Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1183
vant,  Johannl  Justus  Dietrich,  h.  als

Pflegkassier  der  bisherige  Stadt-  Rendant  zu

Wassertrüdingen,  Wilhelm  Ferdinaud  Kiefhaber,
  il  als  erster  Kanzellist  der  penstonirte
Lottoschreiber,  Johann  Friderich  Fischmann,
k.  als  zweiter  Kanzellist  der  bisherige  Stadtkamerei
  Accessist,  Johann  Paul  Frank,
1  als  Rathdiener  ist  beizubehalten  der  bisherige
Magistratsdiener,  Simon  Schwab.

Hinsichtlich  der  näheren  Geschäfto-Anweifung,
  des  Anfangs  der  Gehalts-Bezüge,  der
Belassung  der  Mehrbezüge,  und  der  Verrechnung
  der  Sporteln  und  Taxen  gilt  hier  gleicht
falls  das  Obige.

4.  Sämrliche  Beseldungs=  Etats  des
Stadegerichts,  der  Polizei  =  Direktion  und
des  Verwaltungs-Rathes  sind  nebst  jenen
Mehrgenüssen,  die  sich  nicht  aus  anderen
Kassen  und  Quellen  ersezen,  aus  städtischen
Mitteln  zu  decken.

Uebrigens  felat  es  von  selbst,  daß  jenen
Individuen,  welche  bioher  aus  den  Ctaats=Kassen
  besoldet  wurden,  und  nunmehr  in

städusche  Dienste  und  Gehalte  übersehen,

ihre  vorige  Besoldung  bie  auf  die  konkurente
Summe  einzuziehen,  und  nur  mehr  der
frühere  Mehrbezug  aus  den  Staatskassen  beizulegen
  sey.

5.  Was  jene  Beamten  und  Bedienstete  anbelangt,
  welche  bei  der  gegenwärtigen  Organisation
  aus  Gebrechlichkeir  oder  anderer  Umstände
  halber  einsweilen  oder  beständig  ihrer
Verrichtungen  zu  entheben  sind,  so  bewilnten
Wir,  daß  a.  der  Stadtsyndikus  und  Stadt- 



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gerichtsrath  Karl  Friederich  Fehrkohl,
b.  der  Buͤrgermeister  Johann  Ludwig
Grieninger,  c.  der  Kamerei-Kontrol
leur  Georg  Friedrich  Weidner  mit  Belassung
  ihrer  Gehalte  nach  dem  Penusions=Fuße
  in  temporäre  Quie#zenz  gesett,  und  die
olizeidiener  Johann  Michael  Wörlein,
  Konrad  Oeder,  und  Heinrich
Amberg  Alters  wegen  mit  Beibehaltung
ihres  ganzen  bisherigen  Genusses  der  Dienstesleistung
  forehmn  entlassen  werden.

6.  Das  vormals  magistratische  Hilfs-Per#-sonal
  bleibt  vor  der  Hand  in  seinem  dermaligen
Stande,  jedoch  ist  solches  fördersamst  nach
seinen  polizeilichen  oder  ökonomischen  Dienstleistungen
  auszuscheiden,  und  nach  dieser
Verschiedenheit  der  Polizei  =  Direktion  oder
dem  Verwaltungsrathe  unterzuordnen.

Auch  wollen  Wir,  daß  über  dasselbe  mit
durchgängiger  Rücksicht  auf  Entbehrlichkeit
oder  Unembehrlichfeit  ein  bestimmter  Organisations
  Plan,  nach  welchem  sich  in  vorkommenden
  Erledigungen  ohne  weitere  Untersuchung
  gerichtet  werden  kann,  entworfen,  und
Unserer  Genehmigung  unterstellt  werde.

Die  besonderen  Stadtarbeiter  haben  indessen
sogleich  zu  zessiren,  und  die  bei  den  Stadtbehörden
  benöthigten  Arbeiten  sind,  so  wie  sie
vorkommen,  ohne  anderen  Vorzug  unter  die
tauglichsten  Gewerbsleute  in  der  Stadt  zu
vertheilen.

7.  Wir  werden  seiner  Zeic  ermessen,  in  wie
serne  das  gegenwärtige  Provisorium  als  desinnive
  Olg9amsatton  sanktionirt  werden  könne.