeine Verordnungen. 
  
(Die Bellträge der Staatsdiener zum Witwen- und 
Walsen-Fonde betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben aus einem von Unserem gehei- 
men Finanz-Ministerium Uns erstatteten aus- 
führlichen Vortrage über den Zustand der Fi- 
nanzen Unseres Königreiches entnommen, zu 
welcher beträchtlichen Summe sich in den ver- 
schiedenen Provinzen delselben die Pensionen 
und Unterstüzungs-Beiträge erheben, die den 
Wirwen und Waisen der verstorbenen Staats- 
diener darin aus den Staatskassen gereicht wer- 
den. Run sind Wir zwar weit entfernt, eine 
Staatsausgabe, die unstreitig eben so sehr auf 
den Grundsäzen eines jeden, in allen seinen 
Beziehungen genau erwogenen, und wohlge- 
ordneten Regierungs= Systems, als auf den 
Federungen der Billigkeit und Menschlichkeit 
beruht, umgchen= und den Witwen und Wai- 
sen wirklicher Sragtsdiener Unsere Versorge, 
oder diesen Staatedienern selbst die Beruhi- 
gung, die hieraus für sie auf den Fall ihres 
Absterbens entspringe, benehmen zu wollen. 
Nicht minder finden Wir aber der Billig- 
keit und richtigen Regierunzs-Grundsizen an- 
  
gemessen, daß eine solche Unterstüzung nicht 
den Staatskassen ausschliessend aufgebürdet 
werde, sondern daß diese zugleich, wie es in 
mehreren andern Staaten, und selbst bei Un- 
serem Militär geschieht, durch einen sich all- 
mählig bildenden besonderen Witwen-und Wai- 
senfond eine Erleichterung erhalte. Wir ha- 
ben daher Unserem geheimen Finanz-Ministe- 
rium aufgetragen, Uns über die zweckmäßigste 
Art der Bildung eines solchen Wirwen= und 
Waisen= Fondes einen. reistich durchdachten 
Plau vorzulegen, welchen Wir sodann bei sei- 
ner Ausführung mit den Pensions= und Un- 
terstüzungs-Zahlungen der Staatskassen in 
eine korrespondirende Verbindung bringen wer- 
den. Vorläufig aber glauben Wir schon jezt 
zur ersten Grundlage jenes Fondes einen Bei- 
trag bestimmen zu müssen, den alle Unsere 
Staatsdiener nach folgenden Normen dazu 
künftig zu leisten haben. 
1. Diejenigen Staaksdiener, deren Besol- 
dung und Quieseenz-Gehalt sich nicht über 
boo fl. belduse, sind von diesem Witwen- und 
Waisenfonds-Beitrage häwwich befreiet. 
2. Die Beseldungen und Quiescenten-Ge- 
hälter der Staatsdiener von 60 fl. bis 2000fl. 
leisten einen Beitrag zum Witwen und Wai- 
senfond von 1 Procent,
	        
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