1183
vant, Johannl Justus Dietrich, h. als
Pflegkassier der bisherige Stadt- Rendant zu
Wassertrüdingen, Wilhelm Ferdinaud Kief-
haber, il als erster Kanzellist der penstonirte
Lottoschreiber, Johann Friderich Fischmann,
k. als zweiter Kanzellist der bisherige Stadt-
kamerei Accessist, Johann Paul Frank,
1 als Rathdiener ist beizubehalten der bisherige
Magistratsdiener, Simon Schwab.
Hinsichtlich der näheren Geschäfto-Anwei-
fung, des Anfangs der Gehalts-Bezüge, der
Belassung der Mehrbezüge, und der Verrech-
nung der Sporteln und Taxen gilt hier gleicht
falls das Obige.
4. Sämrliche Beseldungs= Etats des
Stadegerichts, der Polizei = Direktion und
des Verwaltungs-Rathes sind nebst jenen
Mehrgenüssen, die sich nicht aus anderen
Kassen und Quellen ersezen, aus städtischen
Mitteln zu decken.
Uebrigens felat es von selbst, daß jenen
Individuen, welche bioher aus den Ctaats=
Kassen besoldet wurden, und nunmehr in
städusche Dienste und Gehalte übersehen,
ihre vorige Besoldung bie auf die konkurente
Summe einzuziehen, und nur mehr der
frühere Mehrbezug aus den Staatskassen bei-
zulegen sey.
5. Was jene Beamten und Bedienstete an-
belangt, welche bei der gegenwärtigen Orga-
nisation aus Gebrechlichkeir oder anderer Um-
stände halber einsweilen oder beständig ihrer
Verrichtungen zu entheben sind, so bewilnten
Wir, daß a. der Stadtsyndikus und Stadt-
1184
gerichtsrath Karl Friederich Fehrkohl,
b. der Buͤrgermeister Johann Ludwig
Grieninger, c. der Kamerei-Kontrol
leur Georg Friedrich Weidner mit Be-
lassung ihrer Gehalte nach dem Penusions=
Fuße in temporäre Quie#zenz gesett, und die
olizeidiener Johann Michael Wör-
lein, Konrad Oeder, und Heinrich
Amberg Alters wegen mit Beibehaltung
ihres ganzen bisherigen Genusses der Dien-
stesleistung forehmn entlassen werden.
6. Das vormals magistratische Hilfs-Per#-
sonal bleibt vor der Hand in seinem dermaligen
Stande, jedoch ist solches fördersamst nach
seinen polizeilichen oder ökonomischen Dienst=
leistungen auszuscheiden, und nach dieser
Verschiedenheit der Polizei = Direktion oder
dem Verwaltungsrathe unterzuordnen.
Auch wollen Wir, daß über dasselbe mit
durchgängiger Rücksicht auf Entbehrlichkeit
oder Unembehrlichfeit ein bestimmter Orga-
nisations Plan, nach welchem sich in vorkom-
menden Erledigungen ohne weitere Untersu-
chung gerichtet werden kann, entworfen, und
Unserer Genehmigung unterstellt werde.
Die besonderen Stadtarbeiter haben indessen
sogleich zu zessiren, und die bei den Stadtbe-
hörden benöthigten Arbeiten sind, so wie sie
vorkommen, ohne anderen Vorzug unter die
tauglichsten Gewerbsleute in der Stadt zu
vertheilen.
7. Wir werden seiner Zeic ermessen, in wie
serne das gegenwärtige Provisorium als de-
sinnive Olg9amsatton sanktionirt werden könne.