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stellet sind, so verbleibt es desfalls bei den
fruͤberen Bestimmungen.
Wonach sich durchgehends zu achten ist.
München den 8. Juni 1807.
Mar Josepb.
Freiberr von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhöchsten Befehl.
von Krempelhuber.
(Die Beforgung der Lehengeschäfte in der Provinz
Baiern betreßend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Bajern.
Indem Wir Uns vorbebalten, über die
Behandlung der tebengeschäfre in Unseren
gesamten tanden eine allgemeine Anordnung
zu treffen, sinden Wir Uns jedoch bewogen,
zum Besten des Dienstes schon dermal einige
Bestimmungen festzusezen, und folgendes zu
besehließen:
1I.) Unser tandesdirektions-Ratb Kleber
soll noch ferner als Reserent in der Staars-
rechtlichen Depurarion die rechtlichen Gegen-
stände des tebenwesens besorgen, und sich zus
Fleich die teitung der formellen Geschäfts-
Tbeile angelegen seyn lassen.
2.) Für die tehenrechnungs-Gegenstände
ist der tandes-Direktions-Rath von Töoma
als ständiger Reserent aus der Staatswirth-
schaftlichen Deputation zu benennen, wel-
cher sich mit dem teben-Referenten der ersten
Depucation in den nörhigen Fällen zu beneh-
men, von selbst nicht unrerlassen wird.
3.) Der Archivar Dominikus Hohen-
eicher ist unter der teitung der beiden tehon-
Referenten noch fernerbin zur Befsorgung
der kurrenten tebengeschäfte zu verwenden.
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4.) Den tandes= Direktions = Sekreiär
Franz Kavervon Mayr wollen Wir mit
Erhöhung seines Gehaltes auf den ersten Grad
eines Rechnungs-Kommissärs, zum zweiten
tehen-Rechnungs-Kommissär ernennen, da-
mit die rückständigen Geschafte in möglich-
ster Bälde hergestellt werden können.
5.) Den bisber zu den teben Registratur-
Geschäften bereits verwendeten Kanzellisten
Jakob Roßmann ernennen Wir mit Er-
böbung seines Gebaltes auf den zweiten Grad
eines Registrators, zum teben= Registrator.
6.) Zu den Kanzleigeschäften ist das nöthi-
ge Personale aus der Zahl der bereits vor-
bandenen Kanzellisten und Diurnisten berzu-
nehmen, übrigens aber
7.) ein solches tokale auezuzeigen, daß
die teben-Registratur mit sämtlichen alten
und neuen tehenbüchern in genaue Verbin-
dung mit dem teben-Rechnungs-Kommissari-
ate geseze, semit alle Bebelse vereiniger, und
auch die Belehnungs-Protokelle sowobl, als
die tebenbriefe in dem nämlichen ktokal ge-
schrieben werden können.
8.) Wegen der Gratifikation für die le-
ben-Referenten, dann angemessenen Besol-
dungsvermehrung für den Archivar Hoben-
eicher, so wie wegen Anweisung der Gehalts-
Erböhungen für den Sekretdr von Mayr
und Registrator Roßmann erfolgt beson-
dere allerböchste Entschließung.
München den F. Juli 1807.
Max Josepb.
Freiberr von Montgelas.
Auf kdulglichen allerhöchsten Befehl.
von Flad.