Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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3. Die Besoldungen und O 
Witwen= und Waisenfonds-Beitrag von 17 
Procent. 
4. Die Besoldungen und Ouiescenten Ge- 
halter von Jool fl. bis booo fl. leisten diesen 
Beitrag mit : Prozent. 
5. Diejenigen von booz fl. bis 12000 fl. 
mit à M. Procent. 
6. Alles, was mehr als 12000 fl. bezieht, 
hat einen Beitrag von 3 Prozent zu leisten. 
7. Dieser Beitrag wird von dem gesamten 
ftren Geldgehalte der akriven Staarsdiener, 
und von dem Scandesgehalte der Qniesciren= 
den in Geld, als dem in der Verordnung vom 
1. Jänner 1805 vorgeschriebenen Maßstabe 
der künftigen Pensionen= und Unterstüzungs- 
Beiträge für ihre Witwen und Waisen, durch 
diejenigen Staatskassen, welche die Besol- 
dungs= und Gehalts-Zahlungen zu leisten ha- 
ben, bei jedesmaliger Zahlung ratirlich abge- 
zogen. 
8. Saͤmtliche Kassen fahren gleichwohl fort, 
die Besoldungen und Quiescenten-Gehälter mit 
ihrer Totalität in Ausgabe zu stellen, und 
bringen dagegen die hieran als Witwen= und 
Waisenfonds-Beiträge geschehenen Abzuge in 
eine besondere Einnahms-Rubrik, die den 
Auogaben auf Penstonen und Unterstüzungs- 
Beiträgen zur Gegenposttion dient. 
9. Sobald sich der Witwen und Waisen- 
Fond noch durch andere Mitrel und Beiträge 
mehr ausgebildet hat, werden Wir über dessen 
weitere Behandlung, seinem eigenthümlichen 
ZIwecke gemä, die näheren Verfügungen treffen. 
Luieseenren= Ge- 
hälter von 200l fl. bis Jooo fl. leisten einen 
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ro. Ueber die von jedem Individuum waͤh- 
Hrend seiner Diensteszeit geleisteten Beltraͤge L 
det nach dessen Absterben kein anderer Anspruch 
statr, als auf die festgesezten Penstons= und 
Unterstüzungs-Raten von Seite seiner Wit- 
we und Waisen. Eben so erlöschen alle An- 
sprüche, wenn einer aus Unseren Diensten 
tritt, wodurch überdieß noch seine Witwe und 
Waisen ihre Pensions= und Unterstüzungs- 
Ansprüche verlieren. 
II. Die Ausübung dieser Verordnung be- 
schränkt sich vor der Hand auf diesenigen Pre- 
vinzen, worin die pragmarische Verordnung 
vom 1. Jänner gs über die Verhältnisse der 
Staatsdiener bereits eingeführt ist, und nimme 
mit dem 1. Juli dieses Jahres ihren Anfang. 
Da auf solche Weise dao Pensions-System 
gewissermassen auf das Prirateigenthum ge- 
gründer, und dessen Festigkeit und Unver- 
brüchlichkeit dadurch vermehret wird, so wer- 
den Unsere Staatsdiener außer der Billigkeic, 
die diesen Beiträgen zum Grunde liegt, auch 
noch darin eine verstärkte Beruhigung für das 
künftige Schicksal der Ihrigen finden. 
Muͤnchen den 8. Juni 1807. 
Max Josephp. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf kbniglichen allerhoͤchsten Vefetl. 
G. Geiger. 
  
(Die Salpeter-Erzengung betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben Uns sowohl über den Beriche, 
den Unsere unmittelbare Saltter-Spezial-Kom=
	        
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