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4 Februar 1302 ausgeschriebene, und unterm
13. November 1805 erneuerte Verordnung
zu dem Ende noch einmal bekannt gemacht,
damit dieselbe in sämtlichen Unseren alten
und neuen Staaten durchgehends gehörig be-
obachtet werde. München den 24. Juli 1807.
Max Josepb.
Freiherr von Montgelac.
#uf kniglichen allerhochsten Befehl.
von Flad.
Höchst-landesherrliche Verordnung.
(DaSs mit Würtemberg abgeschlossene Milirär=
Kartel betreffend.)
Wir Maximilian Joseph 2c. 2c.
Nachdem Wir zu Abstellung der wechselsei-
tigen Deserrion mit des Herrn Herzogs von
Würtemberg Liebden ein förmliches Militär=
Kartel abgeschlossen haben, so werden dessen
Bestimmungen hierdurch bekannt gemacht.
I. Alle, und jede Deserteurs, welche ent-
weder von den Kurpfalzbaierischen, oder von
den Herzoglich = Würtembergischen gesamten
Kriegsvölkern ausreißen, und in die ander-
seitige Lande übergehen, sohin ohne Paß oder
Abschied angetroffen werden, sollen ohne Aus-
nahme, und ohne Rückslcht auf ihr Va-
terland und Geburtsort, in so ferne sie nicht
sebohrne Unterthanen derjenigen Herrschaft
sind, in deren bande sie übergegangen, es sey
im Felde, in Garnisonen und Landgquartieren,
bei den Unterthanen, oder auch bei den in
seemden Landen ausgestellten Werbungen, ohne
oder auf Ersuchen alsogleich angehalcen, in
Verhaft gebracht, und wohlverwahrter auf-
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behalten, fort davon dorthin, wo sie ausge-
rissen sind, freundschaftliche Nachricht ohne
Umtrieb gegeben, auch bei der Ausfolgung
alle hilfliche Hand geleistet, wegen derjenigen
Deserteurs aber, welche unter beiderseits Trup-
pen dermal stehen, gegenwärrig keine Anfo-
derung gemacht werden. ·
2. Die Offijiers oder Unteroffiziers, welche
allenfalls nachgeschickt werden, und welchen
vermoͤg dieses Kartels erlaubt ist, die De-
serteurs in die gegenseitigen Lande zu verfol-
gen, sollen, wenn sie einen Deserteur aus-
findig machen, den nächsten Beamten, oder
Orts-WVorstand um dessen Verhaftnehmung
angehen, und dieser Beamte oder Vorsteher
hat damit unverzüglich vorzufahren; doch ist
solchen Offfzziers oder Unteroffiziers zu verbie-
ten, die Deserteurs eigenhändig ausheben zu
lassen, oder selbst Hand an dieselbe zu legen.
3. Alle diejenigen Soldaten, welche ent-
weder Kurpfalzbaierische, oder Herzoglich-
Würtembergische Unterthanen sind, und hie
und da mit Gewalt aufgehalten, und beweis-
lich gegen ihren Willen zu Kriegediensten an-
geworben worden, sollen unweigerlich und un-
entgeltlich losgelassen und ausgefolgt werden.
4. Wofern in der Folge, und nach der
Publikation dieses Kartels wirklich enrollirte
Unterthanen und Landeskinder aus anderseiti-
gen Kriegsdiensten los zu seyn begehren, und
iun ihr Vaterland sich wieder zurückbegeben
wollen, so soll alsdann einem jeden gegen Be-
zahlung zwanzig fünf Reichsthaler,
und Zurücklassung, respektive Vergütung der
Rata der herrschaftlichen großen und kleinen