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dern auch fuͤr die ganze Lebenszeit der Indivi-
duen zugestanden.
V. Auch die Domizellaren, welche, um
sich einem anderen Stande widmen zu koͤnnen,
sich der Weihe des Subdiakonats nicht unter-
ziehen zu duͤrfen wuͤnschen, dispensiren Wir
davon; und es bleibt ihnen vorlaͤufig ihre
Domizellar-Sustentation belassen. Sie be-
balten zugleich das Recht der Vorruͤckung
in die Kapitular-Pension oder Sustentation,
wo dasselbe gegenwärtig noch bestehr, bei dem
für sie sich ereignenden Falle; jedoch müssen
sie sich alsdann wegen der Dispensation von
dem Subdiakonate dem Abzuge eines Drittels
von ihrer Kapitular= Sustentation unterwer-
sen, welcher Abzug übrigens keine Verbin-
dung auf die Aufenthalts = Verbindlichkeit
bat, die den obigen Bestimmungen nach, wie
vor, unterliegt, und wovon die Freibelassung
durch den festgesezten Abzug von 25 pr. Cenr.
an den von der Kapitular: Pensson verblei-
benden zwei Drittheilen noch besonders re-
dimirt werden muß.
VI. Sind über einzelne Domizellaren von
Uns schon frübere Bestimmungen getroffen
worden; so hat es bei diesen sein Bewenden,
und die in dem vorbergehenden Artikel fest-
gesezten kommen in keine Anwendung. Ueb-
rigens derogirt gegenwärtige Verordnung
allen vorherigen Verordnungen und Verfü-
gungen, die Wir über diesen Gegenstand
erlassen baben. München den zo. Juni 1307.
Max Joseph.
Freiherr von Hompesch.
Auf kdniglichen sllerhdchsten Befehl.
G. Geiger.
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(Die Haltung der Jahrtage in den vormaligen
Kloster-Pfarrkirchen tetrefsend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Guaden König von Baiern.
Wir baben auf bie Anfrage über die Fort-
sezung der Jahrtage in den vormals bestan-
denen und nun neu organisirten Kloster-Pfarr-
uischen folgendes beschlossen:
Die Prtage, Messen und andere
Oerkrebienle welche lediglich von den Kls-
stern eingeführet wurden, oder einen in dem
klösterlichen Institute gegründeten Zweck bat-
ten, oder solche,
.) deren Fonds mit dem Kloster-Verms-
gen vermischt waren, und an die Staatskas-
sen übergiengen, si nd von ELEII
an als erloschen anzusehen, und die neuen
Pfarrer können keineswegs angehalten wer-
den, irgend eine gottesdienstliche Verrich-
tung dieser Art vorzunehmen. Dagegen
3.) sind sie schuldig, jene Jahrtage und
Messen zu balten, wovon ihnen die Stiftun=
gen und Gefälle zu Folge ihrer Säkular-Ei-
genschaft und der schon vorhin besonders ge-
führten Verrechnung neben den übrigen Pfar-
rei: Gefällen zugeflossen sind. Eine glei-
che Verbindlichkeit liegt ihnen
4.) auch dann ob, wenn zwar die Gefäal-
le mit dem Kloster-Bermögen vermischt wa-
ren, und bei der Pfarrkirche nicht mehr vor-
banden sind, aber Verwandte der Stifter in
auf eder absteigender tinie sich noch am 166
ben befinden.
§.) Uebrigens bleibt den Pfarrern über-
lassen, da, wo sie es zur Berubigung ihrer
Gewissen für usthig erachten, die förmliche