Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

4117 
den gegenwaͤrtigen Verhaͤltnissen des Acmter- 
Organiomus näher anzupassen, und die Errei- 
chung der vorgesezten Zwecke mit dem Wohl, 
und der Schonnng der Unterthanen bestens zu 
vereinbaren beschlossen. 
Wir verordnen demnach für die Provinz 
Baiern und der oberen Pfalz, wie folgt: 
1. Sämtlichen Patrimonial Gerichten, ohne 
Unterschied ihrer Kachegorie, bleibt, bei Strafe 
der Sucpension der Gerichtsbarkeit, verboten, 
Veräußerungen von Gütern, die mit Unserem 
behen-Nexus behaftet sind, zu protokolliren, 
und zu verbriefen. 
2. Die Art der Veräußerung begründee 
keine Ausnahme, sey es Kauf= Tausch= Ueber- 
gabe-Vergleich= oder was. sonst für eine Hand- 
lung, wodurch das lehenbare Gut auf einen 
anderen Besizer übergeht. 
3. Kommen Lehenstücke in Gemeinschaft 
mit Allodien zur Veräußerung, so mag das 
Patrimonial-Gericht den betreffenden Juris= 
diktions-Abt über die lezteren ausüben; die 
ersteren liegen aber nichrs destoweniger außer 
seiner Zuständigkeit, und müssen zu einer an: 
derweiten Protokollirung und Verbriefung aus- 
gesezt werden. Das Rämliche zilt für die 
Erbfolge-Fälle. 
4. Bei Zwangs-Veräußerungen oder Ver- 
zantungen, in soferne diese von den Parri- 
monial-Gerichten erkannt werden können, ms- 
gen die Lehenschaften, wenn sie hiezu gesezlich 
geeignet sind, in die gerichtliche Verhandlung 
gezogen werden; dem verhandelnden Parimo= 
nial-Gerichte liegt aber unter der obigen Strafe 
ob, hierüber der nachgenannten Behärde die 
  
1118 
Anzeige zu machen, und derselben die Auf- 
nahme und Ausfertigung des Ankaufsbriefes 
für den Acquirenten des auf diese Weise ver- 
dußerten Lehens zu überlassen. 
§. In der angegebenen Absicht der Erleich- 
terung der Unterthanen wellen Wir das Pro- 
tokollirungs= und Verbriefungerecht der Lehen- 
Vercusserungen ferner nicht mehr den Lehen- 
Höfen vorbehalten, sondern in Beziehung auf 
die Beutellehen den Landgerichten, in der gan- 
zen Ausdehnung des kandgerichts-Bezirkes, 
und der näheren Bestimmung übertragen, daß 
b. dieselben bei feciwilligen Verdußerungen 
auf Anmelden der Alienanten fördersamst Be- 
richt an den Provinzial-Kehenhof über die Mo- 
dalitct der Verußerung und ihrer allenfallsi 
gen Vortheile oder Nachtheile zu erstatten, und 
hiernächst die Ertheilung des lehenherrlichen 
Alienations-Konsenses zu gewärtigen; dann 
7. auch nach dessen Erfolg die Protokolli- 
rung und Verbriefung der Veräußerungs- 
Handlung nicht früher vorzunehmen haben, 
als bis sich die alienirenden Theile über die 
bei dem Rentamte des Bezirkes zu pflegende 
Berichtigung der aus der Veraͤußerung fliest 
senden behengebühren gehörig ausweisen. 
#8. Bei Zwangs-Verqußerungen sind in 
dem vorlufig zu erstattenden Berichte die 
Gründe zu exponiren, aus welchen das Lehen 
einer solchen Berdußerung unterliegt, und 
obschon der lehenherrliche Alienations-Konsens 
bei rechmäáäßigen Zwangs-Veräußerungen von 
behenschaften nicht versagt werden wird, so ist 
dieser doch bei Strafe der Nullität der Ver- 
dußerung nicht zu umgehen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.