Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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XII. Die Klafsen-Sekretaͤre wer- 
den von Uns selbst benannt. 
Sie vertreten die Stelle der ehemaligen 
Dicektoren, geben in Abwesenheit des Hec- 
sidenten und General-Sekretärs die Gegen- 
stände der Verbandlung in den Versamm- 
lungen ihrer Klassen an, führen das Pro- 
tokoll, und besorgen die Ausfertigung der 
Beschlüse, führen die Korrespondenz der 
Klasse, nehmen in Empfang, was besonders 
an dieselbe gerichtet ist, und unterstüzen den 
General= Sekretär vorbereitend in der Re- 
dakelon der Jahrbücher. 
Außerordentliche Versammlungen einer 
Klasse werden von den Klassen= Sekretären 
dem Präsidenten und dem General= Sekre- 
tär, und von diesem allen Mitgliedern an- 
gezeigt. · 
XIII. Wir bestimmen zwat vorlaͤufig, 
daß kuͤnftig die Akademie ihre Mitglieder 
durch eigene Wahl mit Vorbehalt Unserer 
jedesmaligen Bestätigung zu ersezen haben 
soll; dieses Wahlrecht soll aber erst dann 
in Anwendung kommen, wenn die Akademie 
vollständig eingerichtet, und mit binreichen- 
den eigenen Fonds versehen seyn wird. 
Vorerst behalten Wir Uns sofort die Er- 
nennung aller ordentlichen Mitglieder vor, 
und erwarten über die feste Bestimmung ih- 
rer Zahl und der künftigen Wahlordnung 
ein Gutachten von dem Präsidenten der Aka- 
demie. 
Bis, dahin werden Wir Uns bei jeder 
Benennung neuer Mitglieder durch das Or- 
— — 
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gan des einschlaͤgigen Ministeriums mit dem 
Praͤsidenten besonders berathen. 
Jnzwisehen sezen Wir fest: 
I. Daß jeder, der als ordentliches Mit- 
glied aufgenommen werden soll, der ge- 
lehrten Welt durch schrifestellerische Werke 
von anerkanntem Verdienst oder durch wich- 
tige Enrdeckungen bekannt, auch von ganz 
unbescholtenem Karakter seyn müsse. 
3. Daß Niemand, der sonst ein öffentliches 
Amt in irgend einem Fache des Staats- 
dienstes bekleidet, ordentliches frequenti- 
rendes Mitglied der Akademie seyn könne. 
Ausnahmen von dieser Verfügung kön- 
nen nur für solche Staatsdiener eintreten, 
welche nicht nur durch ihre unmiteclbare 
praktische Beschäftigung zugleich zu bestaͤn- 
digen tbeoretischen Erforschungen geführer, 
sondern auch durch die Art ibrer Amtsge- 
schäfte durchaus nicht gebindert sind, an den 
Verbandlungen und Arbeiten der Akademie 
nach der nun eingeführten Ordnung Theil zu 
nebmen. 
XIV. Die Pflicheen des ordentlichen Aka- 
demikers liegen unmittelbar im Zwecke der 
Anstalt. Seine wesentliche Vebindlichkeit 
ist, mit aller Kraft für die Erweicerung und 
Vervollkommnung der Wissenschaft, der er 
sich gewidmer hat, zu arbeiten. 
Man erwarter, daß er jfährlich entschei- 
dende Beweise davon durch Beiträge liefere, 
die er der Akademie übergiebt. Ueber die 
Druckwürdigkeit derselben erkennt vorerst 
jede becreffende Klasse, und berichtet Hier-
	        
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