Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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dern auch fuͤr die ganze Lebenszeit der Indivi- 
duen zugestanden. 
V. Auch die Domizellaren, welche, um 
sich einem anderen Stande widmen zu koͤnnen, 
sich der Weihe des Subdiakonats nicht unter- 
ziehen zu duͤrfen wuͤnschen, dispensiren Wir 
davon; und es bleibt ihnen vorlaͤufig ihre 
Domizellar-Sustentation belassen. Sie be- 
balten zugleich das Recht der Vorruͤckung 
in die Kapitular-Pension oder Sustentation, 
wo dasselbe gegenwärtig noch bestehr, bei dem 
für sie sich ereignenden Falle; jedoch müssen 
sie sich alsdann wegen der Dispensation von 
dem Subdiakonate dem Abzuge eines Drittels 
von ihrer Kapitular= Sustentation unterwer- 
sen, welcher Abzug übrigens keine Verbin- 
dung auf die Aufenthalts = Verbindlichkeit 
bat, die den obigen Bestimmungen nach, wie 
vor, unterliegt, und wovon die Freibelassung 
durch den festgesezten Abzug von 25 pr. Cenr. 
an den von der Kapitular: Pensson verblei- 
benden zwei Drittheilen noch besonders re- 
dimirt werden muß. 
VI. Sind über einzelne Domizellaren von 
Uns schon frübere Bestimmungen getroffen 
worden; so hat es bei diesen sein Bewenden, 
und die in dem vorbergehenden Artikel fest- 
gesezten kommen in keine Anwendung. Ueb- 
rigens derogirt gegenwärtige Verordnung 
allen vorherigen Verordnungen und Verfü- 
gungen, die Wir über diesen Gegenstand 
erlassen baben. München den zo. Juni 1307. 
Max Joseph. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf kdniglichen sllerhdchsten Befehl. 
G. Geiger. 
  
1140 
(Die Haltung der Jahrtage in den vormaligen 
Kloster-Pfarrkirchen tetrefsend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Guaden König von Baiern. 
Wir baben auf bie Anfrage über die Fort- 
sezung der Jahrtage in den vormals bestan- 
denen und nun neu organisirten Kloster-Pfarr- 
uischen folgendes beschlossen: 
Die Prtage, Messen und andere 
Oerkrebienle welche lediglich von den Kls- 
stern eingeführet wurden, oder einen in dem 
klösterlichen Institute gegründeten Zweck bat- 
ten, oder solche, 
.) deren Fonds mit dem Kloster-Verms- 
gen vermischt waren, und an die Staatskas- 
sen übergiengen, si nd von ELEII 
an als erloschen anzusehen, und die neuen 
Pfarrer können keineswegs angehalten wer- 
den, irgend eine gottesdienstliche Verrich- 
tung dieser Art vorzunehmen. Dagegen 
3.) sind sie schuldig, jene Jahrtage und 
Messen zu balten, wovon ihnen die Stiftun= 
gen und Gefälle zu Folge ihrer Säkular-Ei- 
genschaft und der schon vorhin besonders ge- 
führten Verrechnung neben den übrigen Pfar- 
rei: Gefällen zugeflossen sind. Eine glei- 
che Verbindlichkeit liegt ihnen 
4.) auch dann ob, wenn zwar die Gefäal- 
le mit dem Kloster-Bermögen vermischt wa- 
ren, und bei der Pfarrkirche nicht mehr vor- 
banden sind, aber Verwandte der Stifter in 
auf eder absteigender tinie sich noch am 166 
ben befinden. 
§.) Uebrigens bleibt den Pfarrern über- 
lassen, da, wo sie es zur Berubigung ihrer 
Gewissen für usthig erachten, die förmliche
	        
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