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lassenschafes-Verhandlungen, auf die Befär=
derung dieser, und auf die Minderung der
Seörungen in ihren Kollegial-Geschasten zu
bemessen. München den 30. Juni 18o7.
Max Josepb.
Graf Morawihzky.
Auf kdulglichen allerhbchsten Befehl.
von Rauffer.
(Die Uniformirung der Stadtphysiker und Landge-
richreárzte belreffend.)
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben beschlossen, für die Stad#hy-
siker und Landgerichrsärzte in Unsern sämtlichen
Provinzen nachfolgende Unisormirung zu be-
stimmen:
1. Als Galla-Uniforme teagen sie ein
Kleid von dunkelblauem Tuche, mit dem Un-
terfutter, stehendem Kragen, und Ermelauf-
schlägen. von gleicher Farbe.
Klragen und Aufschläge sind nach dem für
die Landrichter vorgeschriebenen Stickereimuster
(Beilage zum XV. Stück des dießjährigen
Redierungsblattes, Buchstabe A.) in der an-
gezeigten Breite in Silber gestickt.
Daas Kleid ist mit einer Reihe weißmetalle-
ner, mit dem gekrönten Köwen bezeichneter Kns-
pfe versehen, deren auch drei an jeder Tasche,
und eben so viele in den Reckfalten, daun
wwei kleine an den Erinelaufschläen siud.
Die Taschenklappen sind ohns Siickerei, so“
wie die weiße Weste und Beinkleider.
Das silberne Degengehänge ist ohne Bouil=
lons, und ohne eingemischte Seide von einer
anderen Farbe; jedoch auf dem quadrirten
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Schafte mit Unserm in Silber und blauer
Seide gestickten Namenszuge versehen. «
Der Hut hat eine Schlinge von einer glat-
ten, schmalen Silberborte, mit einem gerräg-
ten Knopfe von weißem Metalle; — dann
die Quasten von Silberfäden, ohne Bouil-
lons, und ohne färbige Seide; mit der Ke-
karde nach der Vorschrift. ·
2. Der Frack ist von dunkelblauem Tuche,
mit gleichem Unterfutter, Kragen und Auf—
schlägen. — Der liegende Kragen ist allein
gestickt, und zwar nach dem naͤnilichen Muster,
wie die Galla-Uniforme. — Die Knoͤpse blei-
ben ebenfalls dieselben. — Die Unterkleider
werden nach Willkuͤhr getragen.
Uebrigens wollen Wir zwar die Tragung
dieser Uniforme den Land= und Stadtgerichts-
Aerzten nicht auftragen, aber diejenigen, wel-
che ron der ihnen bewilligten Auszeichnung
Gebrauch machen, haben sich in allen Uni-
forms-Bestimmungen genau nach den gegen-
wärtigen Vorschriften zu achten.
München den 2. Juli 1807.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl.
von Flad.
Probinzial-Verordnungen.
(Die Protokollirung und obrigkeitliche Verbriefung
der Lehen-Verdußerungen in der Previnz Baiern
und der oberen Pfalz betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Nachstehende allerhöchste königliche Gene-
ral-Verordnung, wodurch das schon längst