Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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selseitig anzufertigenden Verzeichnisse, binnen 
6 Wochen nach der Ratifikarions-Auswechs- 
lung gegenseirig getreu ausgeliefert. 
Art. 11. Die königkich Baierischer Seits 
zur Verwaltung der landesherrlichen Rechte 
angestellte Kommissarien und Individuen in 
denjenigen Distrikten, welche durch diesen Ver- 
trag an das Großherzogthum Würgburg über- 
gehen, werden der allerhöchsten Gnade und 
Großmuth Seiner kaiserlichen königlichen Ho- 
heir des Erzherzogs Großherjogs besonders 
empfohlen. 
Art. 12. Die bisherige Kankonal-Ver- 
fassung wird förnilich aufgelöst, und hierbei 
nach folgenden Grundschen verfahren werden: 
1. Die ritterschaftlichen Direktoren und 
Diener sind in Ansehung ihrer bisher bezogenen 
Gehalte und Penstonen nach den Bestimmun- 
gen des G. S0. des Reichsdeputattonsschlusses 
zu behandeln, — ihre fassionirte Besoldun- 
gen und Emolumente follen nach den in éhuli- 
chen Fällen zeither angewendeten Vorschriften 
regulirt, werden, — zur Beurtheilung dessen, 
was ein jeder bezogen har, ist der Zeitpunkt 
des 1. Jänners 1 306. anzunehmen. 
2. Die Abtheilung der Pensionen, und 
respekrve der Uebernahme der Kantons-Be- 
diensteten geschieht nach dem Verhälrniß der 
Steuern, die jedem Souverain aus den subji- 
cirten Rittergütern jeden Kantons zugefallen 
sind; jedoch wird man sich zu vereinigen suchen, 
damit jedes der betreffenden Individuen nach sei- 
nem ganzen Dienst= oder Pensions Verhältniß 
ungetheilt an einen Souverain übergehe. 
3. Die versassungsmäßig konwwahirten und 
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gehoͤrig liquibirten Schulden oder andere der- 
gleichen Lasten, werden ebenfalls nach dem 
Verhaͤltniß der jedem Souverain zugefallenen 
Rittersteuern übernommen. 
4. Das gemeine Vermäögen der ritrerschaftlb 
chen Kantone wird nach demselben Verhaͤltniß 
auf den Grund der Steuer-Matrikel vertheilr. 
5. Die in den Registraturen und Archiven 
befindlichen Urkunden und Papiere werden der- 
gestalt gesondert, daß 
a. diejentgen, welche auf die vormalige Kan- 
tonal-Verfassung einzig Bezug haben, bei 
demjenigen Souverain deponirt bleiben, 
welchem der größte Theil des aufgelösten 
Kantons zugefallen ist. 
b. Diejenigen Papiere, welche die einem 
Theile zugetheilten Schulden oder kasten, 
und das ihm zugewiesene Vermögen bewes- 
sen, auch an diesen abgellefert werden. 
. Urkunden und Papiere, welche einzelnen 
ritterschaftlichen Familien angehören, ente 
weder diesen zurückgegeben, oder an die ein- 
schlägigen Behörden desjenigen Souve- 
rains, unter dessen Hoheit sie sich befin- 
den, ansgehändigt werden. 
6. In Ansehung der Sriftungen und In- 
stiture, welche sich bei einem der betessenden 
Kantone befinden, geht, wenn sie forrbestehen 
können, die Aufsiche über dieselbe, und über 
die Berwendung des Stiftungsfonds nach 
dem Slrifiungsbriese, an denjenigen Soure= 
rain über, in dessen Gebiete der größre Theil 
des ersagten Stiftungsfonds gelegen ist. 
Dessen zu Urkunde ist gegenwärtige Uebe#r 
einkunft doppelt ausgefertigt, und von den
	        
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