Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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mission unterm 17. Hornung dieses Jahres, 
in Betreff des Saliterwesens, erstattet hat, 
als über den Bericht Unserer Landes-Direk- 
tion in Baiern vom 33. März dieses Jahres, 
ebendenselben Gegenstand betreffend, und über 
die desfallsigen Vorschläge Unseres Kriegs- 
HOekonomie= Nathes ausführlichen Vortrag er- 
statten lassen. Da die Zeirumstände, welche 
den Salpeter zu einem dringenden Bedürfniß 
Unserer Armee machen, keine Veränderung 
mit dem im Jahre # 80#3 erlassener Salperer- 
Mandate gestatten, wodurch auch eine nur vor- 
übergehende Verminderung der Salpeterliefe- 
rung verursacht werden. könnte, sondern viel- 
mehr dessen einstweilige Aufrechthaltung und 
sogar dessen Ausdehnung nothwendig erfodern; 
so behalten Wir Uns zwar vor, zu seiner Zeit 
diesen Gegenstand in nähere Untersuchung zu 
nehmen, und darüber die den staatswirth- 
schaftlichen und militärischen Rücksichten ge- 
nauer angemessenen Verfügungen in Berbin- 
dung mir der künglichen Salpeter-Erzeugung 
zu tressen. Vor der Hand jedoch finden Wir 
Uns bewogen: 
1. Das bestehende Salpeter-Mandat, wie 
es unter dem 6. Juli 1803 erlassen, und in 
das XXVIII. Stück des Regierungsblattes 
von gedachtem Jahre eingerückt worden ist, 
nicht allein für Unsere älteren Provinzen zu 
bestätigen, sondern auch auf Unsere neu er- 
worbenen Provinzen, und auf sämtliche me- 
diatisirte Fürstenthümer, Graf= und Herr- 
schaften auszudehnen. 
2. Verbieren Wir alle Ausfuhr des Sal- 
pelers in das Ausland, ynter derselbigen 
IIIo 
Strafe, die im 35. Artikek der neuen Zoll 
und Mautordnung vom 7. Dezember 1804. 
festgesezt ist. 
3. Bleibt dem Unterthan noch zur Zeit die 
Verwendung der Salperer: Erde zum ökona- 
mischen Gebrauche bei einer Geldstrafe von 
fünf Gulden für seden Uebertretungsfall ver- 
boten. 
4. Zur Ermunterung der Saliterer wird 
demjenigen, welcher mehr liesert, als das ihm 
angesezte Quantum beträgt, für jeden mehrge- 
lieferten Zemmer eine Prämie von fünf Gul- 
den zugetheilt; die Mehrlieferung mag durch 
künstliche Salpeter: Erzeugung, oder auf die 
gewöhnliche Art durch größeren Fleiß bewirkt 
worden seyn. « 
5. Um zugleich die kuͤnstliche Salpeter-Er- 
jeugung, worauf Wir schon im Salpeter- 
Mandate vom Jahre 1803 Unsere Aufmerk—- 
samkeit gerichtet hatten, mehr auszubreiten, 
und dadurch das Graben des Salpeters in den 
Unterthansgebaͤuden allmaͤhlig zu vermindern, 
werden Wir einen leichtfaßlichen Unterrtcht 
über die zweckmaßigste Art dieser Salpeter-- 
Erzeugung enewersen, und nach seinem Ab- 
drucke unter die Salirerer und Gemeinden ver- 
theilen lassen. 
6. Jeder Gemeinde steht es frei, sich durch 
die ieferung einer Quantität Salpeters, welche 
derjenigen gleich ist, die bisher daselbst gegra- 
ben wurde, gegen Empfang des für die Sa- 
literer festgesejten Geldpreises von dem Gra- 
ben der Saliterer in ihren Gebäuden zu be- 
freien. Auf einzelne Unterthanen ist aber die- 
ses nicht anwendbar. Auch muß eine strenge
	        
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