Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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A. Unsere Hof= und Central-Bibliotbek zu 
München. 
B. Das Naturalten-Kabinet. 
C. Das Kabinet der pbystkalischen und ma- 
tbematischen Instrumente. 
D. Das polgytechnische Kabinet. 
k. Das chemische haboratorium. 
F. Das Münzkabinet und das Antiquarium. 
C. Das astronomische Observatorium. 
Für einige noch fehlende Anstalten wird 
nach dem Vorschlage der Akademie in der 
Folge gesorgt werden. 
Wir werden zu den ersten Vorstebern die- 
ser Sammlungen und Anstalten allzeit fol- 
che Männer ernennen, welche die Eigen- 
schaften eines Akademikers in sich vereini- 
gen, weßbalb jeder erste Versteber dersel- 
ben durch seine Stelle zugleich ordentliches 
Mitglied der Akademie ist. 
XXVI. Was insbesondere Unsere Hof- 
bibliotbek betrift: 
I. Soll diese, so viel möglich, in allen 
Zweigen der titeratur vollständig erhal- 
ten werden. 
2. Von allen in Unserm Knigreiche ge- 
druckten Werken soll ein Exemplar an 
dieselbe gesendet werden. 
3. Sie ist das vorzüglichste Depot aller 
kostbaren Manuseripte und Druckwerke, 
welche in Unsern übrigen Staatebiblie= 
tbeken sich vorfinden, weßhalb die Pro- 
vinzial: Bibliotheken angewiesen worden 
sind, dieselben dahin abzuliefern. 
Jedoch werden Unsere Universitätsbiblio= 
tbeken davon ausgenommen, auch die übri- 
S..... — 
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gen größern Bibliotheken Unseres Reiches, 
wenn Unsere Hofbibliochek die nämlichen 
seltenen Werke schon besizt, und dadurch 
nur Doublekten sammlen wollte, indem Wir 
nicht wollen, daß alle literdrischen Schdze nur 
an einem Orte zusammengedrängt werden. 
4. Die Akademie der Wissenschaften soll 
künftig keine eigene Bibliochek mehr ba- 
ben; die Bücher, welche sie dermal be- 
sizt, so wie die Werke, welche sie künf- 
tig erhält, sollen an die Hofbibliothek 
abgeliefert werden. 
XXVII. Zur Besorgung der Geschäfte 
bei dieser Bibliechek haben Wir durch Un- 
ser Reseript vom 31. März vorigen Jahres 
das erfoderliche Personal angeordnet. 
Der Wirkungskreis des Oberhofbiblio- 
tbekärs soll in Zukunft einzig auf die hie- 
sige Hofbibliothek beschránkt seyn, derjenige, 
welcher vormals dem Oberhofbibliothekär in 
Ansehung der Provinzial Bibliotheken mit 
einer größeren Ausdehnung angewiesen war, 
bört auf, und diese stehen unter einer eige- 
nen von dem Oberhofbibliethekär unabbän= 
gigen Aufssche. 
XXVIII. Der Oberbofbibliocbekéh har 
die unmittelbare teitung der Bibliotbekge- 
schäfte und die Aufsicht über das ganje 
Bibliothek-Personale; demselben und dem 
übrigen Personale werden ibre Dienstrflich- 
ten in besonderen Instruktionen vorgeschrie- 
ben werden, über deren genaue Erfüllung 
der Präsident der Mkademie zu wachen bat. 
XXIX. Unter dem Vorsize des Präsi- 
denten der Mkademie soll eine eigene Bihlis-
	        
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