Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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thel -Abministrations -Kommission ange- 
ordnet werden; diese besteht: Aus dem Ober- 
hofbibliothekaͤr, aus dem General-Sekre- 
tär und den uͤbrigen Klassen--Sekretaͤren. 
Auch können nach Gutbesinden des Praͤsi- 
denken einige Individuen des übrigen Bib- 
Uotbek= Personals zur Berathschlagung bei- 
gezogen werden. 
Der Oberbofbibliothekär hat bei dieser 
Kommission allezeit den Haupt-Vortrag. 
Sie versammelt sich alle Monate, und 
wenn es nöthig ist, auch öfters. Ihr Ge- 
schdfrskreis begreist Folgendes: 
a. Sorge für die Sicherheit und Erbal-= 
tung der Bibliorbek, folglich Anord- 
nung oder Begnutachtung an das ein- 
schlägige Ministerium der dafür erfo- 
derlichen Maßregeln und Einrichtungen. 
b. Die Bestimmung eines Planes, nach 
welchem die Bibliothek, um bald möglichst 
brauchbar zu seyn, zu ordnen sein möge, 
dann Sorge für die allmählige Herstellung 
der verschiedenen Katalogen. 
e. Fortgesezte Aufsicht über die Ausführung 
des angenommenen Planes und über die 
Beobachtung einer strengen Ordnung von 
Seite des angestellten Personals nach den 
ertbeilten Instruktionen. 
d. Der Entwurf bestimmter Geseze, die 
Unserer Sanktion vorzulegen sind, über 
das Ausleihen der Bücher, über die in den 
tesezimmern zu beobachtende innere Polizei. 
ee. Die Bestimmung über den Ankauf neu- 
er Werke und die Fortsezung der alten, 
mit Rücksicht auf den ausgesezten Fond 
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und auf die eingegebenen Verlangen der 
Mitglieder der Akademie. 
f. Die Verwendung der Doubletten nach 
Unseren Verordnungen. 
Als Doublerte, woruͤber dem Oberhof- 
bibliothekaͤr eine andere Verwendung, naͤm- 
lich entweder öffentlicher Verkauf oder Tausch 
zum Vortheil der Bibliochek gestartet ist, 
wird nur dasjenige Buch, es sei rin Inku- 
nabel, oder anderes gedrucktes Werk, an- 
geseben, auf welches weder Unsere Univer- 
sitcts-Bibliotheken, noch eine andere öffent- 
liche Bibliothek in Unserem Königreiche An- 
sprüche zu machen bat, und welches zu dem 
Bedürfnisse der Centralbibliotbek selbst niche 
weiter nöthig ist. 
Die entbebrlichen Doubletten, welche ver- 
kauft, oder vertauscht werden, sollen vor- 
Tcaßg unparteiisch abgeschzt, in einen be- 
sonvern Katalog gebracht, und in diesem 
soll ihre Verwendung sedesmal ordentlich 
angemerkt werden. Doubletten von wichti- 
ger Seltenbeit sollen gar nicht vercusserr, 
sondern bei andern inländischen Bibliothe= 
ken für unvorgesehene Fälle aufbewahret 
werden. 
8. Justifizirung der Rechnungen über ange- 
schaffte neue Bücher, die Fortsezungen der 
alten, über den Verkauf der Doubletten 
nach obiger Bestimmung und die übrigen 
Auslagen. 
Es ist biebei zu wachen, damit die An- 
schaffungen in den wohlfeilsten Preisen ge- 
scheben. Den inländischen Buchbändlern 
soll, wenn ste tieferungen in gleichem Preise,
	        
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