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nicht bekannt, indessen hoft man demnaͤchst be-
stimmte Kenntniß davon zu erlangen, und wird
alodann das Publikum ohne Verzug davon
unterrichtet werden.
Den eingegangenen Nachrichten zufolge
sind nicht nur bereits solche Personen, welche
Fleisch von einem mit dieser Krankheit befal-
lenen, und von ihnen geschlachteten Vieh ge-
nossen, erkrankt und gestorben, sondern auch
solche, welche an dieser Krankheit gefallenes
Vieh, um die Haut zu gewinnen, haben ab-
jziehen wollen, haben dabei einen schnellen Tod
gefunden. Ee sind zwar bereits die einschlä-
gigen Behörden angewiesen worden, kein Vieh
aus jenem Landgerichte in die Provinz Anebach
und deren Zugehbrungen einpaßiren zu lassen,
und den Eingang aus benachbarten Gegenden
nur auf obrigkeitliche Auteste zu gestatten, in
welchen das einzubringende Vieh genau be-
schrieben, und der Ort, aus dem es komme,
bemerkt, auch attestirt seyn muß, daß seit
zwei Monaten keine Seuche dort gewesen.
Indessen ist es nothwendig, daß auch das
Publikum dazu beitrage, um diesem Uebel
Einhale zu thun. Es darf daher Riemand
Vieh kaufen, oder auch nur in seine Ställe
bringen, wenn dessen Eigenthümer oder Trei-
ber nicht mit Attestaten, wie sie vorhin beschrie-
ben worden, versehen sind; es müßte denn
das zu baufende oder einzustellende Vieh aus
ganz nahen Orten, von denen man gewiß
weiß, daß keine Viehkrankheit dort herrsche,
herkommen, vielmehr muß jeder, der ein sol-
ches fremdes, ohne Acteste eingebrachtes Vieh
enkdeckt, solches dem Schuldheißen oder sou:
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stigem Ortsvorsteher anzeigen, der sodann das
treffende Ann zur näheren Untersuchung schleu-
niast davon in Keuncniß zu sezen hat.
Um die Hausthiere weniger empfänglich für
ansteckende Krankheiten im Allgemeinen zu ma-
chen, ist Nachstehendes zu beobachten:
1. Das jeder Thiergamung angemessene Fut-
ter muß derselben in bester Qualität gereiche
werden.
2. Das Wasser zum Getränke muß steto
rein seyn, und öfters durch eine Beimischung
von Kochsalz etwas gesaduert werden. Auch dem
Futter kann zuweilen Salz beigemischr werden.
3. Es muß auf der Weide sorgfälrig acht
gegeben werden, daß das Vieh nicht aus
Sümpfen, oder stehendem, faul gewordenen
Wasser trinkt.
4. Das Vieh muß nicht auf die entfernteren,
sondern auf die nädchsten Weiden getrieben wer-
den, und es muß beim Austreiben auf die
Weiden die Gemeinschaft mit benachbarten
Heerden vermieden werden. «
5. Das Austreiben muß des Morgens nicht
zu fruͤhe geschehen, und das Vieh muß des
Abends zeitig zuruͤckgetrieben, und im Stalle
nachgefüttert werden.
6. Die Thiere selbst müssen sehr reinlich
gehalten werden; müssen daher öfters gestrie-
gelt, oder mit Bürsten gerieben, gewaschen,
oder geschwemme werden. Dieß muß vorzüg-
lich bei Pferden und dem Rindriehe gesche-
hen; darf aber auch bei den Schafen und
Schweinen nicht unterlassen werden, beson-
ders dann, wenn diese Thiere außer dem Stalle
sehr unrein geworden sind.