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zu übergeben habe, in welcher enthalten ist,
wie viel, und in welcher Müble er in dem
verflossenen Vierteljahre Malz habe brechen
lassen.
§. Daß diese Anzeigen da, we die Braͤu-
erei oder Branntweinbrennerei nicht durch
den Eigentbümer oder Pächter selbst, sondern
durch aufgestellte Beamte, oder Verwalter
und gebrödete Diener betrieben wird, von
dem Beamten und Brumeister oder bestell-
ten Branntweiner; bei denjenigen Braͤuer-
eien und Branntweinbrennereien aber, wel-
che von den Eigenthümern oder Pächtern selbst
geführet werden, nebst diesen auch noch von
einem Bräu: oder Branntweinbrennerei= Ge-
bilfen mit unterschrieben seyn müssen.
Diese bisherigen und folgenden Anordnun-
gen sollen auch bei Unseren eigenen auf Selbst-
regie geführten oder verpachteten weißen und
braunen Bräuhdusern befolgt werden, und
ist der Aufschlagsbetrag bei denjenigen Braͤu-
haͤusern, bei welchen Unset Aerarium, und
nicht die Paͤchter den Aufschlag zu tragen
haben, in den Braͤurechnungen ordentlich in
Ausgabe zu sezen, und an die Behoͤrden ein-
zusenden.
G. VII. Damit allen Gefaͤhrden vorge-
beugt werden moͤge, so haben alle Unsere
tandrichter, mit Ausnahme von Baiern,
weil dieses daselbst obnehin schon früher ge-
scheben ist, sogleich nach Empfang der ge-
genwärtigen Verordnung alle in ihren tand-
gerichten, in den kleinen Städten und Miek-
ten, und in den ibren tandgerichten einver-
leihten Herrschaften, Hofmarken, und au-
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deren mit der Jurisdiktion begabten Guͤtern,
entlegene ordentliche Müller sowobl, als
auch diejenigen Personen, welche in den bei
einigen Bräuhusern vorhandenen Malgz-=
müblen verschiedener Art zum Malhbrechen
angestellt sind, auf einen Tag vorzufodern,
respektive sich ordentlich verschaffen zu las-
sen, dleselben über die durch gegenwärug:
Verordnung auferlegten Pflichten und Ob-
liegenheiten durch einen faßlichen Vortrag
zu unterrichten, sie darüber in eidliche Pfliche
zu nehmen, und ihnen aufzutragen:
1. Daß sie ven Riemand ein Malz zum
Brechen übernehmen wollen, wenn ihnen
nicht zugleich die von dem Unteraufschläger
auszustellenden Poletten behändiger werden;
2. Daß sie von Niemand mehr Malz als
die ihnen zukommende Pelette ausweiser,
ubernehmen, und deswegen das ihnen zum
Brechen übergebene eingesprengte Malz in
ordentlichen abgeeichten bölzernen Méässerei-
en, ohne Stoß, und ungehäuft genau mes-
sen, wobei es jedoch nicht den Sinn bat,
daß, wenn bei der Messung etwas mehr
Malz, als die Polekte enthält, sich ergiebt,
das Ueberbleibende gar nicht angenommen
werden sollte, sondern es ist in diesem Falle,
weil sich die Quantität des eingesprengten
Nalzes oft nach dem Abführen in die Müh-
le von selbst, wiewohl unbedeutend, vermehren
kann, die sich bezeigte kleine Vermebrung in
der Polette sogleich und auf der Stelle anzu-
merken, damit der Aufschlag auch nach die-
ser zufälligen Mehrung berechnet und erbo-
ben werde.