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einigen. Städten und Mirkten auf eine be-
stimmte Zeit, oder zu einem bestimmren Zwe-
cke, bewilligeen besonderen tokalpenninge,
damit diese Bräucreien mit den übrigen
konkurriren knnen, von dem nämlichen Zeit-
punkte an aufhören; den Hierdurch bethei-
ligten Städten und Märkten Unserer Ur-
Hrovinzen werden Wir nach der ebemaligen
Komposttion den Betrag für die bestimmte
Zeit nach vorláufig näberer Anzeige und
Prüfung so lange, bis ein zweckmäßiges
Snrrogat ausgemitctelt seyn wird, aus dem
Gefdlle der Aufschläge ersezen lassen, jedoch
einzig unter der Bedingung, daß dieser
Betrag zu nichts anders, als zu dem Zwe-
cke, wozu er bewilliget worden ist, verwen-
det werden solle.
Unter diese besondere Pfenninge sind je-
doch keineswegs diejenigen Begünstigungen
zu rechnen, welche bisber einige Städre
und Märkte mit Abrechnung einer bestimm-
ten Quote von der Sud genossen baben.
Auch das in Baiern in einigen Orten
abgesondert erbobene Trank= Umgeld soll in
dleser Gestalt gänzlich zeßiren.
C. II. Dagegen sind von der nämlichen
Zeit an von jedem Mezen eingeserengten Mal-
jes Baieristher Mässferri, von welchem sechs
Mezen ein Baierisches Schäffel ausmachen,
siebem und dreißig Krenzer' und
zwek. fenninge Aufschlag zu entrichten,
das Malz mag in Weizen, Gersten, Roggen
ober Haber, oder was immer für einer Getreid:
art besteben, und zur Erzeugung des bran-
nen Biers,
—
oder des weißen Weizenbiers,
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oder, des weißen Gerstenbiers, oder um
Brchmntwein, Essig und Germ (Hefen)
bestimmt seyn.
Es sind demnach auf das schleunigste in
allen zum Malzbrechen bestimmen Müblen
bölzeene ordentlich abgeeichte Mezen und
Schäffel= Mässereien nach eligem Inhalte
und Größe, uno zwar in den Provinzen,
in welchen die Baierische Mässerei noch nicht
eingeführt ist, das erstemal auf Kosten des
Sctaates anzuschaffen, und unter keinem
Vorwande andere Mässereien z. B. in Sc=
cken, zu gestarten.
Von derselben Zeit an hören miebin auch
alle Kempesitienen gänzlich auf, sie mögen un-
ter was immer für einem Titel enrstanden,
eder bebandelt worden sern. «
ZJILDicsrkAufchagistvouJe-
dermann, der sich mit dem Bierbrauen,
Branntweinbrennen, Eßig= oder Germsseden
abgiebt, und bierzu ein Malz verwender,
ohne Unterschlted, ob diese Artikel zum
bauslichen Selbstbedarf, oder zum Ver-
schleiße bestimmt sind, zu entrichten.
Dabei soll nicht die mindeste Ansnahme,
Befreiung oder Begünstigung statt haben,
und, wie schon vorhin bemerkt worden,
sollen selbst Unsere eigenen Staats = und
Hofbräuereien dieser Abgabe unterworfen
seyn.
Ueber diesen Aufschlag soll zu keiner Zeit,
und unter keinem Vorwande eine Kompo=
sition statt finden.
S. IV. Bei dem braunen Biere sind ohne
Unterschied, ob es Winter oder Schenkbier,