Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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uͤber durch ihren Sekretaͤr in allgemeinen 
Versammlungen. 
Insbesondere übernimmt auch noch jedes 
Mitglied der Akademie ein Fach der Wissen- 
schaften, in welchem es den Innbalt der 
wichtigsten neu erschienenen literarischen Pro- 
dukte ohne Einmischung eigener Urtbeile 
zur Kenntniß der Mkademie bringt. 
Ueberhaupt foll in den schriftlichen Arbei- 
ten der Mkademiker sowohl, als in ihren münd- 
lichen Vorträgen nie eine andere Sprache 
berrschen, als die der reinen ruhigen Wahr- 
beitsliebe, welche auch dann, wenn sie frem- 
de Meinungen ernsilich zu bekämpfen, sich ver-. 
anlaßt findet, nie aus den Granzen einer 
achtenden Schenung rritt. 
Der DHräsident wird jedes Mitglied, das 
sich persönliche Ungriffe, beleidigende Ausfäl- 
le gegen andere erlaubt, durch geeignete 
Erinnerungen in jene Gränzen der Mäßi- 
gung zurückweisen, und im Falle des Be- 
dürfens durch Abndungen dazu nöthigen. 
Er wird mit Strenge darüber wachen, 
daß in allen Verhandlungen der Mkademie 
jener Geist der Heiterkeit und Ruhe unge- 
stärt walte, unter dessen Obbut die Wissen- 
schaften am besten gedeihen. 
Uebrigens soll jedes Mitglied in der freien 
Bebauptung seiner Meinungen ungekränkt 
seyn, wobei man nur erwartet, daß es die- 
selben mit Bescheidenbeit dußere. 
XV. Auswärtige Mitgliederwer= 
den, wenn sie anwesend sind, wie Ehrenmit- 
glieder behandekt. 
— — — 
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XVI. Die ordentlichen Mieglieder der 
Akademie, welche sich ihr ausschließend ge- 
widmet haben, und nicht schon eine andere, 
nach obigen Bestimmungen mit einem Aka- 
demiker vereinbarliche, mit Einkünften ver- 
sebene Stelle bekleiden, werden verhältniß- 
mäßig besoldet, und wenn ihnen von Uns 
kein höherer Karakter ertbeilet worden ist, 
so genießen sie degn Rang der Höberen admi- 
nistrativen Seellen, und ihre Witwen und 
Waisen werden nach der Pensionspragmarik 
bebandelt, wenn bei ihrer Annahme nichts 
besonderes bierüber zu ihrem größeren Vor- 
tbeile bestimmt worden ist. 
XVII. Jedem Mitgliede stebet frei, die 
Akademie zu verlassen. Zur wirklichen Aus- 
schließung aber wird Unsere auedrückliche 
Sanktion erfodert. „ 
XVIII. Die Zöglinge find der Akade- 
mie beigegeben, um von ihr in den verschie- 
denen wissenschaftlichen Fachern die vollen- 
detere Ausbildung zu erhalten. Jeder Zög- 
ling wird zu dem Ende einem der ordentli- 
chen Mitglieder zur besonderen teitung über- 
geben. Die natürlichen Anlagen und schon 
erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und 
darauf gegründete freie Wahl bestimmen das 
Fach, dem jeder Zögling sich widmen wird. 
Die nähere Bestimmung über die Art 
der Ausbildung wird bei jedem einzelnen dem 
Ermessen des Prsidenten, der die einschlá- 
gigen Klassen darüber vernehmen wird, am 
beim gestellt, welcher bierbei auf die Indivi- 
dualitckt eines jeden die geeignete Rücksicht 
nehmen wird. 6
	        
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