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Aussichthierbet eintreten, daß keine Mißbraͤuche
von Seiten der Saliterer durch Lieferung des
in andern Gemeinden gegrabenen Salpeters an
solche befceite Gemeinden unterlaufen, und
entweder zum Drucke der Unterchanen, oder
zur Verminderung des möglichen Lieferungs=
Quanmme gereichen.
Sämtliche Landesdirektionen und Mautäm-
ter werden in Kenntniß dieser Verordnung ge-
sezt.; und Unsere unmitrelbare Spezial: Sali-
ter-Kommission hat sich die einschlägige Be-
folgung derselben ernstlich angelegen seyn zu
lassen. München den 26. Juni 1807.
Max Joseph.
Freiherr von Hompesch.
Auf kbniglichen allerhochsten Befehl.
G. Geiger.
(Die Behandlung der Verlassenschaften geistlicher
Personen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Durch berichtliche Aufragen über die Be-
handlung der Verlassenschaften geistlicher Per-
sonen sind Wir bewogen, nach den Grundschen
Unserer Verordnungen vom 18. November
803 (Baierisches Regierungsblarr XIVII.
Stück) und vom 18. Mai 1804 (Baierisches
Rezgierungsblatt XXI. Srick) welche Wir für
Unser ganzes Reich allgemein geseglich erklären,
und für Tirol in Unserer Verordnung vom
31. März laufenden Jahres (Regirrungebkate
XVII. Stuͤck) beteits antewendet haben, nd-
her zu bestimmen.
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1. Nach der Regel, daß die geistlichen
Personen ohne Unterschied unter adelichen und
nicht adelichen dem privilegirten Gerichtsstande
der Hofgerichte (in Tirol der Landrechte) in
erster Instanz untergeben sind, ergiebt sich
die Folge, daß der den Landgerichten ertheilte
bestaͤndige Auftrag zur guͤtlichen Behandlung
der Verlassenschaften der Geistlichen auch ohne
solchen Unterschied der persönlichen Verhaͤlt-
nisse forrbestehe.
Jedoch
2. sey den Hofgerichten und Landrechten un-
benommen, die Verlassenichafts-Werhandlun-
gen selbst vorzunehmen; 9) wenn sie dieses ws-
gen eines persönlichen oder dinglichen Inre=
resse der adelichen Familie des Verstorbenen,
eitwa wegen dem Besize eines Landsassengures,
oder wegen des Verstorbenen Eigenschaft als
Hof-oder Srtaatsdiener nöthig fänden; minder
nicht b) wenn die Sterbfälle der Geistlichen
in der Stadt, wo das Hofgericht oder Land-
recht seinen Siz har, sich ergeben, welches je-
doch auf den Bezirk des Burgfriedens einer
solchen Sctadt beschránkt seyn soll.
3. Diese Verordnungen hindern übrigens
die Behandlung solcher Verlassenschaften durch
den gesezlich zulaͤßigen Obmann in Tirol eben
so wenig, als in anderen Provinzen Unseres
Reiches die Freiheit des Adels und der wirkli-
chen Räthe, gemäß des Baierischen Gesezbu-
ches im 3. Theil r. Kapitel.
Bei Beobachrung dieser Unserer Verord=
nungen haben die Hogerichee und Landrechte
ihr Verfahren hauptsächisch nach Unserer Ab-
stcht auf Ersparung der Kosten für solche Ver-