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es am zweckmaͤßigsten befunden, die densel-
ben in fruͤheren Zeiten in den Kameralwal—-
dungen zugestandenen Berechtigungen aller
Art, als Bau= und Brennholz, Weide,
Setreu, Gräserei 2c. mit dem Zeitpunkt auf-
zuheben, wo diese Güter dem allerhöchsten
Aerar heimfallen und neu verliehen werden.
Sämcliche königliche Rentämter werden
daher hiermit angewiesen, bei diesen Bestan-
deserneuerungen die Dodingung ausdräcklich
festzusezen, und in den Bestandbrief einzuri-
cken, daß der neue Beständer (oder Lehen-
mann) keinen Anspruch mehr auf die von
seinem Vorgänger genossenen Vortheile in den
Kameralwaldungen zu machen habe, und
jedesmal das einschlägige Oberförsteramt da-
von in Kenntniß zu sezen.
Wenn in einzelnen Fällen die auf den ere:
wähnten leibfälligen Gütern hergebrachten Be-
rechtigungen in den Kameralwaldungen von
so großem Belange seyn sollten, daß durch
deren Aufhebung der neue Beständer nicht
mehr im Stande wäre, die auf dem Gute
radizirten Abgaben fort zu enriichten, so ist
bei der vorschriftsmäßigen Einberichtung bie-
ser Bestandes-Veränderung eine verhältniß-
mäßige Moderation der Abgaben in Antrag
zu bringen.
Süämtliche Rentémcer werden zur genauen
Befelgung dieser Verordnung angewiesen.
Ulm, den 3. Juli 1807.
Königliche Landes= Direktion
in Schwaben.
Freiherr von Gravenreuth.
· Hofl.
1176
Aufruf
an die neuen Vasallen der Provinz Bamberg.
(Die Muthung vorhin fremoberrischer und deut-
scher Reichslehen betreffend.)
Im Namen Seiner Masjestät des Königs.
Ganz im Sinne des Preßburger-Friedens,
und der Rheinischen Bundes-Akte vom 12.
Juli vorigen Jahres, nach welchem alle le-
henherrlichen Rechre, welche ein Verbündeter
über die Unterthanen eines anderen auszuüben
hat, als wechselseitig überwiesen anzusehen
sind, dann nach erfolgter Auflssung des vor-
maligen deutschen Reiches haben zwar bereits
mehrere Besszer, welche in diesseltiger köniz-
licher Provinz gelegene Güter und Rechte ent-
weder von dem deutschen Kaiser und Reiche.
oder einzelnen Ständen desselben zu Lehen tra-
gen, um Wiederverleihnnz dieser Lehen bei
unterzeichneter königlichen Provinzial-Lehen=
Bchörde geböhrend nachgesuchet, allein der
bei weitem größere Theil derselben ist mit die-
sem schuldigsten Ansuchen zurücke geblieben.
Da nun spätestens bis zum 1. September
dieses Jahres die gesezliche Frist zu Cnde ge:
het, so werden alle diesenigen, welche derglei-
chen in dem Umfange der Provinz Bamberg,
und in den derselben einverleibren Souverai-
nitäts-Bezirken befindliche Lehen besizen, ohne
selche bis jezt gemuthet zu haben, so wie die
allenfallsigen Mitbelehnten andurch hierauf
aufwerksam gemacht, mit der angehäugzuen
Aufsoderung, erwähme Lehen noch vor Ab-
lauf des vorbestimmeen Termines hierorts ge-
hörig zu requiriren, zu welchem Ende auch
1. der jungsie Lehenbrief, und