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b. die vormals deutschordenschen Aemter
Muͤnnerstadt, Wuͤrzburg und Gelchsheim.
Die wegen der Souverainitaͤt uͤber dieselben eut-
standene Differenz wird der Entscheidung der
Ministerien der allerhöchsten Souvergine über-
lassen. Eben so ist
D. der Ort Urspringen, in so weit derselbe
eine gräflich Castellsche Dependenz ist, nicht
mit inbegriffen, sondern es bleibt ebenfalls den
Ministerien der allerhöchsten Souveraine vor-
behalten, desfalls sich zu vereinigen.
Art. 6. Gegenwärtige Linie hat lediglich
Bezug auf die Abtheilung der ritterschaftlichen
und der diesen Art. 4. gleichgestellten Besizun-
gen und auf die Souverainitäts-Erwerbung
über dieselbe; gilt aber keineswegs als eine
Territorial Gränzlinie zwischen den königlichen
Staaten und dem Großherzogthume Würzburg.
Es verbleiben daher jedem der allerhöchsten
Souveraine diesenigen Territorial-Unterthanen,
welche Allerhöchstsie schon vor der Rheinischen
Konföderation innerhalb der Abtheilungs-i-
nie des Andern gehabt haben, bis durch eine
besondere Uebereinkunft eine der wechselseitigen
Kenvenienz entsprechende Landesgränze und
vollkommene Purifikation verglichen und fest-
gesest werden wird.
Art. 7. Do durch obige Linie der Zusam-
menhang der königlichen Staaten mit der kö-
niglichen Seadt Schweinfurt unterbrochen
wird, so stehr der Krone Baiern der freie Mi-
litär-Durchzug über Oberschwarzach und Ge-
rolshofen nach Schweinfurt offen, dergestalt,
daß es deßfalls keiner vorldusigen Requisttion
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bedarf; Vorspanne jedoch und Lebensmittel nach
den laufenden Preisen verguͤtet werden muͤssen.
Art. 8. Der Bezug der Steuern und aller
andern Territorial:Gefaͤlle von denjenigen Ort-
schaften und Beslzungen, welche dem Groß-
herzogrhume Würzburg zufallen, fängt mit dem
beiderseitigen Etatsjahr 1gos, das ist, mit
dem 1. Oktober 18ob an. Alle von diesem
Zeitpunkt an für die königlichen Staatskassen
erhobene Territorialgefälle werden nach Abzug
der Administrations -Kosten an die großher-
zoglichen Kassen ersezt. Die Steuern und
Territorialgesalle pro 1802 werden von allen
ritterschaftlichen Besizungen „welche unter koͤ-
niglicher Baierischer Administration gestanden
sind, ganzjaͤhrig fuͤr die Krone Baiern verrech-
net; wogegen auch fuͤr das ersagte Jahr die
Besoldungen und andere laufende Lasten nach
dem Verhaͤltniß der bezogenen, oder zu bezie-
henden Steuern von Baiern bestritten werden.
Art. 9. Kantonisten, welche aus den an
das Großherzogthum Wuͤrzburg fallenden Or-
ten allenfalls ausgehoben worden sind, werden
mit den betreffenden Grundlisten in Zeit von
2 Monaten nach geschehener Ratifikations-
Auswechslung, oder, wo moͤglich, noch fruͤ-
her an dem nächsten Gränz-Orte, oder, w#
es sonst am zuträglichsten scheinen wird, über-
geben werden.
Art. 10. Akten, Urkunden und Depoff-
ten, welche Besizungen und Unterthanen be-
rreffen, die in gegenwärtiger Uebereinkunft be-
griffen sind, und sich bei königlichen oder groß-
herzoglichen Behörden befinden, werden nach
der festgesezten Linie auf den Grund de: wech-