Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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zu übergeben habe, in welcher enthalten ist, 
wie viel, und in welcher Müble er in dem 
verflossenen Vierteljahre Malz habe brechen 
lassen. 
§. Daß diese Anzeigen da, we die Braͤu- 
erei oder Branntweinbrennerei nicht durch 
den Eigentbümer oder Pächter selbst, sondern 
durch aufgestellte Beamte, oder Verwalter 
und gebrödete Diener betrieben wird, von 
dem Beamten und Brumeister oder bestell- 
ten Branntweiner; bei denjenigen Braͤuer- 
eien und Branntweinbrennereien aber, wel- 
che von den Eigenthümern oder Pächtern selbst 
geführet werden, nebst diesen auch noch von 
einem Bräu: oder Branntweinbrennerei= Ge- 
bilfen mit unterschrieben seyn müssen. 
Diese bisherigen und folgenden Anordnun- 
gen sollen auch bei Unseren eigenen auf Selbst- 
regie geführten oder verpachteten weißen und 
braunen Bräuhdusern befolgt werden, und 
ist der Aufschlagsbetrag bei denjenigen Braͤu- 
haͤusern, bei welchen Unset Aerarium, und 
nicht die Paͤchter den Aufschlag zu tragen 
haben, in den Braͤurechnungen ordentlich in 
Ausgabe zu sezen, und an die Behoͤrden ein- 
zusenden. 
G. VII. Damit allen Gefaͤhrden vorge- 
beugt werden moͤge, so haben alle Unsere 
tandrichter, mit Ausnahme von Baiern, 
weil dieses daselbst obnehin schon früher ge- 
scheben ist, sogleich nach Empfang der ge- 
genwärtigen Verordnung alle in ihren tand- 
gerichten, in den kleinen Städten und Miek- 
ten, und in den ibren tandgerichten einver- 
leihten Herrschaften, Hofmarken, und au- 
  
1480 
deren mit der Jurisdiktion begabten Guͤtern, 
entlegene ordentliche Müller sowobl, als 
auch diejenigen Personen, welche in den bei 
einigen Bräuhusern vorhandenen Malgz-= 
müblen verschiedener Art zum Malhbrechen 
angestellt sind, auf einen Tag vorzufodern, 
respektive sich ordentlich verschaffen zu las- 
sen, dleselben über die durch gegenwärug: 
Verordnung auferlegten Pflichten und Ob- 
liegenheiten durch einen faßlichen Vortrag 
zu unterrichten, sie darüber in eidliche Pfliche 
zu nehmen, und ihnen aufzutragen: 
1. Daß sie ven Riemand ein Malz zum 
Brechen übernehmen wollen, wenn ihnen 
nicht zugleich die von dem Unteraufschläger 
auszustellenden Poletten behändiger werden; 
2. Daß sie von Niemand mehr Malz als 
die ihnen zukommende Pelette ausweiser, 
ubernehmen, und deswegen das ihnen zum 
Brechen übergebene eingesprengte Malz in 
ordentlichen abgeeichten bölzernen Méässerei- 
en, ohne Stoß, und ungehäuft genau mes- 
sen, wobei es jedoch nicht den Sinn bat, 
daß, wenn bei der Messung etwas mehr 
Malz, als die Polekte enthält, sich ergiebt, 
das Ueberbleibende gar nicht angenommen 
werden sollte, sondern es ist in diesem Falle, 
weil sich die Quantität des eingesprengten 
Nalzes oft nach dem Abführen in die Müh- 
le von selbst, wiewohl unbedeutend, vermehren 
kann, die sich bezeigte kleine Vermebrung in 
der Polette sogleich und auf der Stelle anzu- 
merken, damit der Aufschlag auch nach die- 
ser zufälligen Mehrung berechnet und erbo- 
ben werde.
	        
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