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den gegenwaͤrtigen Verhaͤltnissen des Acmter-
Organiomus näher anzupassen, und die Errei-
chung der vorgesezten Zwecke mit dem Wohl,
und der Schonnng der Unterthanen bestens zu
vereinbaren beschlossen.
Wir verordnen demnach für die Provinz
Baiern und der oberen Pfalz, wie folgt:
1. Sämtlichen Patrimonial Gerichten, ohne
Unterschied ihrer Kachegorie, bleibt, bei Strafe
der Sucpension der Gerichtsbarkeit, verboten,
Veräußerungen von Gütern, die mit Unserem
behen-Nexus behaftet sind, zu protokolliren,
und zu verbriefen.
2. Die Art der Veräußerung begründee
keine Ausnahme, sey es Kauf= Tausch= Ueber-
gabe-Vergleich= oder was. sonst für eine Hand-
lung, wodurch das lehenbare Gut auf einen
anderen Besizer übergeht.
3. Kommen Lehenstücke in Gemeinschaft
mit Allodien zur Veräußerung, so mag das
Patrimonial-Gericht den betreffenden Juris=
diktions-Abt über die lezteren ausüben; die
ersteren liegen aber nichrs destoweniger außer
seiner Zuständigkeit, und müssen zu einer an:
derweiten Protokollirung und Verbriefung aus-
gesezt werden. Das Rämliche zilt für die
Erbfolge-Fälle.
4. Bei Zwangs-Veräußerungen oder Ver-
zantungen, in soferne diese von den Parri-
monial-Gerichten erkannt werden können, ms-
gen die Lehenschaften, wenn sie hiezu gesezlich
geeignet sind, in die gerichtliche Verhandlung
gezogen werden; dem verhandelnden Parimo=
nial-Gerichte liegt aber unter der obigen Strafe
ob, hierüber der nachgenannten Behärde die
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Anzeige zu machen, und derselben die Auf-
nahme und Ausfertigung des Ankaufsbriefes
für den Acquirenten des auf diese Weise ver-
dußerten Lehens zu überlassen.
§. In der angegebenen Absicht der Erleich-
terung der Unterthanen wellen Wir das Pro-
tokollirungs= und Verbriefungerecht der Lehen-
Vercusserungen ferner nicht mehr den Lehen-
Höfen vorbehalten, sondern in Beziehung auf
die Beutellehen den Landgerichten, in der gan-
zen Ausdehnung des kandgerichts-Bezirkes,
und der näheren Bestimmung übertragen, daß
b. dieselben bei feciwilligen Verdußerungen
auf Anmelden der Alienanten fördersamst Be-
richt an den Provinzial-Kehenhof über die Mo-
dalitct der Verußerung und ihrer allenfallsi
gen Vortheile oder Nachtheile zu erstatten, und
hiernächst die Ertheilung des lehenherrlichen
Alienations-Konsenses zu gewärtigen; dann
7. auch nach dessen Erfolg die Protokolli-
rung und Verbriefung der Veräußerungs-
Handlung nicht früher vorzunehmen haben,
als bis sich die alienirenden Theile über die
bei dem Rentamte des Bezirkes zu pflegende
Berichtigung der aus der Veraͤußerung fliest
senden behengebühren gehörig ausweisen.
#8. Bei Zwangs-Verqußerungen sind in
dem vorlufig zu erstattenden Berichte die
Gründe zu exponiren, aus welchen das Lehen
einer solchen Berdußerung unterliegt, und
obschon der lehenherrliche Alienations-Konsens
bei rechmäáäßigen Zwangs-Veräußerungen von
behenschaften nicht versagt werden wird, so ist
dieser doch bei Strafe der Nullität der Ver-
dußerung nicht zu umgehen,