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der restituiren, sondern auch nach Gestalt der
Umstände, und Falls der Deserteur beweis-
lich durch seine Schuld oder Hilfe wirklich
entkommen, das auf solchen Mann verwen-
dete Handgeld nebst dem, was er vertragen,
und bey seiner Arretirung hätte gerettet wer-
den können, zu ersezen schuldig seyn, und im
überwiesenen Falle einer wirklichen Debauchi-
rung, sohin gerriebenen Werbhandels nach den
Landesgesezen, als ein Plagiant schärfest be-
strast werden.
#1. Damit gegenwärtiges Kartel ju Jeder-
manns Wissenschaft, besonders zur Nachricht
und Nachachtung aller derer gelangen möge,
welchen hierunter vermög vorstehender Punkte
ein oder das andere zu besorgen obliegt, so soll
dasselbe sowohl in den beiderseitigen sämtli-
chen Festungen, Garnisonen und Standquar=
tieren öffentlich bekanm gemacht, als auch da-
von in den Städten, Märbten und Dörfern
aller untergebenen Lande und Provinzen ohne
Ausnahme an den zu öffentlichen Publika=
tionen gewöhnlichen Orten Plakate angeschla-
gen werden.
Endlich und
12. soll diese Verbindung vom Dato an so
lange kräftig und unverbrüchlich gehalten wer-
den, bis ein= oder dem anderen Theile die-
selbe nicht länger zu halten anständig seyn
würde, in welchem Falle verstattet und abge-
redet worden, daß ein Theil dem anderen sol-
ches sechs Monate zuvor zu bedeuten habe,
und soll vom Tage solcher Ankündigung und
Bedeutung bis auf Ausgang dieser sechs Mo-
nate gegenwärtige Vereinbarung oder Kartel
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ihre bestaͤtigte Kraft haben, hiernaͤchst aber
voͤllig aufgehoben seyn.
Hiernach haben sich sämtliche Civil= und
Militär-Behörden in vorkommenden Fällen
zu achten. München den 4. Februar 1802.
Max Josepb, Kurfürst.
Freiherr von Montgelas.
Auf kurfürstlichen höchsten Befehl.
von Kraug.
Provinzial-Verordnungen.
Die lehenherrlichen Konseuse zur Verpfändung
der Lehen betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Könige.
Da in dem vorigen XXIX. Scücke der
dießjhrigen Regierungsblätter die schon früher
bestandenen Geseze, Lbehen Verdußerungs=
Konsense zu erholen, und obrigkeitliche Ver-
briefungen darüber aufzunehmen, ihre ndheren
Bestimmungen erhalten haben, so ist norh-
wendig, auch rücksichtlich der von jenen ganz
verschiedenen Konsensen, die Lehen zu verpfän-
den, folgende Erfodernisse als bindende Ner-
men nachzutragen. «
Es sind nämlich:
I. solche Verpfändungs-Gesuche von Beu-
tellehen-Wasallen bei jenem königlichen Rent-
amte, worin das Beutellehen liegt;
2. von Ritterlehen-Vasallen aber unmirtel-
bar anher zu stellen.
3. Die Suppliken beiderlei Vasallen müs-
sen den Beweis enthalten, welchen Werth das
zu verpfündende Lehen habe, dann ob, und
welche Lehen-Schulden von der ersten, und
zweiten Gattung schon darauf haften, und