Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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4 Februar 1302 ausgeschriebene, und unterm 
13. November 1805 erneuerte Verordnung 
zu dem Ende noch einmal bekannt gemacht, 
damit dieselbe in sämtlichen Unseren alten 
und neuen Staaten durchgehends gehörig be- 
obachtet werde. München den 24. Juli 1807. 
Max Josepb. 
Freiherr von Montgelac. 
#uf kniglichen allerhochsten Befehl. 
von Flad. 
Höchst-landesherrliche Verordnung. 
(DaSs mit Würtemberg abgeschlossene Milirär= 
Kartel betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph 2c. 2c. 
Nachdem Wir zu Abstellung der wechselsei- 
tigen Deserrion mit des Herrn Herzogs von 
Würtemberg Liebden ein förmliches Militär= 
Kartel abgeschlossen haben, so werden dessen 
Bestimmungen hierdurch bekannt gemacht. 
I. Alle, und jede Deserteurs, welche ent- 
weder von den Kurpfalzbaierischen, oder von 
den Herzoglich = Würtembergischen gesamten 
Kriegsvölkern ausreißen, und in die ander- 
seitige Lande übergehen, sohin ohne Paß oder 
Abschied angetroffen werden, sollen ohne Aus- 
nahme, und ohne Rückslcht auf ihr Va- 
terland und Geburtsort, in so ferne sie nicht 
sebohrne Unterthanen derjenigen Herrschaft 
sind, in deren bande sie übergegangen, es sey 
im Felde, in Garnisonen und Landgquartieren, 
bei den Unterthanen, oder auch bei den in 
seemden Landen ausgestellten Werbungen, ohne 
oder auf Ersuchen alsogleich angehalcen, in 
Verhaft gebracht, und wohlverwahrter auf- 
— 
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behalten, fort davon dorthin, wo sie ausge- 
rissen sind, freundschaftliche Nachricht ohne 
Umtrieb gegeben, auch bei der Ausfolgung 
alle hilfliche Hand geleistet, wegen derjenigen 
Deserteurs aber, welche unter beiderseits Trup- 
pen dermal stehen, gegenwärrig keine Anfo- 
derung gemacht werden. · 
2. Die Offijiers oder Unteroffiziers, welche 
allenfalls nachgeschickt werden, und welchen 
vermoͤg dieses Kartels erlaubt ist, die De- 
serteurs in die gegenseitigen Lande zu verfol- 
gen, sollen, wenn sie einen Deserteur aus- 
findig machen, den nächsten Beamten, oder 
Orts-WVorstand um dessen Verhaftnehmung 
angehen, und dieser Beamte oder Vorsteher 
hat damit unverzüglich vorzufahren; doch ist 
solchen Offfzziers oder Unteroffiziers zu verbie- 
ten, die Deserteurs eigenhändig ausheben zu 
lassen, oder selbst Hand an dieselbe zu legen. 
3. Alle diejenigen Soldaten, welche ent- 
weder Kurpfalzbaierische, oder Herzoglich- 
Würtembergische Unterthanen sind, und hie 
und da mit Gewalt aufgehalten, und beweis- 
lich gegen ihren Willen zu Kriegediensten an- 
geworben worden, sollen unweigerlich und un- 
entgeltlich losgelassen und ausgefolgt werden. 
4. Wofern in der Folge, und nach der 
Publikation dieses Kartels wirklich enrollirte 
Unterthanen und Landeskinder aus anderseiti- 
gen Kriegsdiensten los zu seyn begehren, und 
iun ihr Vaterland sich wieder zurückbegeben 
wollen, so soll alsdann einem jeden gegen Be- 
zahlung zwanzig fünf Reichsthaler, 
und Zurücklassung, respektive Vergütung der 
Rata der herrschaftlichen großen und kleinen
	        
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