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uͤber durch ihren Sekretaͤr in allgemeinen
Versammlungen.
Insbesondere übernimmt auch noch jedes
Mitglied der Akademie ein Fach der Wissen-
schaften, in welchem es den Innbalt der
wichtigsten neu erschienenen literarischen Pro-
dukte ohne Einmischung eigener Urtbeile
zur Kenntniß der Mkademie bringt.
Ueberhaupt foll in den schriftlichen Arbei-
ten der Mkademiker sowohl, als in ihren münd-
lichen Vorträgen nie eine andere Sprache
berrschen, als die der reinen ruhigen Wahr-
beitsliebe, welche auch dann, wenn sie frem-
de Meinungen ernsilich zu bekämpfen, sich ver-.
anlaßt findet, nie aus den Granzen einer
achtenden Schenung rritt.
Der DHräsident wird jedes Mitglied, das
sich persönliche Ungriffe, beleidigende Ausfäl-
le gegen andere erlaubt, durch geeignete
Erinnerungen in jene Gränzen der Mäßi-
gung zurückweisen, und im Falle des Be-
dürfens durch Abndungen dazu nöthigen.
Er wird mit Strenge darüber wachen,
daß in allen Verhandlungen der Mkademie
jener Geist der Heiterkeit und Ruhe unge-
stärt walte, unter dessen Obbut die Wissen-
schaften am besten gedeihen.
Uebrigens soll jedes Mitglied in der freien
Bebauptung seiner Meinungen ungekränkt
seyn, wobei man nur erwartet, daß es die-
selben mit Bescheidenbeit dußere.
XV. Auswärtige Mitgliederwer=
den, wenn sie anwesend sind, wie Ehrenmit-
glieder behandekt.
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XVI. Die ordentlichen Mieglieder der
Akademie, welche sich ihr ausschließend ge-
widmet haben, und nicht schon eine andere,
nach obigen Bestimmungen mit einem Aka-
demiker vereinbarliche, mit Einkünften ver-
sebene Stelle bekleiden, werden verhältniß-
mäßig besoldet, und wenn ihnen von Uns
kein höherer Karakter ertbeilet worden ist,
so genießen sie degn Rang der Höberen admi-
nistrativen Seellen, und ihre Witwen und
Waisen werden nach der Pensionspragmarik
bebandelt, wenn bei ihrer Annahme nichts
besonderes bierüber zu ihrem größeren Vor-
tbeile bestimmt worden ist.
XVII. Jedem Mitgliede stebet frei, die
Akademie zu verlassen. Zur wirklichen Aus-
schließung aber wird Unsere auedrückliche
Sanktion erfodert. „
XVIII. Die Zöglinge find der Akade-
mie beigegeben, um von ihr in den verschie-
denen wissenschaftlichen Fachern die vollen-
detere Ausbildung zu erhalten. Jeder Zög-
ling wird zu dem Ende einem der ordentli-
chen Mitglieder zur besonderen teitung über-
geben. Die natürlichen Anlagen und schon
erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und
darauf gegründete freie Wahl bestimmen das
Fach, dem jeder Zögling sich widmen wird.
Die nähere Bestimmung über die Art
der Ausbildung wird bei jedem einzelnen dem
Ermessen des Prsidenten, der die einschlá-
gigen Klassen darüber vernehmen wird, am
beim gestellt, welcher bierbei auf die Indivi-
dualitckt eines jeden die geeignete Rücksicht
nehmen wird. 6