1183
vant, Johannl Justus Dietrich, h. als
Pflegkassier der bisherige Stadt- Rendant zu
Wassertrüdingen, Wilhelm Ferdinaud Kiefhaber,
il als erster Kanzellist der penstonirte
Lottoschreiber, Johann Friderich Fischmann,
k. als zweiter Kanzellist der bisherige Stadtkamerei
Accessist, Johann Paul Frank,
1 als Rathdiener ist beizubehalten der bisherige
Magistratsdiener, Simon Schwab.
Hinsichtlich der näheren Geschäfto-Anweifung,
des Anfangs der Gehalts-Bezüge, der
Belassung der Mehrbezüge, und der Verrechnung
der Sporteln und Taxen gilt hier gleicht
falls das Obige.
4. Sämrliche Beseldungs= Etats des
Stadegerichts, der Polizei = Direktion und
des Verwaltungs-Rathes sind nebst jenen
Mehrgenüssen, die sich nicht aus anderen
Kassen und Quellen ersezen, aus städtischen
Mitteln zu decken.
Uebrigens felat es von selbst, daß jenen
Individuen, welche bioher aus den Ctaats=Kassen
besoldet wurden, und nunmehr in
städusche Dienste und Gehalte übersehen,
ihre vorige Besoldung bie auf die konkurente
Summe einzuziehen, und nur mehr der
frühere Mehrbezug aus den Staatskassen beizulegen
sey.
5. Was jene Beamten und Bedienstete anbelangt,
welche bei der gegenwärtigen Organisation
aus Gebrechlichkeir oder anderer Umstände
halber einsweilen oder beständig ihrer
Verrichtungen zu entheben sind, so bewilnten
Wir, daß a. der Stadtsyndikus und Stadt-
1184
gerichtsrath Karl Friederich Fehrkohl,
b. der Buͤrgermeister Johann Ludwig
Grieninger, c. der Kamerei-Kontrol
leur Georg Friedrich Weidner mit Belassung
ihrer Gehalte nach dem Penusions=Fuße
in temporäre Quie#zenz gesett, und die
olizeidiener Johann Michael Wörlein,
Konrad Oeder, und Heinrich
Amberg Alters wegen mit Beibehaltung
ihres ganzen bisherigen Genusses der Dienstesleistung
forehmn entlassen werden.
6. Das vormals magistratische Hilfs-Per#-sonal
bleibt vor der Hand in seinem dermaligen
Stande, jedoch ist solches fördersamst nach
seinen polizeilichen oder ökonomischen Dienstleistungen
auszuscheiden, und nach dieser
Verschiedenheit der Polizei = Direktion oder
dem Verwaltungsrathe unterzuordnen.
Auch wollen Wir, daß über dasselbe mit
durchgängiger Rücksicht auf Entbehrlichkeit
oder Unembehrlichfeit ein bestimmter Organisations
Plan, nach welchem sich in vorkommenden
Erledigungen ohne weitere Untersuchung
gerichtet werden kann, entworfen, und
Unserer Genehmigung unterstellt werde.
Die besonderen Stadtarbeiter haben indessen
sogleich zu zessiren, und die bei den Stadtbehörden
benöthigten Arbeiten sind, so wie sie
vorkommen, ohne anderen Vorzug unter die
tauglichsten Gewerbsleute in der Stadt zu
vertheilen.
7. Wir werden seiner Zeic ermessen, in wie
serne das gegenwärtige Provisorium als desinnive
Olg9amsatton sanktionirt werden könne.