Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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einigen. Städten und Mirkten auf eine be- 
stimmte Zeit, oder zu einem bestimmren Zwe- 
cke, bewilligeen besonderen tokalpenninge, 
damit diese Bräucreien mit den übrigen 
konkurriren knnen, von dem nämlichen Zeit- 
punkte an aufhören; den Hierdurch bethei- 
ligten Städten und Märkten Unserer Ur- 
Hrovinzen werden Wir nach der ebemaligen 
Komposttion den Betrag für die bestimmte 
Zeit nach vorláufig näberer Anzeige und 
Prüfung so lange, bis ein zweckmäßiges 
Snrrogat ausgemitctelt seyn wird, aus dem 
Gefdlle der Aufschläge ersezen lassen, jedoch 
einzig unter der Bedingung, daß dieser 
Betrag zu nichts anders, als zu dem Zwe- 
cke, wozu er bewilliget worden ist, verwen- 
det werden solle. 
Unter diese besondere Pfenninge sind je- 
doch keineswegs diejenigen Begünstigungen 
zu rechnen, welche bisber einige Städre 
und Märkte mit Abrechnung einer bestimm- 
ten Quote von der Sud genossen baben. 
Auch das in Baiern in einigen Orten 
abgesondert erbobene Trank= Umgeld soll in 
dleser Gestalt gänzlich zeßiren. 
C. II. Dagegen sind von der nämlichen 
Zeit an von jedem Mezen eingeserengten Mal- 
jes Baieristher Mässferri, von welchem sechs 
Mezen ein Baierisches Schäffel ausmachen, 
siebem und dreißig Krenzer' und 
zwek. fenninge Aufschlag zu entrichten, 
das Malz mag in Weizen, Gersten, Roggen 
ober Haber, oder was immer für einer Getreid: 
art besteben, und zur Erzeugung des bran- 
nen Biers, 
— 
oder des weißen Weizenbiers, 
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oder, des weißen Gerstenbiers, oder um 
Brchmntwein, Essig und Germ (Hefen) 
bestimmt seyn. 
Es sind demnach auf das schleunigste in 
allen zum Malzbrechen bestimmen Müblen 
bölzeene ordentlich abgeeichte Mezen und 
Schäffel= Mässereien nach eligem Inhalte 
und Größe, uno zwar in den Provinzen, 
in welchen die Baierische Mässerei noch nicht 
eingeführt ist, das erstemal auf Kosten des 
Sctaates anzuschaffen, und unter keinem 
Vorwande andere Mässereien z. B. in Sc= 
cken, zu gestarten. 
Von derselben Zeit an hören miebin auch 
alle Kempesitienen gänzlich auf, sie mögen un- 
ter was immer für einem Titel enrstanden, 
eder bebandelt worden sern. « 
ZJILDicsrkAufchagistvouJe- 
dermann, der sich mit dem Bierbrauen, 
Branntweinbrennen, Eßig= oder Germsseden 
abgiebt, und bierzu ein Malz verwender, 
ohne Unterschlted, ob diese Artikel zum 
bauslichen Selbstbedarf, oder zum Ver- 
schleiße bestimmt sind, zu entrichten. 
Dabei soll nicht die mindeste Ansnahme, 
Befreiung oder Begünstigung statt haben, 
und, wie schon vorhin bemerkt worden, 
sollen selbst Unsere eigenen Staats = und 
Hofbräuereien dieser Abgabe unterworfen 
seyn. 
Ueber diesen Aufschlag soll zu keiner Zeit, 
und unter keinem Vorwande eine Kompo= 
sition statt finden. 
S. IV. Bei dem braunen Biere sind ohne 
Unterschied, ob es Winter oder Schenkbier,
	        
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