Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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b. die vormals deutschordenschen Aemter 
Muͤnnerstadt, Wuͤrzburg und Gelchsheim. 
Die wegen der Souverainitaͤt uͤber dieselben eut- 
standene Differenz wird der Entscheidung der 
Ministerien der allerhöchsten Souvergine über- 
lassen. Eben so ist 
D. der Ort Urspringen, in so weit derselbe 
eine gräflich Castellsche Dependenz ist, nicht 
mit inbegriffen, sondern es bleibt ebenfalls den 
Ministerien der allerhöchsten Souveraine vor- 
behalten, desfalls sich zu vereinigen. 
Art. 6. Gegenwärtige Linie hat lediglich 
Bezug auf die Abtheilung der ritterschaftlichen 
und der diesen Art. 4. gleichgestellten Besizun- 
gen und auf die Souverainitäts-Erwerbung 
über dieselbe; gilt aber keineswegs als eine 
Territorial Gränzlinie zwischen den königlichen 
Staaten und dem Großherzogthume Würzburg. 
Es verbleiben daher jedem der allerhöchsten 
Souveraine diesenigen Territorial-Unterthanen, 
welche Allerhöchstsie schon vor der Rheinischen 
Konföderation innerhalb der Abtheilungs-i- 
nie des Andern gehabt haben, bis durch eine 
besondere Uebereinkunft eine der wechselseitigen 
Kenvenienz entsprechende Landesgränze und 
vollkommene Purifikation verglichen und fest- 
gesest werden wird. 
Art. 7. Do durch obige Linie der Zusam- 
menhang der königlichen Staaten mit der kö- 
niglichen Seadt Schweinfurt unterbrochen 
wird, so stehr der Krone Baiern der freie Mi- 
litär-Durchzug über Oberschwarzach und Ge- 
rolshofen nach Schweinfurt offen, dergestalt, 
daß es deßfalls keiner vorldusigen Requisttion 
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bedarf; Vorspanne jedoch und Lebensmittel nach 
den laufenden Preisen verguͤtet werden muͤssen. 
Art. 8. Der Bezug der Steuern und aller 
andern Territorial:Gefaͤlle von denjenigen Ort- 
schaften und Beslzungen, welche dem Groß- 
herzogrhume Würzburg zufallen, fängt mit dem 
beiderseitigen Etatsjahr 1gos, das ist, mit 
dem 1. Oktober 18ob an. Alle von diesem 
Zeitpunkt an für die königlichen Staatskassen 
erhobene Territorialgefälle werden nach Abzug 
der Administrations -Kosten an die großher- 
zoglichen Kassen ersezt. Die Steuern und 
Territorialgesalle pro 1802 werden von allen 
ritterschaftlichen Besizungen „welche unter koͤ- 
niglicher Baierischer Administration gestanden 
sind, ganzjaͤhrig fuͤr die Krone Baiern verrech- 
net; wogegen auch fuͤr das ersagte Jahr die 
Besoldungen und andere laufende Lasten nach 
dem Verhaͤltniß der bezogenen, oder zu bezie- 
henden Steuern von Baiern bestritten werden. 
Art. 9. Kantonisten, welche aus den an 
das Großherzogthum Wuͤrzburg fallenden Or- 
ten allenfalls ausgehoben worden sind, werden 
mit den betreffenden Grundlisten in Zeit von 
2 Monaten nach geschehener Ratifikations- 
Auswechslung, oder, wo moͤglich, noch fruͤ- 
her an dem nächsten Gränz-Orte, oder, w# 
es sonst am zuträglichsten scheinen wird, über- 
geben werden. 
Art. 10. Akten, Urkunden und Depoff- 
ten, welche Besizungen und Unterthanen be- 
rreffen, die in gegenwärtiger Uebereinkunft be- 
griffen sind, und sich bei königlichen oder groß- 
herzoglichen Behörden befinden, werden nach 
der festgesezten Linie auf den Grund de: wech-
	        
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