Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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es am zweckmaͤßigsten befunden, die densel- 
ben in fruͤheren Zeiten in den Kameralwal—- 
dungen zugestandenen Berechtigungen aller 
Art, als Bau= und Brennholz, Weide, 
Setreu, Gräserei 2c. mit dem Zeitpunkt auf- 
zuheben, wo diese Güter dem allerhöchsten 
Aerar heimfallen und neu verliehen werden. 
Sämcliche königliche Rentämter werden 
daher hiermit angewiesen, bei diesen Bestan- 
deserneuerungen die Dodingung ausdräcklich 
festzusezen, und in den Bestandbrief einzuri- 
cken, daß der neue Beständer (oder Lehen- 
mann) keinen Anspruch mehr auf die von 
seinem Vorgänger genossenen Vortheile in den 
Kameralwaldungen zu machen habe, und 
jedesmal das einschlägige Oberförsteramt da- 
von in Kenntniß zu sezen. 
Wenn in einzelnen Fällen die auf den ere: 
wähnten leibfälligen Gütern hergebrachten Be- 
rechtigungen in den Kameralwaldungen von 
so großem Belange seyn sollten, daß durch 
deren Aufhebung der neue Beständer nicht 
mehr im Stande wäre, die auf dem Gute 
radizirten Abgaben fort zu enriichten, so ist 
bei der vorschriftsmäßigen Einberichtung bie- 
ser Bestandes-Veränderung eine verhältniß- 
mäßige Moderation der Abgaben in Antrag 
zu bringen. 
Süämtliche Rentémcer werden zur genauen 
Befelgung dieser Verordnung angewiesen. 
Ulm, den 3. Juli 1807. 
Königliche Landes= Direktion 
in Schwaben. 
Freiherr von Gravenreuth. 
· Hofl. 
1176 
Aufruf 
an die neuen Vasallen der Provinz Bamberg. 
(Die Muthung vorhin fremoberrischer und deut- 
scher Reichslehen betreffend.) 
Im Namen Seiner Masjestät des Königs. 
Ganz im Sinne des Preßburger-Friedens, 
und der Rheinischen Bundes-Akte vom 12. 
Juli vorigen Jahres, nach welchem alle le- 
henherrlichen Rechre, welche ein Verbündeter 
über die Unterthanen eines anderen auszuüben 
hat, als wechselseitig überwiesen anzusehen 
sind, dann nach erfolgter Auflssung des vor- 
maligen deutschen Reiches haben zwar bereits 
mehrere Besszer, welche in diesseltiger köniz- 
licher Provinz gelegene Güter und Rechte ent- 
weder von dem deutschen Kaiser und Reiche. 
oder einzelnen Ständen desselben zu Lehen tra- 
gen, um Wiederverleihnnz dieser Lehen bei 
unterzeichneter königlichen Provinzial-Lehen= 
Bchörde geböhrend nachgesuchet, allein der 
bei weitem größere Theil derselben ist mit die- 
sem schuldigsten Ansuchen zurücke geblieben. 
Da nun spätestens bis zum 1. September 
dieses Jahres die gesezliche Frist zu Cnde ge: 
het, so werden alle diesenigen, welche derglei- 
chen in dem Umfange der Provinz Bamberg, 
und in den derselben einverleibren Souverai- 
nitäts-Bezirken befindliche Lehen besizen, ohne 
selche bis jezt gemuthet zu haben, so wie die 
allenfallsigen Mitbelehnten andurch hierauf 
aufwerksam gemacht, mit der angehäugzuen 
Aufsoderung, erwähme Lehen noch vor Ab- 
lauf des vorbestimmeen Termines hierorts ge- 
hörig zu requiriren, zu welchem Ende auch 
1. der jungsie Lehenbrief, und
	        
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