Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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über alles dasjenige erstateen solle, was sie 
zur Verbesserung dieses in der oberen Hfalz 
noch sehr vernachläßigten Polizei= Zweiges 
verfügt, und vollzogen habe. 
Nachdem Wir aber seit dieser Zele von 
dem in solcher Gemäßbeic# gerroffenen und 
vollzogenen Verfügungen in keine offizielle 
Kenntniß gesezt worden sind, so sehen Wir 
Uns veranlaßt, biemit zu verordnen, und 
durch das Regierungsblatt bekannt zu machen: 
1.) Alle Aemter und Obrigkeiten sind ver- 
bunden, die unterm 3o. Mai 1701 erlas- 
sene Feuer-Ordnung den Gemeinden von 
Neuem zu publiziren. , 
2.) Die Pfarrer sollen es unter ihre Pflich- 
ten zählen, die Pfarrgemeinde öfters auf die 
Gefahren und Folgen, welche sie sich, und 
ibrem Rebenmenschen durch Sorglosigkeit 
und Unvorsichtigkeit zuzieben, aufmerksam 
zu machen, und die Polizei-Verordnungen, 
welche sich auf die Vorsicht mit dem Feuer 
bezieben, öfters und wenigstens einmal im 
Jabre von der Kanzel in einem kurzen Aus- 
zuge zu verlesen, und zu erklären. 
3.) Allen Aemtern und Obrigkeiten wird 
aufgetragen, auf den Verordnungs widrigen 
Gebrauch der Spanlichter vorzüglich aufmerk- 
sam zu seyn, die Uebertreter zu bestrafen, 
durch ordentliche und ausserordentliche Feuer- 
Beschaue dieses Gebrechen abzustellen, und 
den Untertbanen einzuprägen, die Kob- 
len der Spaulichter in den Stuben nicht 
auf den böôlzernen Boden fallen zu lassen, 
sondern auf blechernen Platten oder Ziegel- 
Leinen zu sammeln, niemal aber sie bis zum 
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anderen Morgen liegen zu lassen, sondern in 
unschädliche Bebälrnisse zu werfen. 
4.) Die Feuer-Ordnung enehält zwar schon, 
mit welchen töschgerdthen die Gemeinden 
versehen seyn müssen; Unsere Oberpfälzische 
tandesdirektion soll daber nach der nämli- 
chen Vorschrift, welche im Jahre 1803 in 
Baiern beobachtet worden ist, in Zeit von 
4. Wochen von den tandgerichten die In- 
ventarien über die töschgeräche abfodern, 
welche in Gemäsbeit der Feuerordnung al- 
lenthalben baben beigeschaft, werden müssen. 
Diese Inventarien werden die tandesstelle 
in den Stand sezen, sowohl im Allgemeinen 
als Einzelnen viele Abgänge zu ersezen, und 
die Aemter zur Erfüllung ihrer Obliegenbeit 
anzuhalten. 
5§.) Auf gleiche Weise soll sich die Lan- 
desstelle über die Feuerbeschauen in jedem 
handgerichte verläßtgen, und wie schon an- 
befoblen worden ist, am Ende eines jeden 
Jabres in Verbindung mit dem unterm 26. 
Dezember rgo verordneten Jahresberichte, 
dessen Vorschrift G. S. bereits darauf bin- 
weiset, an Uns ausführlich und durch Bei- 
legung einer allgemeinen Uebersicht berich- 
ten, welche Maaßregeln, und mit welchem 
Erfolge sie genommen worden sind. 
München den 4. Juli 1807. 
Max Josepb. 
Freiberr von Montgelas. 
Auf kbnigllchen allerhochsten Befehl. 
von Krempelhuber.
	        
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