Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Reduktion solcher Jahrtage bei den Ordina- 
rien nachzusuchen. Muͤnchen den 4ten Ju- 
li 1807. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf kdulglichen allerhochsten Befehl. 
von Krempelhuber. 
  
Provinzial-Verordnungen. 
  
(Die Anwendung der Kultur Verordnungen im 
Vorarlberg betreffend.) 
Wir Maximilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Als Wir durch die allerböchste Verord- 
nung vom 27. März 1806. (Regierungs- 
blatt 1806. XIV. Seück, Seite 122) festsez- 
ten, daß jene Kultur-Verordnungen, wel- 
che bisher in Unserer Schwäbischen Provinz 
geltend gemacht wurden, auch in denjenigen 
Besizungen eingeführt werden sollen, welche 
Wir durch den Preßburger Frieden in Schwa-- 
ben neu erworben hatten, gieng Unsere Ab- 
sicht dabin, daß diese Verordnungen in dem 
ganzen Umfange der Provinz wirkende Kraft 
baben sollren. 
Zur Vermeidung aller Anstände erklären 
Wir daber, daß die angeführten Kuleur- 
Verordnungen nicht nur in den seitber Unse- 
rer Souverainität unterworsenen Provinz= 
Tbeilen, sondern auch in den mit der Prd“= 
vinz Schwaben im Monate Juni vorigen 
Jahres vereinigten Vorarlbergischen tandge- 
schten, jedoch mit jedesmaliger Berücksich- 
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tigung der nach den besonderen tokalitäten 
nötbigen Modiffkationen, als gesezliche Vor- 
schriften anzusehen seyen. München den 2. 
Juli 1807. 
Mar Josepb. 
Freiberr von Montgelas. 
Auf kbniglichen allerbdchsten Befehl. 
von Krempelhnber. 
  
(Die den durch Brand verunglückten Untertha- 
nen der Provinz Neuburg zu bewilligenden Un- 
terstüzungen betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Könias. 
Seine königliche Masestät#haben schon 
durch ein allerböchstes Reseript vom töten 
August 1gos die mebrfüältigen berichtlichen 
Anfragen der königlichen Baterischen tandes- 
Direktionen in Betref der den durch Brand 
verunglückten Unterthanen zu bewilligenden 
Unterstüzungen die bestebende Verordnung 
nachdrücklich dahin allergnädigsterldutere, daß 
I.) denjenigen, welche der Brand-Ver- 
sicherungs-Anstalt mit den biezu geeigneten 
Realicäten nicht beitreten, nach dem deutli- 
chen Inhalte der General: Verordnung we- 
der Sammlungspatente, noch ein Nachlaß an 
den Staats-Prstationen, noch ein Gnaden- 
Holz bewilliget werden sollte; daß aber 
2.) Die Grundberrschaft, da solche zur 
Assekuranz nichts beiträgt, die sonst in die- 
sen Fällen gesezlichen Nachlässe niches desto 
weniger zu leisten, verbunden seyn solle. 
3.) Diesenigen bingegen, welche der Us- 
sekuranz beitreten, baben nebst den grund- 
berrlichen Nachlássen an den zum Nachlaß 
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