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mission unterm 17. Hornung dieses Jahres,
in Betreff des Saliterwesens, erstattet hat,
als über den Bericht Unserer Landes-Direk-
tion in Baiern vom 33. März dieses Jahres,
ebendenselben Gegenstand betreffend, und über
die desfallsigen Vorschläge Unseres Kriegs-
HOekonomie= Nathes ausführlichen Vortrag er-
statten lassen. Da die Zeirumstände, welche
den Salpeter zu einem dringenden Bedürfniß
Unserer Armee machen, keine Veränderung
mit dem im Jahre # 80#3 erlassener Salperer-
Mandate gestatten, wodurch auch eine nur vor-
übergehende Verminderung der Salpeterliefe-
rung verursacht werden. könnte, sondern viel-
mehr dessen einstweilige Aufrechthaltung und
sogar dessen Ausdehnung nothwendig erfodern;
so behalten Wir Uns zwar vor, zu seiner Zeit
diesen Gegenstand in nähere Untersuchung zu
nehmen, und darüber die den staatswirth-
schaftlichen und militärischen Rücksichten ge-
nauer angemessenen Verfügungen in Berbin-
dung mir der künglichen Salpeter-Erzeugung
zu tressen. Vor der Hand jedoch finden Wir
Uns bewogen:
1. Das bestehende Salpeter-Mandat, wie
es unter dem 6. Juli 1803 erlassen, und in
das XXVIII. Stück des Regierungsblattes
von gedachtem Jahre eingerückt worden ist,
nicht allein für Unsere älteren Provinzen zu
bestätigen, sondern auch auf Unsere neu er-
worbenen Provinzen, und auf sämtliche me-
diatisirte Fürstenthümer, Graf= und Herr-
schaften auszudehnen.
2. Verbieren Wir alle Ausfuhr des Sal-
pelers in das Ausland, ynter derselbigen
IIIo
Strafe, die im 35. Artikek der neuen Zoll
und Mautordnung vom 7. Dezember 1804.
festgesezt ist.
3. Bleibt dem Unterthan noch zur Zeit die
Verwendung der Salperer: Erde zum ökona-
mischen Gebrauche bei einer Geldstrafe von
fünf Gulden für seden Uebertretungsfall ver-
boten.
4. Zur Ermunterung der Saliterer wird
demjenigen, welcher mehr liesert, als das ihm
angesezte Quantum beträgt, für jeden mehrge-
lieferten Zemmer eine Prämie von fünf Gul-
den zugetheilt; die Mehrlieferung mag durch
künstliche Salpeter: Erzeugung, oder auf die
gewöhnliche Art durch größeren Fleiß bewirkt
worden seyn. «
5. Um zugleich die kuͤnstliche Salpeter-Er-
jeugung, worauf Wir schon im Salpeter-
Mandate vom Jahre 1803 Unsere Aufmerk—-
samkeit gerichtet hatten, mehr auszubreiten,
und dadurch das Graben des Salpeters in den
Unterthansgebaͤuden allmaͤhlig zu vermindern,
werden Wir einen leichtfaßlichen Unterrtcht
über die zweckmaßigste Art dieser Salpeter--
Erzeugung enewersen, und nach seinem Ab-
drucke unter die Salirerer und Gemeinden ver-
theilen lassen.
6. Jeder Gemeinde steht es frei, sich durch
die ieferung einer Quantität Salpeters, welche
derjenigen gleich ist, die bisher daselbst gegra-
ben wurde, gegen Empfang des für die Sa-
literer festgesejten Geldpreises von dem Gra-
ben der Saliterer in ihren Gebäuden zu be-
freien. Auf einzelne Unterthanen ist aber die-
ses nicht anwendbar. Auch muß eine strenge