Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1183 
vant, Johannl Justus Dietrich, h. als 
Pflegkassier der bisherige Stadt- Rendant zu 
Wassertrüdingen, Wilhelm Ferdinaud Kief- 
haber, il als erster Kanzellist der penstonirte 
Lottoschreiber, Johann Friderich Fischmann, 
k. als zweiter Kanzellist der bisherige Stadt- 
kamerei Accessist, Johann Paul Frank, 
1 als Rathdiener ist beizubehalten der bisherige 
Magistratsdiener, Simon Schwab. 
Hinsichtlich der näheren Geschäfto-Anwei- 
fung, des Anfangs der Gehalts-Bezüge, der 
Belassung der Mehrbezüge, und der Verrech- 
nung der Sporteln und Taxen gilt hier gleicht 
falls das Obige. 
4. Sämrliche Beseldungs= Etats des 
Stadegerichts, der Polizei = Direktion und 
des Verwaltungs-Rathes sind nebst jenen 
Mehrgenüssen, die sich nicht aus anderen 
Kassen und Quellen ersezen, aus städtischen 
Mitteln zu decken. 
Uebrigens felat es von selbst, daß jenen 
Individuen, welche bioher aus den Ctaats= 
Kassen besoldet wurden, und nunmehr in 
städusche Dienste und Gehalte übersehen, 
ihre vorige Besoldung bie auf die konkurente 
Summe einzuziehen, und nur mehr der 
frühere Mehrbezug aus den Staatskassen bei- 
zulegen sey. 
5. Was jene Beamten und Bedienstete an- 
belangt, welche bei der gegenwärtigen Orga- 
nisation aus Gebrechlichkeir oder anderer Um- 
stände halber einsweilen oder beständig ihrer 
Verrichtungen zu entheben sind, so bewilnten 
Wir, daß a. der Stadtsyndikus und Stadt- 
  
1184 
gerichtsrath Karl Friederich Fehrkohl, 
b. der Buͤrgermeister Johann Ludwig 
Grieninger, c. der Kamerei-Kontrol 
leur Georg Friedrich Weidner mit Be- 
lassung ihrer Gehalte nach dem Penusions= 
Fuße in temporäre Quie#zenz gesett, und die 
olizeidiener Johann Michael Wör- 
lein, Konrad Oeder, und Heinrich 
Amberg Alters wegen mit Beibehaltung 
ihres ganzen bisherigen Genusses der Dien- 
stesleistung forehmn entlassen werden. 
6. Das vormals magistratische Hilfs-Per#- 
sonal bleibt vor der Hand in seinem dermaligen 
Stande, jedoch ist solches fördersamst nach 
seinen polizeilichen oder ökonomischen Dienst= 
leistungen auszuscheiden, und nach dieser 
Verschiedenheit der Polizei = Direktion oder 
dem Verwaltungsrathe unterzuordnen. 
Auch wollen Wir, daß über dasselbe mit 
durchgängiger Rücksicht auf Entbehrlichkeit 
oder Unembehrlichfeit ein bestimmter Orga- 
nisations Plan, nach welchem sich in vorkom- 
menden Erledigungen ohne weitere Untersu- 
chung gerichtet werden kann, entworfen, und 
Unserer Genehmigung unterstellt werde. 
Die besonderen Stadtarbeiter haben indessen 
sogleich zu zessiren, und die bei den Stadtbe- 
hörden benöthigten Arbeiten sind, so wie sie 
vorkommen, ohne anderen Vorzug unter die 
tauglichsten Gewerbsleute in der Stadt zu 
vertheilen. 
7. Wir werden seiner Zeic ermessen, in wie 
serne das gegenwärtige Provisorium als de- 
sinnive Olg9amsatton sanktionirt werden könne.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.